Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 12 (1908)
- Issue
- 41 (16.10.1908)
- Date
- 1908-10-16
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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vön Steuern auferlegt haben. Die eine war der Kharadsch, während die andere dazu gedient* haben soll, die Besoldung der Rabbiner zu decken. Wenn man diese Angaben als richtig anerkennt, so muß man daraus folgern, daß schon in ganz alter Zeit die israelitische Gemeinde in Konstantinopel einen Firman besessen habe, wodurch ihr dieselben Rechte zuerkannt werden wie den andern Nationen. Indes ist der Text und das Datum eines solchen Firmans nirgends zu finden. Die offizielle Anerkennung der jüdisch-ottomanischen Gemeinde bildet heute ein durch ein kaiserliches Irade. erlassenes Reglement, das vom 28. Schewal 1281 (1. Februar 1864) datiert und im zweiten Band Detours abgedruckt ist. Die Geschäfte der Gemeinde werden auf Grund dieses Reglements (Kakhamhanenozamnamessi) geleitet. Es enthält eine Aufzählung von zivilen und administrativen Privilegien, die sich, wie folgt, zusammenfassen lassen: 1. Das Recht, an der Spitze der Gemeinde einen Großrabbiner (Chachambaschi) zu haben, welcher die Gemeinde bei der hohen Pforte repräsentiert1). Die Wahl des Chachambascfiis bedarf der Bestätigung durch einen Firman*). 2. Das Recht, in Konstantinopel eine Generalsynode oder einen Großen Rat der Nation einzuberufen, der aus 80 Mitgliedern besteht <60 Laien und 20 Rabbinern), von denen jeder einen bestimmten Stadtbezirk, in welchem Juden wohnen, vertritt Diese Versammlung hat zur Aufgabe, die neun Mitglieder des Zentralkonsistoriums oder des weltlichen Rates (Medliss-i-Djismani) und die sieben Rabbiher des geistlichen Rates (Medjiliss-i-roubani) zu wählen. Bei der Wahl des Chachambaschi wird der Große Rat der Nation durch 40 Vertreter aus den israelitischen Gemeinden Saloniki, Adrianopel, Smyrna, Broussa, Bagdad und Kairo verstärkt. Die Aufgaben des Zentralkonsistoriums bestehen darin, die Zwistigkeiten zwischen den .einzelnen Gemeinden beizulegen, die Einziehung der Steuern anzuordnen,, die Verwendung derselben zum Unterhalt der religiösen'Institutionen,-der Schulen und öffentlichen Anstalten zu bestimmen, auf dierichtige Verwendung der Legate zu achten, welche diesen Instituten und den Waisenhäusern vermacht sind, ferner alle, Angelegenheiten, die sich auf den judischen Kultus beziehen, zu ordnen und alle Erlasse der Regierung auszuführen. Dem geistlichen Rat liegt esob, für die Erhaltung der Religion '- zu sorgen. Unter seiner Aufsicht stehen die Rabbiner und die sonstigen Beamten. In Konstantinopel hat jede Gemeinschaft oder jeder Stadtbezirk, unabhängig von dieser Zentralorganisation, eine eigene Verwaltung unter Leitung eines Rabbiners, der zugleich Mitglied des Großen Rats der Nation ist Diese Verwaltung ist verpflichtet, über die Interessen des Kultus, des Unterrichts und über die Armenpflege ihres Stadtbezirks zu wachen. In der Provinz besitzen die Städte mit einer jüdischen Gemeinde einen weltlichen Rat,, der aus 7 Mitgliedern, und einen religiösen, der aus 3 Mitgliedern besteht. In Saloniki, wo die Israeliten mit Ausnahme von Konstantinopel am stärksten vertreten sind, setzt sich der geistliche Rat aus 4 Rabbinern zusammen und der weltliche Rat besteht aus 9 Mitgliedern, wie in Konstantinopel. Außerdem gibt es dort mit Rücksicht auf die große Zahl der nichtottomanischen Juden einen Gemeindevorstand aus 12 Mitgliedern, die von allen Israeliten, die eine Steuer zahlen, ohne Unterschied der Nationalität gewählt werden. Dieser Rat ist aber von der Regierung nicht öffentlich anerkannt. Zur Kompetenz der religiösen Behörden der Israeliten gehört auch die Eheschließung, die Scheidung und die Eintragung der Geburten und Sterbefälle, die Entscheidung über die Gültigkeit von Testamenten und die Rechtsprechung in Ehe- und Unterhaltsprozessen. ') Er trägt den Titel „Eminenz" und muß ottomanischer Staatsbürger sein. Laut Angabe von Young erhielt einer der letzten Chachambaschis eine Subvention, von 50 türk. Liras monatlich, die auch für seine Nachfolger beibehalten wurde J) Die Leiter der israelit. Gemeinden in Saloniki und Jerusalem tragen ebenfalls den Titer Chachambaschi und erhalten die gleichen