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Die Welt · 1908-08-21 · 33 (21.8.1908) · page 5

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
33 (21.8.1908)
Date
1908-08-21
Page
– (sequence 5)
Language
German
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diese Frage nach der Richtung hin besprochen worden, die Kompetenz des Nationalfonds zugunsten des großen A. C. einzuschränken. Wenn man nun auch letzteres für Fragen prinzipieller' Natur akzeptieren kann, obwohl der gesetzlich gegebene Weg der Einflußnahme des großen A. C. auf den Jüdischen Nationalfonds sich in einer ändern Richtung bewegt, so stehen dieser Kompetenzeinschränkung bezüglich aller praktischen Fragen nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedenken schwerwiegender Natur entgegen. Bei einer solchen Einschränkung wäre die Aufgabe der Nationalfondsverwaltung, bzw. des Direktoriums tatsächlich auf die Sammeltätigkeit, d. h. die Aufgabe des Hauptbureaus beschränkt Dazu ist es aber nicht nötig, eine Körperschaft zu schaffen, die über die ganze Welt verbreitet ist, und eine legalisierte Genossenschaft zu bilden, wenn diese Genossenschaft in Wirklichkeit gar nicht diejenige Körperschaft ist, welche die Arbeit des Jüdischen Nationalfonds erledigt" Ich bin gerade entgegengesetzter Ansicht Gerade weil für den Nationalfonds in der'ganzen Welt gesammelt wird, ist es erforderlich, eine Körperschaft zu schaffen, die über die ganze Welt verbreitet ist denn das ist doch die Hauptaufgabe des Direktoriums, das Vermögen des N. F. zu mehren. Seine anderen Aufgaben, die Verwendung des Vermögens, die Ausgaben usw. gehen eben die allgemeine zionististische Organisation an. Ich verweise weiter darauf, daß in dem Berichte die Rede davon ist: wenn man den Kongreß als das Jüdische Parlament bezeichne, so dürfe dies bloß „cum grano salis" verstanden werden. Wo führt das hin, wenn wir selbst vom Kongreß in einer solchen Form sprechen, die auch ganz und gar unberechtigt ist!. Was beabsichtigt ist geht unzweifelhaft aus den folgenden Ausführungen des Berichtes hervor. „Es ist fraglös, daß das Direktorium auch dem Kongreß gegenüber für seine Handlungen verantwortlich ist Um diese Verantwortung aber tragen zu können, darf das Direktorium bzw. die Genossenschaft des J. N. F. nicht in seiner Tätigkeit durch Schranken gehemmt sein, die außerhalb seiner Einrichtung liegen, denn in diesem Falle wären die Mitglieder des J. N. F. und seine Direktoren nicht anders als Drahtpuppen in der Hand des Aktionskomitees Und überhaupt nicht in der Lage, mit. der notwendigen Freudigkeit ihre Arbeit zu erledigen, weil sie immer von dem Bewußtsein bedrückt würden, daß ihre Sachkunde und die gründliche, Arbeit ihrer Vorstudien durch die flüchtige Diskussion einiger Stunden zerstört und wirkungslos gemacht werden könnte. Es entspricht durchaus dem demokratischen , _ Charakter unserer Bewegung, wenn sie . einzelnen Männern ihres Vertrauens gewisse Arbeiten zur sachgemäßen und selbstständigen Erledigung anvertraut indem sie sich selbst lediglich die prinzipielle Entscheidung großer Gesichtspunkte vorbehält Dies scheint uns auch der Standpunkt zu sein, der allein des großen A. C. und des Kongresses würdig ist" Hier erblickt man klar die Tendenz, die Einflußnahme auf die Verwaltung des Nationalfonds nicht nur dem Kongresse, sondern auch dem Aktionskomitee zu entziehen. Ich stehe auf dem Standpunkte, daß die Verwaltung des Nationalfonds vollkommen selbständig arbeiten soll, genau wie die Kolöniälbank. Die Oberaufsicht aber muß das Aktionskomitee resp. der Kongreß haben. Das geht ja schon klar aus der Bestimmung hervor, daß der Kongreß die Personen wählt, die die Eigentümer resp. die Verwalter des Nationalfonds, d. h.