Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 12 (1908)
- Issue
- 52 (24.12.1908)
- Date
- 1908-12-24
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 52 DIE^ELT 7 Die zweite Voraussetzung ist auch unschwer zu erfüllen, da die zionistischen Institute in Palästina gern bereit sein werden, zuverlässige Kolonisten in den einzelnen Kolonien namhaft zu machen. Insbesondere ist das Palästinaamt hierzu gern erbötig. Die dritte Bedingung erledigt sich dadurch, daß wir im Anhange . einen Vertrag über die. Anlage einer Pflanzung beifügen, der allen in Betracht kommenden Fragen Rechnung trägt und als Muster für ähnliche Verträge benutzt werden kann. Selbstverständlich will dieser Vertrag nur ein allgemeines Schema geben; die darin angegebenen Zahlungsbedingungen und Preise sollen nicht als absolut maßgebend gelten. Sollten in nächster Zeit die zwischen europäischen Kapitalisten und palästinensischen Kolonisten geschlossenen Verträge über die Anlage von Pflanzungen eine große Zahl und Bedeutung erreichen, so dürfte es zweckmäßig sein, in Jaffa eine ständige Kommission aus Vertretern der Anglo Palestine Company, des Palästinaamts und der Geulah zu schaffen und dieser Kommission die Vermittlung und- Erled:gung aller auf die Anlage von Pflanzungen bezüglichen Angelegenheiten zu übertragen. Anhang. Vertrag zwischen dem Herrn Rüben Salomon in Bialystock (Rußland) und dem Herrn Simon Ikar in der Kolonie........... (Palästina). § 1. Herr Simon Ikar verpflichtet sich, für Rechnung des Herrn Rüben Salomon bei der Kolonie............. eine Pflanzung von ungefähr 100 Dunam (10 Dunam mehr oder weniger gestattet) anzulegen, wovon drei Viertel mit Mandeln und ein Viertel mit Oliven bepflanzt werden sollen. § 2. Herr Ikar wird binnen 6 Monaten für die Pflanzung ein zusammenhängendes Stück Land, das für Oliven- und Mandelkultur geeignet sein muß und vom Schulhause der Kolonie.........nicht weiter als 4 km Weges entfernt sein darf, für Rechnung "des Herrn Salomon kaufen. Der Kauf darf erst dann abgeschlossen werden, wenn 2 landwirtschaftliche Sachverständige, die Herr Salomon auf Ersuchen des Herrn Ikar sofort benennen, oder deren Auswahl er dem Palästinaamt in Jaffa überlassen wird, das Land in einem schriftlichen Gutachten als für Oliven- und Mandelkultur geeignet erklärt haben. Herr Ikar wird den Kaufpreis im Interesse des Herrn Salomon möglichst niedrig'zu gestalten suchen. In jedem Falle ist Herr Salomon nicht verpflichtet, mehr als 40 Frcs. pro Dunam zu bezahlen. Wird dieser Preis überschritten, so fällt die überschießende Summe Herrn Ikar zur Last. § 3. Herr Ikar muß durch rekommandierten Brief dem Herrn Salomon von dem erfolgten Kaufe mit genauer Angabe der Kaufbedingungen und der Lage des Grundstücks unter gleichzeitiger Zusendung einer Kartenskizze und des von den Sachverständigen unterschriebenen* Gutachtens Mitteilung machen. § 4. Herr Ikar muß dafür sorgen, daß das Grundstück sofort nach Zahlung des Kaufpreises (§ IIb) im Grundbuche der Kolonie auP'den Namen des Herrn Salomon eingetragen wird, und dem Herrn Salomon eine Bescheinigung des Vorstandes der Kolonie über die erfolgte Eintragung zusenden. - § 5. Die Kosten des Gutachtens (§ 2), der Kartenskizze (§ 3) und der Eintragung (§ 4) hat Herr Salomon zu tragen. §~6 Herr Ikar wird nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises (§ 11b) und einer weiteren Anzahlung von 10 Frcs. pro Dunam (§ 11c) mit der Vorbereitung des Bodens und der Anpflanzung der Bäume beginnen, sobald es die Jahreszeit erlaubt. Er wird Herrn Salomon Mitteilung machen, an welchem Tage er mit der Bearbeitung des Bodens" begonnen hat. Es sollen pro Dunam 10 Olivenbäume bzw. 50 Mandelbäume gepflanzt'-werden. ' Die Bearbeitung des Bodens, die Anpflanzung, das Veredeln (Greffen) und die Pflege der Bäume soll nach den besten m der Kolonie............ üblichen Methoden erfolgen.^ Insbesondere muß Herr Ikar die Pflanzung mit Stacheldraht und einer Mimosenhecke einfriedigen und den für Oliven bestimmten Boden mindestens 40 cm tief vorpflügen. Er muß ferner sowohl bei Oliven wie bei Mandeln für geeignete Düngung mindestens jedes dritte Jahr Sorge tragen. § 7. Herr Ikar verpflichtet sich, die Bearbeitung des Bodens, die Pflege der Bäume und die Bewachung der Anpflanzung zum Schutze gegen Diebstahl und Beschädigung bis zum vollendeten 6. Jahre nach der Anpflanzung und auf spätem Wunsch, des Herrn . Salomon auch weiter bis zum vollendeten 10. Jahre zu übernehmen. § 8. Alle Früchte, welche die Pflanzung während der Zeit der Pflege durch Herrn Ikar hervorbringt, sind Eigentum des Herrn Salomon. Herr Ikar wird auf Wunsch des Herrn Salomon für dessen Rechnung die Früchte abernten und verkaufen und den Reinerlös unter genauer Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben an Herrn Salomon abführen. § 9- Solange Herr Ikar die Pflanzung im Auftrage des Herrn Salomon pflegt, fallen ihm alle von der Pflanzung erhobenen Steuern (Vergho) und Abgaben zur Last. § 10. Herr Ikar verpflichtet sich, dem Herrn Salomon vierteljährlich wenigstens einmal über den Stand der Pflanzung Bericht zu erteilen, Herrn Salomon oder dessen Bevollmächtigten jederzeit den Zutritt zur Pflanzung zu gestatten und alle erforderlichen Aufklärungen zu geben. § 11. Als Gegenwert für die Ausfühning der von Herrn Ikar vorstehend übernommenen Verpflichtungen wird Herr Salomon dem Herrn Ikar durch die Anglo Palestine Company in Jaffa zahlen: a) 1000 Frcs. sofort bei Abschluß dieses Vertrages; b) den Kaufpreis des Bodens unter Abzug der vorher gezahlten 1000 Frcs. sofort nach Erhalt der Mitteilung des ordnungsmäßig erfolgten Kaufabschlusses und der Kaufbedingungen; unterläßt Herr Salomon es, diese Zahlung binnen 6 Wochen nach Mitteilung des erfolgten Kaufabschlusses zu leisten, so verfallen die zuerst gezahlten 1000 Frcs; c) 20 Frcs. pro Dunam im ersten und 12 Frcs. pro Dunam im zweiten Jahre für die Anlage und Pflege der Pflanzung, einschließlich der Ausrottung des Unkrauts (Inschil) und des Pfropfens (Greffens") und Stützens der Pflanzen. Die Zahlung dieser Beträge erfolgt in 4 Raten ä 10, 10, 6 und 6 Frcs. pro Dunam, und zwar in der Weise, daß die ersten 10 Frcs. spätestens 6 Wochen nach dem Tage zu zahlen sind, an welchem Herr Ikar den Herrn Salomon zur Zahlung auffordert; diese Aufforderung darf nicht früher als 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten erfolgen (§ b). Die nächsten 10 Frcs. pro Dunam sind spätestens 6 Monate nach dem Beginn der Arbeiten (§ 6) und die weiteren 2 Raten von 6 Frcs. in Zwischenräumen von 6 Monaten zu zahlen: d) weitere 7 Frcs. pro Dunam für jedes folgende Jahr zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres, solange Herr Ikar die Pflege der Pflanzung im Auftrage des Herrn Salomon in Händen hat Sollte das Pfropfen nicht im zweiten Jahre, sondern erst im dritten Jahre erfolgen." so sind im zweiten Jahre nur 7 Frcs., und dafür im dritten Jahre 12 Frcs. pro Dunam in 2 halbjährlichen Raten ä 6 Frcs. zu zahlen. § 12. Herr Ikar haftet für die gewissenhafte Erfüllung der von ihm übernommenen Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen. § 13. Die Kolonisten Herren A. Neumann und B. Altmann in.........____ leisten für die Erfüllung der in diesem Vertrage von Herrn Ikar übernommenen Verpflichtungen die selbstschuldnerische Bürgschaft und bekräftigen dies durch ihre Unterschrift unter diesem Vertrage. Sie verpflichten sich insbesondere auch, die