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Die Welt · 1908-11-13 · 45 (13.11.1908) · page 10

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
45 (13.11.1908)
Date
1908-11-13
Page
– (sequence 10)
Language
German
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- v «.^ +r,^p . D1E3aKELT ==. No. 45 NACHRICHTEN Deutschland Vom Verband der deutschen Juden Dem soeben erschienenen 4. Geschäftsbericht des „Verbandes der deutschen Juden" entnehmen wir, daß der Verband im Berichtsjahre eine erhebliche Tätigkeit geleistet hat. Sehr 2U bedauern, ist aber der schwache und unseres Erachtens nicht immer würdige und unterwürfige Ton, der den Eingaben des Verbandes eigen zu sein scheint. Wenn wir zum Beispiel in der Eingabe an den Minister des Innern, die sich mit der skandalösen Tatsache beschäftigt, daß jüdische Rußlandreisende von der deutschen Polizei den russischen Konsuln als Juden denunziert und derart den gröbsten Schikanen ausgeliefert werden, gegen die sie bei den deutschen Regierungen nicht den geringsten Schutz finden, lesen, daß diese „Handhabung seitens der preußischen Behörden wohl darauf zurückzuführen war, daß die hiesigen Staatsangehörigen vor der Unannehmlichkeit geschützt werden sollten, daß nachträglich im Innern Rußlands Zweifel über ihr Religionsbekenntnis entstehen", so braucht es uns weiter nicht zu wundern, daß das Ministerium, wie der Bericht so hübsch besagt, „dem Antrage nicht entsprechen zu können geglaubt hat". Und es kommt doch auch wahrlich nicht darauf an, festzustellen, daß allerdings Rußland die im Handelsvertrage zugesagte Meistbegünstigung in der Paßfrage insofern tatsächlich nicht verletzt hat, als auch die Juden aus andern Ländern in Rußland dieselbe Zurücksetzung erfahren wie die deutschen. In Amerika hat man die Sache denn doch etwas würdiger angefangen. Dort hat man sich nachdrücklich auf die allgemeine Gleichberechtigung aller Bürger berufen und verlangt, daß Amerika nicht zulasse, daß irgendwo' in der Welt seine Bürger ihres Glaubens oder anderer Gründe wegen unterschiedlich behandelt würden. Und beide Nationalkonvente, der republikanische sowohl wie der demokratische, haben entsprechende Resolutionen angenommen. Nichts von einer derartigen Forderung finden wir in der Eingabe des Verbandes der deutschen Juden, die lediglich verlangt, daß die deutsche Polizei grundsätzlich die Ausstellungen von Bescheinigungen über das Religionsbekenntnis von Paßnachsuchern verweigere und es den einzelnen Paßnachsuchern überlassen möge, die etwa vom russischen Konsul geforderten Nachweise auf anderm Wege zu beschaffen. Das letztere läuft also direkt auf die Billigung des bisherigen Zustandes hin. Auch in Zukunft soll die russische Behörde deutsche Juden als Menschen fünfter Klasse behandeln dürfen, nur die deutsche Polizei soll dabei nicht mehr mitwirken. Wir gestehen offen, wir hätten ein derartiges Zurückverfallen in das Schutzjudentum schlimmster Art vom Verbände der deutschen Juden nicht mehr erwartet, und wir glauben auch annehmen zu können, daß eine solche, wir können nicht anders sagen, unwürdige Haltung außerhalb und wahrscheinlich auch innerhalb des Verbandes kein Verständnis und lebhaften Widerspruch finden wird. Eingabe des Verbandes der deutschen Juden in der russischen Paßfrage Berlin, den 2. Juni 1908. An den Herrn Minister des Innern, Berlin. Eurer Exzellenz beehrt sich der unterzeichnete Verband der deutschen Juden, dessen Satzung wir beifügen, den nachstehenden Antrag ergebenst zu unterbreiten: Die russische Regierung hat im Schlußprotokoll zu Artikel 1 und 12 des Handelsvertrages von 1894 an Deutschland die Meistbegünstigung hinsichtlich des Paßwesens zugestanden. Wiederholt ist behauptet worden, daß trotzdem die Behandlung deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens in Ansehung des Paßwesens seitens der russischen Behörde eine minder günstige sei, als diejenige der Staatsangehörigen gewisser anderer Länder. Noch neuerdings hat der Minister für Handel und Gewerbe durch einen an die Handelskammer in Oppeln gerichteten Bescheid vom 4. Februar 1908 es für angezeigt erklärt, den Quellen derartiger Gerüchte möglichst auf den Grund zu gehen. Wir haben uns bemüht, Ermittlungen über die Handhabung §egenüber Angehörigen anderer Länder anzustellen. Nach dem Irgebnis dieser Ermittlungen sind wir nicht in der Lage, zu behaupten, daß die nissischen Gesetze und Verwaltungsvorschriften eine ungünstigere Behandlung der Deutschen gegenüber den Angehörigen anderer Länder