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Die Welt · 1908-10-16 · 41 (16.10.1908) · page 4

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
41 (16.10.1908)
Date
1908-10-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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4 Volksdichter seine schriftstellerische Laufbahn betrat. Er schrieb in der ersten Zeit auch manche Feuilletons und Novelletten in hebräischer Sprache, doch wandte er sich mit der Zeit mehr und mehr, zuletzt ganz ausschließlich der jüdisch-deutschen Sprache zu, die sich für seine freien, aus dem Borne des lebendigen Volkstums geschöpften Schilderungen besser als das Hebräische eignete. Und in der jüdisch-deutschen Belletristik wechselte Scholom Aleichem lange die Genres und wies zwar auf vielen Gebieten hervorragende Fähigkeiten auf, doch fand er sich und sein eigentliches Gebiet erst im Laufe der letzten 10—12 Jahre, seitdem er sich der volkstümlichen Humoristik, den kleinen Skizzen, den Monologen und Feuilletons zu widmen begann. Er beherrscht dieses Gebiet wie kein anderer. Die „jüdische Gasse", die kleinen Sorgen und Nöte, das Tageswerk, das graue Leben mit all seinen Problemen und Konflikten spiegeln sich in „Scholom-Aleichems" Schilderungen mit einer naiv-rührenden, ehrlichen Komik, in einem goldenem Humor und in einer ungekünstelten Kunst wieder. Wenn man noch die große Virtuosität hinzufügt, mit der Scholom Aleichem seine Werke in einer ganz eigentümlichen, diskret-feinen Weise vorzutragen pflegt, so wird man es begreifen, wie dieser Schriftsteller zum Liebling des jüdischen Publikums geworden ist. Ursprünglich nur aus „Liebe zur Kunst" literarisierend, wurde Scholom Aleichem infolge mancher Lebensgeschicke, die nicht allzu zart ihn schonten, zum Berufsschriftsteller produktivsten Kalibers, und sowohl seine Popularität wie sein Repertoire wuchsen mit den vielen Reisen, durch die er den typischen wandernden Juden vertreten. Das sind die Grundzüge der Scholom Aleichemschen literarischen Physiognomie. Eine genaue Charakteristik sei noch für den Essayisten vorbehalten. Ein trüber Schatten fällt auf die Jubiläumsfeier Scholom Aleichems durch den tragischen Umstand, daß er infolge seiner Überanstrengung durch die Reisestrapazen und die undankbare, aufreibende literarische Arbeit — krank und matt in einem wärmeren Klima Heilung suchen muß. Für die Ehrung des talentvollen Volksschriftstellers haben sich manche Komitees gebildet, die Aufrufe in der Presse erlassen haben. Wir schließen uns diesen Aufrufen an und wünschen aufs sehnlichste, daß das jüdische Publikum sich des reichbegabten Schriftstellers annehme und seine Tätigkeit in der würdigsten Form ehre! An alle Freunde des jiddischen Schrifttums ergeht hiermit die dringende Bitte, sich an der Ehrung zu beteiligen. Die Komitees hoffen, daß sie nicht auf halbem Wege stehen bleiben müssen. Die Opferwilligkeit der jüdischen Literaturfreunde wird gewiß auch für die Erfüllung der Dankbarkeitspflicht Scholom Aleichem gegenüber nicht versagen. Die rechtliche Stellung der Juden in der Türkei*) Aus dem Umstände, daß das bürgerliche Recht, das in der Türkei gilt, auf dem Koran beruht und bei seinen Vorschriften nur Mohammedaner im Auge hat, ergibt sich, daß es in vielen Teilen auf Andersgläubige nicht anwendbar ist. Es gibt in dem Rechts- *) Übersetzt und zusammengestellt vom Palästinaamte in Jaffa nach dem Buche „De la Situation legale des sujets ottomans non-musulmans" des Grafen F.van den Steen de Jehay, belgischen Ministerpräsidenten in Konstantinopel (Brüssel 1906) KELT — No. 41 System Rechte und Privilegien, die allein den Mohammedanern zustehen, und es gibt auf der andern Seite Vorschriften und - Maßnahmen, denen sich die Nichtmohammedaner nicht würden anbequemen können. Welche rechtliche Behandlung sollte man. danach den im Kriege unterworfenen Nichtmohamtnedanem in all denjenigen Fällen zuteil werden lassen, wo das musulrhanische Gesetz entweder auf sie nicht angewandt werden oder von ihnen nicht akzeptiert werden konnte? Das mohammedanische Recht selbst unterscheidet in dieser Hinsicht zwischen Götzenanbetung oder Atheisten (Muchrik) und dem Kafur Kitabi, d. h. dessen Religion in einem Buche niedergelegt ist. Die erstem haben keine andere