* die Mitglieder der Genossenschaft des Nationalfonds werden sollen. Auch" der Bericht des Hauptbureaus bestreitet nicht das Re^ht des Kongresses, seine Wünsche mit Bezug auf die Verwaltung des Nationalfonds dadurch zum Ausdruck zu bringen,: daß er dementsprechende Personen in den Nationalfonds wählt Wie soll sich aber der Kongreß darüber verständigen können, wenn er über all diese Fragen nicht mitreden .darf? Und soll der Kongreß, und soll das Aktionskomitee nicht'das .Recht haben, den von ihm gewählten und beauftragten Verwaltern des Nationalfonds bestimmte Aufträge zu geben, weil man sagt, der Nationalfonds sei eine selbständige englische Gesellschaft? Ich bestreite das auf das Entschiedenste. Der Nätionalfonds ist nfcht irgendeine fremde englische Gesellschaft; der Nätionalfonds ist eines der Glieder der zionistischen Organisation und muß zu den Zwecken dieser Organisation verwendet werden. Wenn man ihn, ausschließlich aus juristischen Gründen, in die Form "einer englischen Gesellschaft gekleidet hat so hat dies arr seiner Zweckbestimmung, an seiner ganzen Eigenart nicht das geringste geändert Die separatistische. Auffassung des Herrn Vorsitzenden des Direktoriums.gebt ja auch aus seiner Äußerung hervor, er erwarte, daß das A. C. bei Verteilung der . Kosten des Palästinaamtes loyal vorgehen und den Nationalfonds nicht unbillig belasten werde. Das klingt doch direkt so, als ob das Aktionskomitee und der Nationalfonds zwei Konkurrenzgesellschaften seien. Ist denn das Palästinaamt nicht hauptsächlich für den Nationalfonds geschaffen worden? Und anderseits, wie kann man zweifeln, daß eine loyale Haltung des Aktionskomitees gegenüber dem Nationalfonds bestehe? Sind denn nicht Aktionskomitee und Nationalfonds dasselbe? Wenn das Aktionkomitee, d. h. die zionistische Organisation, im Interesse des Nationalfonds ein Palästinaamt für erforderlich hält gibt es dann für den Nationalfonds eine Möglichkeit oder ein Recht sich dieser Forderung zu entziehen? Das Aktionskomitee muß es entschieden für sich in Anspruch nehmen, daß es dem Nätionalfonds gegenüber ganz dieselbe Haltung einnimmt, wie gegenüber andern Institutionen der zionistischen Organisation, die doch alle dem A. C. unterstehen. Was nun die Angelegenheit der Häuserbaugesellschaften anbelangt, so möchte ich Sie bitten, von einem Antrage, wie ihn Herr Podlischewsky gestellt hat, abzusehen, denn l.soll man einen einmal gefaßten Beschluß nicht rückgängig machen, 2. ist dieser Beschluß, der z. Z. gefaßt würde, 300000 Fcs. für die Häuserbaugesellschaften zu fixieren, ein wirklich günstiger. Auch dadurch wird Boden gekauft und dadurch Gelegenheit für Wohnungen für Juden in. Palästina geschaffen. Wenn sich die Häuserbaugesellschaften bewähren, binich sicher, daß wir dadurch auch fremdes Kapital bekommen werden. Trietsch (als Gast): Bezüglich Achuzath Baith ist es vielleicht möglich, die 50000 Fcs. zurückzuerhalten, vielleicht aber auch nicht Jedenfalls aber ist es eine Gefahr für die Achuzath Baith in Jaffa, wenn sie auf die versprochenen 