Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 12 (1908)
- Issue
- 38 (25.9.1908)
- Date
- 1908-09-25
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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der Kreisregierung (kasa) geleitet wird, ist schriftlich. Die Wahl des Gemeindebezw. Gemeindequartiervorstehers (muchtar)» muß vom Landrat (kaimakam), die des Gaugemeindevorstehers (müdir) vom Oberpräsidenten (wali) bestätigt werden. In den Städten bestimmen die Quartiervorsteher und die Vorsteher der einzelnen religiösen Gemeinden aus der Zahl ihrer wahlberechtigten Gemeindemitglieder je zwei Vertrauensmänner. Von diesen, welche zusammen mindestens 20 sein müssen, bilden zehn durch das Los Gewählte die Wahlkommission. Von dieser Kommission wird auf Grund der Grundsteuerbücher die Liste der Kandidaten aufgestellt welche acht Tage lang öffentlich ausgelegt wird und gegen deren Richtigkeit innerhalb dieser acht Tage Protest erhoben werden kann. Nachdem von der Wahlkommission innerhalb weiterer acht Tage über die etwa eingelaufenen Proteste entschieden worden ist und eine weitere Frist von zehn Tagen, innerhalb deren bei dem Gerichte erster Instanz gegen die Entscheidung der Kommission Berufung eingelegt werden kann, abgewartet ist, wird die Liste endgültig geschlossen. Anfang Februar erfolgt dann die Wahl, die geheim und schriftlich ist. Innerhalb zehn Tagen muß die Wahl beendigt sein und am 15. Februar wird das Resultat dem Provinzial- bzw. Bezirks- oder Kreisrat mitgeteilt und nach ihrer Bestätigung von der Regierung bekanntgemacht: Aktives Wahlrecht haben alle ortsangehörigen Ottomanen, die mindestens 25 Jahre alt, nicht vorbestraft sind und mindestens 50 Piaster Grundsteuer zahlen. Die Selbstverwaltungskörper sind Hilfsorgane der Regierung, sie üben ferner eine streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit aus. Die Landgemeinde wird von auf ein Jahr gewählten Gemeindevorstehern (muchtar) und dem Dorfältestenkollegium (ichtiar medschlissi) verwaltet. Der Muchtar, dessen Amt ein Ehrenamt ist, untersteht dem zuständigen Kaimakam bezw. Müdir. Seine Befugnisse erstrecken sich über: Veröffentlichung der Gesetze, Verordnungen und obrigkeitlichen Befehle; Zustellung von gerichtlichen Protesten und Arrestbeschlüssen; Ausstellung von Legitimationspapieren, Vornahme der ersten polizeilichen Feststellungen und vorläufigen Festnahme; Beaufsichtigung dervom Dorfältestenkollegium ernannten Flur- und Nachtwächter; Eintragung der eingetretenen Geburts- und Sterbefälle. Das Dorfältestenkollegium, welches aus mindestens drei und höchstens zwölf auf ein Jahr gewählten Mitgliedern besteht, beschließt unter Vorsitz des Gemeindevorstehers über alle Gemeindeangelegenheiten, insbesondere die Verteilung der auf die Gemeinde fallenden Steuern; es fungiert in zivilrechtlichen Streitigkeiten auf Antrag der Parteien als Vergleichsbehörde. Die Gaugemeinde wird von dem auf zwei Jahre gewählten Gemeindevorsteher (müdir) und dem" Gaugemeinderat (nahije medschlissi) verwaltet. Die Stellung und die Zuständigkeit des Müdirs ist ähnlich der des Muchtars. Der Gemeinderat besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern, die auf zwei Jahre gewählt sind und zuständig sind für die Entscheidung von Zivilprozessen mit einem Streitwert von unter 150 Piastern — die Entscheidung (Beschluß, nicht Urteil) ist inappellabel — und von Strafprozess_en bei den im dritten Kapitel des Strafgesetzbuchs genannten Übertretungen. Die Stadtverwaltung (beledije) leiten der Bürgermeister (schehir emini), dem ein Sekretär (katib) und ein Schatzmeister (sandyk emini) beigeordnet sind, und die