Wahl, als den Islam anzunehmen oder zu sterben; den andern ist, wenn sie sich den siegreichen Mohammedanern unterwerfen, gestattet, unter dem Namen der Zimis (später RaTas) ihr Leben, ihr Vermögen und sogar ihre Religion zu behalten, ebenso wie ihre Organisation, ihre Sitten, ihre Gebräuche und ihre Gesetze, was in den Augen der Araber von ihrer Religion unzertrennbar ist. Die osmanischen Sultane wendeten diese Regel an, als sie das byzantinische Kaiserreich erobert hatten. Da die RaTas eine Schrift besaßen, konnten sie nicht als Sklaven behandelt werden. Man mußte sich darauf beschränken, von ihnen einen Tribut zu fordern. Man mußte ihnen außerdem für alle jene Fälle, in denen sie nicht auf gleichem Fuße mit den Mohammedanern behandelt werden konnten, ein besonderes Gesetz geben oder ihnen erlauben, sich nach ihren eigenen Gesetzen zu regieren. Dies ist die Erklärung für die Tatsache, die schon von vielen Schriftstellern bemerkt worden ist und über welche Leon Verhaeghe (Les lois nouvelles de laTurquie. p 252) „sagt: „Die Türkei hat, im Unterschied zu den Erobern des Nordens, nichts getan, um sich die besiegten Völker zu assimilieren, und diese wiederum haben nichts von ihrer Tradition aufgegeben, um sich ihren neuen Mitbürgern anzunähern." Man darf annehmen, daß Mohammed II. und seine Nachfolger,' als sie für die Toleranz gegenüber andern Bekenntnissen Partei nahmen, sich von dem Wunsche leiten ließen, die Verwaltung ihres großen Reiches zu vereinfachen und sich der Unterwürfigkeit ihrer neuen Untertanen besser zu versichern. Das Resultat dieses Systems war, die RaTas gemäß ihrer Konfession in viele Gruppen zu teilen. Da die Osmanen jedoch mit den theologischen Streitigkeiten, welche zu Spaltungen zwischen - den Christen geführt haben, wenig vertraut waren, warfen sie ursprünglich alle RaTas in eine einzige Gruppe, nämlich in die der orthodoxen Christen. Allmählich zeigten sich aberVerschiedenheiten, und man nahm nunmehr Rucksicht nicht allein auf die Vorschriften der Dogmen, sondern auch auf die Vorschriften des Ritus. Jede in ihrer Besonderheit anerkannte Gruppe bildete ein Mil'let Dieses Wort bezeichnet Nation, und es ist leicht, die Anwendung dieser Bezeichnung zu verstehen, wenn man bedenkt, daß die Verschiedenheit des Ritus oder des Dogmas meist auch einer Verschiedenheit der Rasse entspricht. Durch feierliche Akte ist dieser Zustand der Dinge bestätigt worden. Kaiserliche Firmane haben mehrmals die verschiedenen Patriarchen und die andern Religionsoberhäupter nicht allein als religiöse, sondern auch als bürgerliche Autoritäten anerkannt. „Jeder anerkannte Kultus bildet seitdem einen Staat im Staate." (Verhaeghe loc. p. 334). Mit Rücksicht hierauf muß man jede vom Staate anerkannte Kultusgemeinde getrennt für sich behandeln, wenn man die Rechtsverhältnisse der nichtmohammedanischen Untertanen des Sultans kennen lernen will. Wir bringen in folgendem die für die Israeliten geltenden Bestimmmungen zur Darstellung. Gewisse Bestimmungen des Kodex des Theodosius lassen darauf schließen, daß schon zu Lebzeiten dieses Herrschers (408—450) in Konstantinopel Juden lebten. Dieses Gemeinwesen soll sich nach Angabe der jüdischen Historiker unter der Regierung Justinians (527—567) trotz der Ausnahmegesetze, die dazu bestimmt waren, seine Ausbreitung aufzuhalten, weiter entwickelt haben. Aus Dokumenten des Benediktinermönchs Bandarus geht hervor, daß unter Andronicus dem Alten (1282—1328) in Konstantinopel eine Synagoge existiert hat Jedoch ist es allgemein bekannt, daß die meisten Juden in der Türkei von den im 15. Jahrhundert zusammen mit den Arabern massenhaft aus Spanien vertriebenen Juden abstammen, von denen ein großer Teil nach dem ottomänischen .Reiche seine Zuflucht nahm. Als die Hauptstadt des byzantinischen Reiches unter die Herrschaft der Ottomanen kam, stand an der Spitze der jüdischen Gemeinde in Konstantinopel der Großrabbiner MoTse Capsali. Diesem sollen, auf Befehl Mohammeds IL, nicht nur seine amtlichen Funktionen belassen worden sein, sondern er soll sogar im" kaiserlichen Diwan nach dem Mufti und dem griechischen Patriarchen als dritter einen Sitz erhalten haben. Derselbe Sultan soll den Israeliten zweierlei Arten

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