Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 3 (1899)
- Issue
- 37 (15.9.1899)
- Date
- 1899-09-15
- Page
- None (sequence 9)
- Language
- German
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3 b. Ausgestaltung des zionistischen Programms. c. Feststellung des Programms der nächsten Verwaltungsperiode. d. Wahl des A.-C. und sonstiger Körperschaften für die nächste Verwaltungsperiode. -. e. Entgegennahme und Berathung von Petitionen und Anträgen. 3) Die Arbeiten eines Gongresses werden nach der vom III. Gongresse beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. 4) An den Verhandlungen des Gongresses können nur die von Schekelzahlern gewählten Delegierten theilnehmen. 5) Jeder Schekelzahler hat das active und passive Wahlrecht für den Gongress, wenn er seine Schekel mindestens 10 Wochen vor Beginn des Gongresses entrichtet.. Die Wahlen müssen 4 Wochen vor Beginn des Gongresses beendet sein. Nur bei Verhinderung eines Gewählten ist bis zum Congress eine Ersatzwahl zulässig. In den letzten 4 Wochen gegründete Ortsgruppen wählen nach Analogie der Ersatzwahlen, sofern sie von der Landesorganisation anerkannt sind. 6) Das active Wahlrecht kann jeder nur in der Wahlgruppe, der er angehört, ausüben. Man erlangt das active Wahlrecht mit dem 18., das passive mit dem 24. Lebensjahr. 7) Jeder zionistische Verein wählt als Wahlgruppe so viele Delegierte, als er 100 Mitglieder hat. Bei einer Ueberzahl von mehr als 50 Mitgliedern wählt der Verein um einen Delegierten mehr. Schekelzahler, welche keinem zionistischen Verein angeboren, werden durch das Landes-Comite nach je Hunderten in Wahlgruppen eingetheilt.. In demselben Orte haben aber schon 50 solcher Schekelzahler als Wahlgruppe das Recht, einen Delegierten zu wählen, wenn die Landesorganisation dem zustimmt. 8) Die Wahl der Delegierten für den Zionisten- Congress ist eine directe und geheime., 9) Der Wahlmodus bleibt den Landesorganisationen überlassen. Diese haben jedoch mindestens 3 Monate vor dem Gongresse die Bestätigung des Actions-Comites einzuholen. 10) Jeder Delegierte hat das Recht, bis 5 Mandate zu übernehmen, verfügt am Cöngress jedoch nur über eine Stimme. 11) Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. 12) Jedes Landes-Comite führt eine eigene Liste seiner Schekelzahler, die es ebenso wie die Namen der gewählten Delegierten dem Actions-Comite wenigstens 8 Wochen vor jedem Congress mitzutheilen hat. 13) Wenigstens 3 .Wochen vor jedem Congresse soll dessen Tagesordnung jedem Landescomite zugeschickt werden. Diese Tagesordnung muss vom Landes-Comite in der betreffenden Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes’ bekannt gemacht werden. 14) Die Berichte der ständigen Commissionen, die dem Gongresse vorgelegt werden sollen, sollen Vor dem Congress in Hebräischer, Deutscher, Russischer, Indischer, Französischer und. Englischer Sprache (je nach Bedarf) gedruckt und den Congressmitgliedern vorgelegt werden. IV. Actions-Comite. (A.-C.) 1) Das Executivorgan des Gongresses ist das von demselben für die Zeit bis zum nächsten Gongresse gewählte und nur ihm verantwortliche A.-C.. welches aus 5 in derselben Stadt domicilierenden Mitgliedern (engeres A.-G.) und einer der Grösse und Bedeutung der einzelnen Landesorganisationen entsprechenden und vom jeweiligen Congress festzustellenden Anzahl von Mitgliedern (grosses A.-G.) bestellt. Das engere A.-C, leitet die Geschäfte der zionistischen Bewegung, ist jedoch verpflichtet, zur Berathung wuchtiger.Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahr, ausserhalb des Gongresses, das grosse A.-C. mit angemessener Anberaumungsfrist zu einer Tagung einzuberufem Das engere A.-C. hat ferner das grosse A.-G. von dem jeweiligen Stande seiner organisatorischen und administrativen Thätigkeit auf dem Laufenden zu erhalten. Heber alle Fragen, welche die Landesorganisation berühren, kann das engere A.-G. nur im Einverständnisse mit dem grossen A.-G. Beschlüsse fassen. V. Einkünfte der zionistischen Or g ani s ati on. 1) Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus den Schekeln, Spenden und Zuwendungen jeglicher Art. 2) Der Schekel ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die zionistische Bewegung. 3) Jedes Mitglied einer Wahlgruppe zahlt jährlich einen Schekel von mindestens 1 Franc, resp. 1 Mark, 1 Krone, 40 Kopeken, 25 Cents, 1 Schilling. 4) Die Einzahlung des Schekels geschieht durch den Vertrauensmann, welcher verpflichtet ist, die bei ihm einlaufenden Beträge . dem betreffenden Landescomite mindestens nach jedem zweiten Monat zu über7 mittein. VI. Revisoren. 1) Der Congress wählt zwei Revisoren und zwei Revisoren-Stellvertreter. 2) Die Cässäbücher des Gongressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämmtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor denl Gongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, welche dem vorn Congresse zu wählenden Finanz-Ausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nöthigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. 3) Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Actionscomites sein. VII. Statutenänderung, Eine Aenderüng des Statuts kann nur durch den Zionisten-Congress beschlossen werden. Rede des Dr. L. Kahn. (G e h a 11 e 21 i n der Debatte über j u'Üi s b h e , C u 11 u r a m II. C o g r esst a.g.) . Bas e 13 den 18. August. . Meine sehr verehrten Anwesenden! r Ich komme jetzt zu einem Punkte , der Tagesordnung, der, ich . möchte sagen, das Schmerzenskind des (Kongresses ist. Auf keinem einzigen Gebiete haben die Leidenschaften ein so helles "Äufflammen genommen, sind so sehr die Gegensätze aufeinander geplatzt, als auf diesem Gebiete, so dass die Friedliebenden unter uns sich beinahe entschlossen wollten, den ganzen Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen. Wie einmal in einer Generalversammlung von Actionären