Stadtverordnetenversammlung (beledije medschlissi), welche sechs bis zwölf gewählte •Mitglieder zählt. Der Bürgermeister wird aus der Zahl der Stadtverordneten auf vier Jahre vom Waliernannt und wird besoldet. Die Stadtverordneten werden von den wahlberechtigten Angehörigen der Stadtgemeinde auf vier Jahre gewählt; sie müssen türkische Staatsangehörige und 30 Jahre alt sein, Grundbesitz haben und 500 Piaster jährliche Grundsteuer zahlen, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht mit einer Strafe von mehr als einem Jahr oder wegen Umherstreifens vorbestraft sein. Die Stadtverordnetenversamm lungsoll zweimal in der Woche zusammentreten und ist zuständig: a) für die Verkehrspolizei, Genehmigung von Neu-und Umbauten; Anlage und Erhaltung von Verkehrswegen und Verkehrsmitteln; Beleuchtung und Verschönerung; b) für die Verwaltung der Wasserangelegenheiten, des Gesundheitswesens; Krankenpflege und Ausübung der Lebensmittelpolizei; Kanalisation und Anlage von Schlachthäusern; c) für die Beaufsichtigung der Märkte,' Zünfte, Lustbarkeiten und Schenken und für das Gewichtswesen; d) für die Verwaltung der ihm vom Staat überlassenen und übertragenen Abgaben, die in den einzelnen Stadtgemeinden verschieden sind. In Betracht kommende Gesetze: Ges. v. 7. Dschemasi 1281; v. 29. Shawwal 1287; v. 5. Hasiran 1295; v. 27. Ramasari 1294. An unsere Leser! Gesinnungsgenossen! Mit der nächsten Nummer beginnt das IV. Quartal des XII. Jahrganges. Es ist gleichzeitig der Beginn einer regen Tätigkeit' im zionistischen Vereinsleben. Mehr als je erfordert der gegenwärtige Zeitpunkt von uns die~ stärkste Anspannung der Kräfte für die Propaganda unserer Idee. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß jede Organisation in ihrer Presse das wertvollste und stärkste Mittel für die erfolgreiche Arbeit besitzt. Die zionistische Presse ist nach wie vor die stärkste Macht für die Propagierung des zionistischen Gedankens,' für die Förderung der zionistischen Institutionen. Je großer ihre Verbreitung, desto mächtiger ihr Einfluß,desto stärkersind die Erfolge desZionismus. Gesinnungsgenossen! Es ist in erster Linie eure Pflicht, für die Verbreitung des Zentralorgans,, Die Welt** zu sorgen. Unzählige organisierte Zionisten, die ohne weiteres in der Lage wären, auf „Die Welt'* zu abonnieren, tun es bloß aus Lässigkeit nicht. Und doch ist es gerade jetzt von außerordentlicher Wichtigkeit, daß jeder Gesinnungsgenosse über alle Vorgänge in der Bewegung auf dem Laufenden gehalten wird. Authentische und ausführliche Nachrichten über alles, was innerhalb der Bewegung vorgeht, regelmäßige Berichte über sämtliche zionistische Institutionen bringt „Die Welt**. Gesinnungsgenossen! Unterlasset bei keiner Gelegenheit, neue Abonnements für „Die Welt** zu werben. Im Monat Dezember d. J. beabsichtigen wir, eine groß angelegte Propaganda mit der ,^Welt** durchzuführen. Näheres folgt in einer der nächsten Nummern. — Aber schon heute ersuchen wir unsere geehrten Leser, uns ausgewählte Adressen einzusenden, an die wir szt. Propagandanummern versenden können. Unsere geehrten Abonnenten, deren Bezugszeit am 30. September ioa8 abläuft, bitten wir um rechtzeitige Erneuerung des Abonnements, damit in der Zustellung des Blattes keine Unterbrechung eintritt. Der heutigen Nummer liegen Posterlagscheine für die österreichischen und ungarischen Abonnenten bei, die wir zur kostenlosen Uberweisung der Abonnementsbeträge zu benutzen bitten. Aus Deutschland werden Abonnementsbeträge auch in Briefmarken entgegengenommen, aus allen übrigen Ländern empfiehlt sich am einfachsten die Einsendung der Beträge per Postanweisung. Die Expedition der „Welt**