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Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung · 1882-03-04 · Heft 9 (4.3.1882) · page 1

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Journal
Österreichisch-ungarische Cantoren-Zeitung
Volume
2 (1882)
Issue
Heft 9 (4.3.1882)
Date
1882-03-04
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Oesterreichisch-ungarische Organ. ^Prllmimerlltjuns-Pre!?^ für Wien und Umgebung und Provinz: Ganzjährig . . fl. 6.— Halbjährig . . fl. 3.— Vierteljährig . fl. 1.50 kür die Oesammt-IllterrMN jüdischer Lantmu. Erscheint jeden achten Hag. und Administration Lcopol-sta-t. Circusgasse Nr. 20. Für das Ausland: Ganzjährig. . fl. 7.— Halbjährig . . fl. 3.50 Vierteljährig . fl. 1.75 v: ittcl. Illstillnilg iu'i Ha»! J Begründer: Obercantor Icrkoö Wcrirev. 1״.׳ לפלגו׳» rinx ״גורלך תפיל בתוכיבו תפורת ״Lheile drin Los mit aus, denn riu Land verbinde uns Alle" Inserate werden billigst berechnet. Manuscripte werden nicht retournirl. Nr. 9. Wien, 4. Mär; 1888. 8. Jahrgang. Anhalt: Leitartikel: Vereinsangelegenheiten.— Musikbriefe. — Die sociale Stellung des Juden in der Gegenwart. — Berthold Auerbach. — Kleine Chronik. — Correspondenz. — Feuilleton: ״Die Tochter des Chasan". — Inserate. — Vacanzen. Wochen März 1882 | 5642 Kalender Samstag. Sonntag. Montag. Dienstag . Mittwoch. Donnerstag. Freitag. Samstag. 4 13 Adar 1 24. Sabb. 5 14 Purim 6 15 7 16 8 17 j 9 18 '!10 19; 11 20 25. Sabb. Hrreiusangelrgknheitc». Mit Nachstehendem veröffentlichen wir den Entwurf von Vereinsstatuten, welcher uns durch einen Collegen übergeben wurde. Wir betonen hiebei ausdrücklich, daß sämmtliche Paragraphe nur als provisorisch zu gelten haben, gleichsam als Unterlage zur Berathung, wie denn auch naturgemäß allfällig vorkommende Ziffern nur approximativ angenommen werden dürfen. Wir ersuchen dringendst alle unsere geehrten Collegen des In- und Auslandes, sich an der Berathung zu betheiligen, uns zu benachrichtigen, für welchen Paragraph sie stimmen, für welchen nicht. Nur dadurch kann ein einheitliches Ganzes geschaffen werden und der Verein ״am Cantorentage" den Delegirten ״Befprechungsfähiges" bieten. Entwurf der Statuten des Penstons- und Unterfti'chungsvereines für Cantoren oder deren Witwen und Waisen. §. 1. Theilnehmer Zum Beitritt berechtigt sind jene Cantoren (Chasanim), bei denen dieser Beruf Haupterwerb ist. Ausgenommen werden, mit der ״normalmäßigen" Beitragsleistung, nur Jene, welche das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben. §. 2. Bildung des Fondes. Der Fond wird gebildet: ׳ a) durch die regelmäßigen Beiträge der Mitglieder; b) durch regelmäßige Beiträge der Gemeinden; 6) durch Spenden in den Gotteshäusern; ä) durch allfällige Vermächtnisse und Geschenke; 6) durch Erträgnisse aus öffentlichen Productionen; f) durch die Fructificirung der sich sammelnden Fondscapitalien. §. 3. Beiträge der Theilnehmer. Jedes Mitglied leistet von seinem jeweiligen (reinen) Gehalte x°/0 in fortlaufenden anticipando Monatsraten. §. 4. Beiträge der Gemeinden. Die theilnehmenden Gemeinden zahlen aus ihrem eigenen Vermögen x°/0 des Nettogehaltes ihrer angestellten Cantoren in anticipando Vierteljahrsraten. §. 5. Pensionsausmaß. Jeder Cantor, bei welchem die zur Erlangung des Pensionsanspruches erforderlichen Bedingungen eintreten, erhält als Pension nach zurückgelegter lOjähriger Dienstzeit xO°/0 seines zuletzt gehabten Gehaltes (ohne Emolumente) und steigert sich diese Pension von 5 zu 5 Jahren Dienstzeit um 10%. §. 6. Erwerbung des Pensionsanspruches. Wenn ein Cantor durch 10 Jahre seine Beiträge an den Verein regelmäßig geleistet hat, kann er die Pension beanspruchen, wenn seine gänzliche Dienstuntauglichkeit constatirt wird. §. 7. Ansprüche vor zehn Jahren. Tritt eine allfällige Untauglichkeit vor dem zehnten vollendeten Mitgliedsjahre ein, so erhält der Cantor die eingezahlten Beträge ohne Interessen zurück, wird jedoch bezüglich der Unterstützung nöthigenfalls berücksichtigt. Die nächste Nummer der ״Oesterr.-nngar. Cantoren-Zeitnng" erscheint Sonntag den 12. März a, e.

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