Investitururkunden, aber sie stehen unter der kirchlichen Oberaufsicht des Chachambaschi in Konstantinopel. Die haupfsächlichsten Steuern, die von der Gemeinde erhoben werden, sind folgende: a) Die Steuer oder der nationale Beitrag (iane-milliye) welche direkt in die Kasse des Konsistoriums fließt und zur Bestreitung der allgemeinen Ausgaben bestimmt ist, d. h. der Ausgaben für den Gottesdienst, für die Unterhaltung der Schulen und der Wohltätigkeitsanstalten und für die Besoldung der Beamten. Diese Steuer schwankt zwischen \'<—3 türk. Liras. (1 türk. Lira ca. 24 Frcs.) b) Die indirekten Steuern oder die Abgaben für Fleisch, Wein und Käse. Diese Abgaben werden durch eine kaiserliche Verordnung festgesetzt c) Die Stempelgebühren für die Ehekontrakte und Zertifikate, die durch das <iroßrabbinat ausgestellt werden und als Grundlage für die Auslieferung eines Passes oder für die Legalisation eines Grundstückkaufs dienen. d) Die Abgaben, die von verschiedenen Kaufleuten, insbesondere von Fleischern, Spezerei- und Weinhändlern entrichtet werden. Die Entscheidungen des geistlichen Rats, in bezug auf die religiösen Vorschriften können keine Strafe für die Zuwiderhandlung festsetzen. Ihre Beobachtung von Seiten der Kaufleute, ebenso wie die Erhebung der Gemeindesteuern und der Abgaben sind auf folgende Weise garantiert. Wenn es sich um eine lediglich religiöse Übertretung handelt, z. B. der jüdische Fleischer oder der jüdische Käsehändler lassen die Vorschriften für die Reinhaltung des Fleisches oder für die Herstellung des Käses außeracht" so würde sich der Medjliss-irouhani darauf beschränken, die Exkommunikation (den Cherem), über , den Betreffenden zu verhängen. Was die Bezahlung der Fleischsteuer anbetrifft, so ist dafür besser gesorgt Das zentrale Konsistorium wird nur dann dem Fleischer die Erlaubnis erteilen, im Schlachthaus Fleisch zu kaufen, wenn er regelmäßig die Abgaben bezahlt Ohne diese Erlaubnis werden die Beamten des Konsistoriums nicht auf das ihnen vorgelegte Fleisch den Koscherstempel drücken. Der Fleischer verkauft dieses Fleisch den Juden, indem er die Steuer zum Preise zuschlägt und am Ende einer jeden Woche führt er den Betrag der Abgaben, je nach der Zahl der Okka, die er bei den Schlächtern gekauft an die Gemeinde ab. Wenn er gegen diese Vorschriit verstößt, wird ihm das Recht, zum Koscherfleischverkauf entzogen und die Regierung selbst gibt Befehl, seinen Laden zu . schließen. Eine Statistik, die aus bester Quelle stammt, gibt folgende Ziffern: In der europäischen Türkei soll es annähernd 145000 und in der asiatischen Türkei 220000, in der Tripolitaine 12000 Juden geben, d. h. in der ganzen Türkei ungefähr 377 000. In Konstantinopel gibt es an 60000 Juden, wovon 7 —8000 Aschkenasim und etwa 1000 Karaiten sind. Diese letztern haben auch eine Gemeinde in Jerusalem, die ebenso stark ist. Diese Zahlen stimmen gut überein mit den Zahlen, die uns die statistische Studie der christlichen Religionen von Major R. Huber für die europäische Türkei und die Angaben von Vital Cuinet für die asiatische Türkei geben. Huber gibt nämlich für die europäische Türkei die Zahl der Israeliten auf 169949 unter einer Gesamtbevölkerung von 5900046 an; Vital Cuinet zählt in der asiatischen Türkei 201998 Israeliten unter einer Gesamtbevölkerung von 17426301 Bewohnern. In den letzten Jahren sah die ottomanische Regierung in der verstärkten Einwanderung armer Juden nach Palästina eine Gefahr und hat deshalb beschlossen, diese Bewegung durch strenge Maßregeln aufzuhalten. Man fing an, von den Einwanderern eine Bürgschaft von 50 türk. Liras zu verlangen, die eine Verpflichtung bildeten, in höchstens 30 Tagen das Land zu verlassen. Diese Frist wurde später auf 3 Monate ausgedehnt. Darauf wurde dieses System, das zu vielem Mißbrauch Anlaß gab, durch verschiedene Maßregeln ersetzt, die auch das absolute Verbot neue jüdische Kolonien zu gründen, enthielten. Die vorerwähnten Maßregeln wurden durch zwei Zirkularnoten der Hohen Pforte vom 23. Februar 1888 und 21. Februar 1900 den fremden Gesandten bekanntgegeben. Aber das entsprechende Reglement ist niemals von den Mächten akzeptiert . worden, welche im Prinzip der Hohen Pforte das Recht bestreiten, irgendeinem ihrer Staatsangehörigen die Einwanderungzu verweigern.