vorsehen. Indessen erscheint dies nicht allein entscheidend, denn wie die Verhältnisse einmal in Rußland liegen, so ist dort die Art der tatsächlichen Handhabung oft wichtiger als das geschriebene Gesetz und die geschriebene Verwaltungsvorschrift, und auf diese tatsächlichen Verhältnisse wird . der ausländische Staat, der seinen Angehörigen die gleiche Wettbewerbsmöglichkeit mit Angehörigen anderer Länder schaffen will, Rücksicht nehmen müssen. Wir möchten nun glauben, daß die wiederholt aufgetauchten Gerüchte über die unterschiedliche Behandlung der Deutschen jüdischen Glaubens im Verhältnis zu Franzosen, Engländern und Nordamerikanern jüdischen Glaubens dennoch in diesem Zusammenhang nicht ohne Begründung sind. Es scheint nämlich in Frankreich, England und in den Vereinigten Staaten von Nordamerika nicht selten vorzukommen, daß die russischen Konsuln und deren Unterbeamte bei Erteilung des Paßvisums die konfessionelle Unterscheidung nicht immer mit gleicher Schärfe tatsächlich durchführen, wie dies in Deutschland geschieht, und daß sie namentlich mitunter, sei es aus besonderm Wohlwollen, sei es aus andern Beweggründen, unterlassen,' den Paßinhaber, ausdrücklich als Juden zu kennzeichnen und ihn so den in Rußland für Juden bestehenden Beschränkungen zu unterwerfen. Es scheint, daß die Möglichkeit einer derartigen Handhabung der russischen Paßvorschriften für Angehörige jener Länder damit zusammenhängt, daß die dortigen Regierungen es in der Regel jeder einzelnen Person, welche ein Paßvisum zu erlangen wünscht, überlassen, sich unmittelbar mit dem russischen Konsul über dessen Anforderungen bezüglich des Nachweises eines bestimmten Religionsbekenntnisses auseinanderzusetzen, während in Deutschland in der Regel die eigene Polizeibehörde dem russischen Konsul bei seinem Unterscheidungsversuch zu Hilfe kommt, indem sie aus ihren eignen Registern in irgendeiner Form Bescheinigungen über das Religionsbekenntnis ausstellt, deren Vorlegung dann der russische Konsul fordert. Im einzelnen scheint die Handhabung an verschiedenen Orten eine verschiedene zu sein. Aus Breslau liegt uns z. B. ein vom Dezember 1905 datiertes Formular vor, welches die gedruckte Adresse „An das Kaiserliche Russische Konsulat" trägt, und in welchem das dortige Polizeipräsidium eine Mitteilung über das in dem Polizeiregister angegebene Glaubensbekenntnis des betreffenden Paßnachsuchers erteilt. In Königsberg scheint die Polizei nur den Christen, aber nicht den Juden eine ähnliche Bescheinigung mitzugeben und hierdurch die letztem gegenüber dem Konsulat zu kennzeichnen. An andern Orten scheint noch anders verfahren zu werden. Wenn die bisherige Handhabung seitens der preußischen Behörde wohl darauf zurückzuführen war, daß die hiesigen Staatsangehörigen vor der Unannehmlichkeit geschützt werden sollten, daß nachträglich im Innern Rußlands Zweifel über ihr Religionsbekenntnis entstehen, so möchten wir glauben, daß diese Fürsorge . zu weit geht und dem einzelnen überlassen werden könnte, ob er ohne genügenden Nachweis über sein Religionsbekenntnis eine Reise nach Rußland unternehmen und wie er sich mit den russischen Behörden hierüber auseinandersetzen will. Die preußischen Behörden sind nicht verpflichtet, weder _nach Gesetz noch, soweit wir wissen, nach zwischenstaatlichem Übereinkommen, Auskunft über die Religion zu geben. Zu einer solcheji Auskunftserteilung besteht auch keinerlei Bedürfnis, da, wie das Beispiel anderer Länder zeigt, der Nachweis auch auf anderm Wege beschafft werden kann. Die grundsätzliche Ablehnung jeder polizeilichen Auskunft über die Religion erscheint uns der einzige Weg, um die Gleichstellung der deutschen Paßnachsucher mit denen andrer Staaten zu erreichen. Die Zulassung der Erteilung der Auskunft auf Antrag würde nicht genügen, um tatsächlich den beabsichtigten Zweck zu erzielen. Indem wir zugleich auf die Besprechung unseres Ausschußmitglieds Makower mit Herrn Geh. Oberreg.-Rat Heinrichs vom 14. Mai ds. Js. Bezug nehmen, stellen wir den ergebenen Antrag, die inländischen Polizeibehörden anweisen zu wollen, von Ausstellung polizeilicher Bescheinigungen über das Religionsbekenntnis von Paßnachsuchern, unter welcher Form immer sie erteilt werden mögen, gänzlich Abstand zu nehmen und den einzelnen Paßnachsuchern zu überlassen, die etwa vom russischen Konsul geforderten Nachweise auf anderm Wege zu beschaffen. Verband der deutschen Juden ] Diese Eingabe wurde vom Minister abgelehnt

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