Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Journal
- Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
- Volume
- 2 (1882)
- Issue
- Heft 9 (4.3.1882)
- Date
- 1882-03-04
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
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§. 8. Ausschließung. Wenn ein Mitglied wegen eines begangenen Verbrechens gerichtlich abgeurtheilt wird oder wegen seines unsittlichen Lebenswandels als Cantor nicht mehr würdig ist, erhält selber die eingezahlten Beträge ohne Interessen zurück. §. 9. Freiwillige Entsagung. Wer dem Cantorendienst überhaupt entsagt, verzichtet auf seine gemachten Einlagen, sowie auf alle Wohlthaten des Vereines. ׳ §.10. Wiederanftellung pensionirter Cantoren. Wird ein bereits pensionirter Cantor wieder dienstfähig, so hört mit dem Tage der Flüssigmachung seines Activitätsgehaltes sein Pensionsbezug auf. Hat er während seines Pensionsbezuges die Einzahlungen an den Verein weiters geleistet, so wird im Falle seiner nochmaligen Untauglichkeit die Pension nach dem ursprünglichen Eintritt in den Verein wieder berechnet. §. 11. Beginn des Pensionsgen usses. Der Pensionsgenuß beginnt vom Tage des Austrittes aus der Activität und dauert fort bis zum Tode, erlischt jedoch, wenn der Bezugsberechtigte während der Pensionszeit wegen eines Verbrechens abgeurtheilt wird. §. 12. Austragung von Beschwerden. Findet sich eine Partei durch die Entscheidung des Cantorenvereines gekränkt, so steht derselben die Berufung an ein Schiedsgericht zu, dessen Ausspruch jedes anderweitige Rechtsverfahren ausschließt. Das Schiedsgericht hat aus 5 Personen zu bestehen, von denen 2 vom Cantorenvereine und 2 von der beschwerdeführenden Partei namhaft zu machen sind, welche alsdann, gemeinschaftlich einen Obmann zu wählen haben. Sollten sich selbe in der Wahl eines solchen nicht einigen, hat das Los zu entscheiden- Z. 13. Weigerung der Beitragsleistung von Gemeinden. Cantoren, welche von Gemeinden acceptirt werden, welche sich weigern, die im §. 4 angegebene Beitragszahlung zu leisten, haben entweder diese x°/0 nebst ihren x% aus Eigenem zu entrichten oder erhalten eine geringere Pension. §. 14. Mitglieder, welche ohne Anstellung, haben das Recht, ein Drittel. ihrer eingezahlten Beiträge als Darlehen zu beanspruchen, verpflichten sich jedoch, selbes in 12 Monatsraten im Falle ihrer Wiederanstellung rückzuzahlen. §. 15. Pensionsansprüche der Witwen. Die legitime Witwe erhält 50°/0 der Pension, welche ihrem Gatten gebührt hätte, doch darf selbe fl. 800 jährlich nicht übersteigen. §. 16. Beginn und Dauer des Witwenpensionsbezuges. Der Bezug der Pension beginnt nach Einstellung des Activitätsgehaltes oder der Pension des Gatten. Bei Wieder- Verehelichung oder beim Ableben der Witwe, wie auch, wenn selbe wegen eines Verbrechens abgeurtheilt wird, ist selbe einzuftellen. §. 17. Witwen noch nicht pensionsfähiger Cantoren werden mit Unterstützungen betheilt. §. 18. Verlust des Pensionsanspruches von Witwen. Die Witwe eines Cantors, der seine Pensionsrechte verloren, hat ebenfalls keinerlei Ansprüche. §. 19. Waisen, eheliche erhalten, wenn deren Eltern Pensionsansprüche hatten, entsprechende Unterstützung. §. 20. Fälligkeit der Pensionen. Pensionen werden im Nachhinein monatlich, gegen scalamäßig markirte Quittungen, welche mit der Lebensbestätigung über den Pensionsnießer von einer Gemeindevorstehung versehen sein müssen, von der Bereinseassa ausbezahlt. §. 21. Meldungen. > Cantoren sowohl wie Gemeinden, welche dem Vereine angehören, haben jeden Cantorenstellenwechsel binnen 8 Tagen anzuzeigen. §. 22. Verwaltung. Bezüglich der Verwaltung und Verwahrung des Vereins- Vermögens erfolgt die Beschlußfassung im Einvernehmen mit den Delegirten des Cantorentages. 8- 23. Auch Angehörige fremder Staaten können dem.Vereine beitreten, soferne sie sich in allfälligen Streitigkeiten der Entscheidung der österreichischen Behörden zu unterziehen bereit erklären. Musikbrikft. Von Obcrcantor Hermann Goldstein. Ueber die menschliche Stimme und deren Anwendung. (Fortsetzung.) Es ist nun absolut nothwendig, jene Organe, welche mit der Erzeugung der Stimme in Verbindung sind, zu beschreiben. Wir wollen daher vorläufig ein anschauliches Bild des ganzen Stimmapparates geben und dann die einzelnen Theite anatomisch erklären. Denkt man sich das horizontal liegende Fell einer Trommel im ganzen Durchmesser durchschnitten, so hat man ein ungefähres Bild des Kehlkopfes in seinem Durchschnitte von oben gesehen; an diese Trommel schließt nach unten sich eine cylindrische Röhre (die Luftröhre) und an diese ein Blasbalg (die Lunge) an. Ueber der Trommel sei ein Raum gedacht, welcher die Schallwellen im Viertelkreis sich entfernen läßt. Schließlich noch die zwei Theile des Trommelfelles aus einem entsprechenden anspannbaren Stoffe — so hat man das Bild des ganzen Stimmapparates. Der wichtigste Bestandtheil ist der Kehlkopf, in welchem die den Ton erzeugenden Stimmbänder eingeschaltet sind. Derselbe besteht aus Knorpeln, welche mit Schleimhäuten überzogen und mit verschiedenen Bändern und Muskeln besetzt sind. Der Schildknorpel, auch Adamsapfel genannt, liegt an der vorderen Halsfläche und ist dessen theilweise Form besonders bei Männern leicht fühl- und sichtbar. Der Ringknorpel, in der Gestalt eines Ringes mit hohem Schilde, dessen dünnere Hälfte nach vorne sieht, liegt innerhalb und unterhalb des Schildknorpels und bildet mit seinem hohen Schilde die Hintere Wand des Kehlkopfes. Die Gießkannenknorpel sitzen auf dem oberen Rande des Ringknorpel - Schildes auf und bilden die Seitenwände des Kehlkopfes; dieselben haben, wie schon der Name sagt, das Aussehen einer Gießkanne. Zwischen ihnen und der Hinterwand des Schildknorpels ziehen sich von hinten nach vorne die Stimmbänder, welche zwischen sich eine schmale Ritze freilassen.