300000 Fcs. rechnet und sie nicht erhält Ich halte die Begünstigung von Häuserbaugesellschaften für sehr zweckmäßig, unser Hauptaugenmerk müssen wir eben nicht auf die agrarpolitische Richtung legen, sondern auf die Wahrung der Interessen der städtischen Bevölkerung. Der Nationalfonds ist eine der wichtigsten Institutionen, die wir besitzen,- aber sein Statut taugt nichts. Das Statut sollte den Nationalfonds instand setzen, Maximalleistungen zu erzielen und nicht Minimalleistungen. Dr. Bodenheimer hat von einem Obligätionsplane gesprochen, der es ermöglichen solle, alle Gelder, die ausgegeben werden, in kürzester Zeit wieder zurückfließen zu lasseh. Ich erblicke in diesem Plane auch die Möglichkeit dadurch Privatgelder nach Palästina hereinzubekommen. Gelder, die in aufstrebenden Ländern in Bodenankauf investiert werden, sind nicht verloren. .Wenn der Nationalfonds in Palästina Boden ankauft, so wird er in Kürze mehr" an Geld gewinnen, als er sonst durch Spenden usw. in Jahren erhalten wird. Ich muß dem Nationalfonds zum Vorwurf machen, daß er ohne System arbeitet. Das ist in der ganzen Bewegung, besonders aber beim Nätionalfonds der Fall. Es ist notwendig, daß die Idee von „Ewigem Eigentum" fallen gelassen und die Gelder des Nationalfonds zu grösserer Wirksamkeit gebracht werden. Dr. Brau de (als Gast): Ich stimme Herrn Wolffsohn darin bei, daß die oberste Parteileitung auch die oberste Instanz für den Nationalfonds bildet, eine allzugroße Selbständigkeit einzelner Institutionen kann der Bewegung nur Schaden bringen. Bei der Entscheidung der Achuzath Baith-Frage war für uns der Gesichtspunkt maßgebend, daß es sich hier um einen großzügigen Kolonisationsakt in Palästina handelt, nämlich um die Gründung eines jüdischen Viertels an der Eingangspforte von Palästina, in Jaffa. Aus diesem Grunde haben wir alle Bedenken fallen gelassen, die sich dagegen geltend gemacht hatten. Vielleicht war der Beschluß verfrüht Das Vorgehen des Direktoriums aber war^nicht gerechtfertigt weil es seine Kompetenz überschritten hat, als es beschloß, ein Sechstel des bewilligten Betrages für andere Häuserbaugesellschaften zu verwenden. Das Direktorium hätte für ein derartiges Vorgehen erst die Zustimmung des E. A. C. einholen sollen. Die Frage ist die, ob wir vom Standpunkte der großen Kapitalsaniäge aus hier ein gutes Geschäft mächen können. Wenn dies die Ansicht des Direktoriums ist und uns die Kündbarkeit des Kapitals gewährleistet wird, so können wir uns ja damit einverstanden erklären. Wenn wir aber das Kapital dazu nicht haben, so möchte ich den Antrag stellen: Die Generalversammlung soll den Abmachungen, die über die Vereinbarungen bezüglich Achuzath Baith hinausgehen, ihre Zustimmung versagen. Scheinkin (als Gast) wendet sich gegen die Abschließungsversuche,. die seitens des Direktoriums des Jüdischen Nationalfonds gemacht werden. Es ist notwendig, den N.-F."vom E. A. C. abhängig zu machen. Redner wünscht Auskunft über" die Ausgaben für die Landverwaltung in Palästina. Die Art, wie das Direktorium die Bewilligung der 300 000 Frcs. für.die Achuzath Baith durchgeführthat entspricht nicht allein nicht den Beschlüssen, sondern ist auch vom kaufmännischen Standpunkte durchaus verfehlt Auch bei der Bewilligung von Krediten an kooperative Genossenschaften ist größte Vorsicht nötig. - 2*

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