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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1882-04-03 · Heft 13 (3.4.1882) · p. Seite 2

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 13 (3.4.1882)
Date
1882-04-03
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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Entwurf eines Statutes des ' Hsterr.-ungar. Kantorenvereines zu Wien. §. 1. Der Zweck des Vereines soll darin bestehen, die Interessen der Cantoren nach jeder Richtung hin zu wahren, den Stand zu heben, in außerordentlichen Fällen Unterstützungen an berufsunfähige Vereinsmitglieder, sowie Unterstützungen über- Haupt an Witwen und Waisen verstorbener Vereinsmitglieder abzugeben. §2. Vereinsmitglieder sind alle jene Cantoren (Chasonim, Vorbeter), bei denen dieser Beruf Haupterwerb ist und welche sich mittelst Beitrittserklärung dein Vereine anschließen und die statutenmäßig festgestellten Beiträge leisten. §-3. . Zu den Rechten der Vereinsmitglieder gehören: 1. Das ihnen zustehende active und passive Wahlrecht in die Vereinsrepräsentanz. . 2. Das Recht der Theilnahme für sich, ihre Frauen, Witwen und Kinder an allen durch den Verein gewährten Beneficien. §•4. Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören: a) Einhaltung der durch diese Statuten getroffenen An- Ordnungen; ' b) Betheiligung an den Vereinslasten. Jedes Vereinsmitglied hat nebst einer Aufnahmsgebühr von 1 fl. ordentliche Beiträge an den Verein, und zwar vierteljährig 1 fl. zu entrichten, welche anticipando zu leistende Beitragsleistung als Vereinsvermögen zu gelten hat. §. 5. Sollte ein dem Vereine angehörender Cantor (Chasan, Vorbeter) ifiit Tod abgehen, so verpflichten sich die Vereins- Mitglieder, je 2 fl. an die Vereinscasse einzusenden, welche außerordentliche Beitragsleistung der Hinterbliebenen Witwe, respective dessen Kindern ausgefolgt wird. §. 6. Nachdem ein Mitglied seine Beitragsleistung durch zwei Jahre hindurch geleistet, ist es berechtigt, die Unterstützung des Vereines in außerordentlichen Fällen in Anspruch zu nehmen, oder erhält im Falle seines Ablebens die Hinterbliebene Witwe, resp. Kinder die im §. 5 besprochene Unterstützung. Sollte jedoch ein Mitglied vor Ablauf der obgenannten Frist mit Tod abgehen, so verpflichten sich die Vereinsmitglieder, als außerordentliche Betragsleistung für die hinterbliebene Witwe nur je 1 fl. zu entrichten. ׳ .7-§ Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat sich durch eigenhändige Unterschrift einer in Verwahrung des Vereines verbleibenden Erklärung zur genauen Befolgung der Statuten, sowie der rechtsgiltig gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung zu verpflichten. 8-8. Bei eintretenden Sterbefällen rc. werden die Mitglieder durch die ״Oesterr. -Ungar. Can toren-Zeitung", welche Vereinsorgan ist und als solches sämmtliche auf den Verein Bezug habende Verlautbarungen zur Kenntniß der Vereins- Mitglieder bringt, verständigt, und ergeht auch durch dieses Vereinsorgan die Aufforderung zur Einzahlung der Beiträge rc. §. 9. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden beschafft: a) durch die statutenmäßigen Beiträge der Mitglieder; b) durch Fructificirung des Vereinscapitals; e) durch außerordentliche Beiträge, wie: Spenden, Wohlthätigkeitsvorstellungen, Legate rc.; d) durch Beiträge von unterstützenden Mitgliedern und Gemeinden. §- 10. Austretende Mitglieder verzichten auf ihre bereits eingezahlten Beiträge zu Gunsten des Vereines. §.11. Im Falle die vorgeschriebenen ordentlichen Beiträge von einem Vereinsmitgliede durch sechs Monate nicht geleistet werden oder selbes sich weigert, den für den Nothwendigkeitsfall namhaftgemachten Beitrag per 2 fl., resp. 1 fl. (§§. 5 und 6) binnen 30 Tagen zu bezahlen, begibt er sich hiedurch jeden Anspruches an den Verein, und dessen eingezahlter Beitrag verfällt zu Gunsten des Vereines, nachdem er. als ausgetreten betrachtet, wird. — ' .: ...§. .12. .... . Das Centrale des Vereines befindet sich in Wien und besteht aus dem Ehrenpräses, Präses, Präses-Stell- Vertreter, dem Cassier,׳ Schriftführer, Controlor und 8 in Wien domicilirenden, dem Vereine angehörigen Cantoren als Beiräthe. Jedes Kronland soll für sich eine Zweigniederlassung mit einem selbstgewählten Vorstande nebst zwei Beiräthen haben, an welche die ordentlichen und außerordentlichen Ein- Zahlungen der Vereinsmitglieder des betreffenden Kronlandes zu entrichten sind. r Der Vorstand dieser Zweigniederlassungen hat die angesammelten Vereinsgelder vierteljährlich an das Centrale in Wien einzusenden. Die etwa einlangenden Petitionen um Unterstützungen rc. sind von dem jeweiligen Vorstande der Zweigniederlassungen, mit dessen Gutachten versehen, an das Centrale in Wien zur Entscheidung einzusenden. Alle diese Aemter sind Ehrenämter und als solche unbesoldet. §- 13. Die oberste Leitung des Vereines steht der Gesammtheit der Vereinsmitglieder zu, welche dieses Recht durch die alljährlich einzuberufende Generalversammlung ausübt. Die ordentliche Leitung, die Verwahrung des Vereins- Vermögens, die Erledigung der Geschäfte besorgt der Vereins- Vorstand unter Vorsitz des Präses. §. 14. Zu dem Wirkungskreise des Gesammtvorst an des gehören insbesondere:

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