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Die Welt · 1908-05-08 · 18 (8.5.1908) · page 14

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
18 (8.5.1908)
Date
1908-05-08
Page
– (sequence 14)
Language
German
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Rechtsbeschränkungen wegen der Zugehörigkeit zu einer Konfession. Das wesentlichste Merkmal des Rechts auf Gewissensfreiheit besteht darin, daß die Konfession eines Menschen nicht als Vorwand für politische und polizeiliche Eingriffe benutzt werden kann. Wenn man die Glaubensfreiheit anerkennt, wenn man erklärt, daß man für den Glauben der Rechte nicht beraubt wird, so muß man notwendig zum Schluß kommen, daß man den Glauben in Angelegenheiten, die mit der Religion nichts gemeinsames haben, in ihrem Interresse nicht ausnutzen soll. Die russische Regierung hat bis jetzt die Glaubensfreiheit nicht anerkannt, aber sie bediente sich oft des Glaubens als Waffe im politischen Kampfe. Das krasseste Beispiel hierzu bilden die Beschränkungen auf dem Gebiete der politischen und bürgerlichen Rechte der Juden. Die Grundlage der Rechtsbeschränkungen für Juden bilden eigentlich die den Juden als Nation zugeschriebenen Eigenschaften, aber das Gesetz verfolgt nicht diese Eigenschaften, sondern die Religion. Der Jude ist seiner Natur nach ein Ausbeuter, sagen die Anhänger der Rechtbeschränkungen für Juden. Der Jude ändert den Glauben, — und die Beschränkungen fallen von ihm ab, obgleich seine nationalen Eigenschaften dieselben geblieben sind. Und deswegen ist der christliche Jude frei, sogar wenn er ein Ausbeuter ist, und der glaubenstreue und ehrliche Jude leidet für seinen Glauben. In dem Anhange zum ministeriellen Gesetzprojekte wurden noch andere Beispiele angeführt, die deutlich zeigen, wie oft man den Glauben für polizeiliche Zwecke benutzt. So wünscht z. B. die Regierung nicht, die Juden zur dörflichen Selbstverwaltung im Königreiche Polen zuzulassen. Das darauf sich beziehende Gesetz besagt, daß Personen nichtchristlichen Glaubens in die Gemeindeverwaltungen nicht gewählt werden dürfen. Im Anhange zum ministeriellen Gesetzprojekt wird folgendes darüber gesagt: Obgleich in der wörtlichen Redaktion dieser Bestimmungen von allen NichtChristen gesprochen wird, so hat uns das Studium der Quellen aufs deutlichste gezeigt, daß diese Aktion ausschließlich gegen Juden gerichtet war. Denselben vorwiegend judenfeindlichen Charakter tragen auch die Gesetzbestimmungen für Turkestan, nach den es den Personen nichtchristlichen Glaubens verboten ist, Grund und Boden und überhaupt Immobilien anzukaufen. Das Ministerium erklärt, daß unter den NichtChristen Juden gemeint sind. Kann man denn angesichts solcher Beschränkungen von Gewissensfreiheit reden! Und das obengenannte Gesetzprojekt, in dem die Gewissensfreiheit proklamiert wird, ist darauf bedacht, nicht nur die Beschränkungen zu behalten, sondern auch noch andere, mit der Konfession zusammenhängende Rechtsbeschränkungen, unter dem Vorwand der Abschaffung dieser Beschränkungen einzuführen. Charakteristisches aus einem Pogromprozeß Aus Petersburg wird uns geschrieben: Die Gerichtsverhandlungen in allen Pogromprozessen nehmen bekanntlich stets einen und denselben Verlauf und haben denselben Ausgang: der Anklageakt beschuldigt lediglich die Juden, sie hätten selbst die Pogrome hervorgerufen; der Staatsanwalt tadelt das Judentum und verteidigt die Pogrommacher; die Beschädigten, ihre Anwälte und Zeugen dürfen nicht die Wahrheit aussagen; dann wird die Zivilklage als unbegründet zurückgewiesen und ein paar arme Teufel — einfache Handlanger der eigentlichen unverletzbaren Pogrommacher — werden zu geringen Gefängnisstrafen verurteilt, von denen sie dann durch Begnadigung befreit werden. Unter diesen Umständen hat es für die Zivilkläger wirklich keinen Sinn und Zweck, sich an solchem Prozeß, der doch nichts als offene Rechtsverdrehung ist,?u beteiligen. So sah sich auch Rechtsan: walt Margolin, als Vertreter der Zivilkläger in Sachen des Njeschiner Pogroms veranlaßt, gleich bei Eröffnung der Gerichtsverhandlungen dem Gerichte folgende Erkläiung abzugeben: „Es wäre naiv, in jedem einzelnen Städtchen und Fleckchen, wo Pogrome vorgekommen sind, nach einer speziellen lokalen Ursache zu suchen. Die Ursache sei eine allgemeine; es unterliege doch keinem Zweifel, daß die sämtlichen Pogromme vom Oktober 1905 — die Arbeit einer und derselben Organisation, die Verwirklichung eines allgemeinen Planes war. Der beste Beweis dafür sei schon die vorher bestimmte Gleichzeitigkeit der Ausführung. Mag es nun der Kiewer Pogrom — das „Volksgericht" gegen die Juden für das Verhalten des „Bundes" und Verletzung der Kaiserbilder sein; mögen die Juden in Krolewetz wegen des Steigens der Petroleumpreise geplündert werden, mag in Nischien der Pogrom infolge der revolutionären Reden der Juden wegen Ladenschluß entbrennen, es bleibt die Frage: warum geschahen diese so „naturnotwendigen" Explosionen an den nämlichen Tagen, zwischen 18. und 24. Oktober? Sonst galt doch als ausgewählter Termin dafür die Osterwoche? Der allgemeine Generalpogrom vom Oktober folgte dem Generalstreik der Eisenbahner; aber niemand würde behaupten, daß letzterer etwa spontan, ohne einen, früher ausgearbeiteten allge- . meinen Plan, ausgebrochen wäre, daß etwa auf jeder einzelnen Werst, an jeder Station der Streik selbständig entstanden, durch spezielle lokale Ursache hervorgerufen sei. Ebenso zwecklos wäre es, die lokalen Ursachen der Oktoberpogrome erforschen zu wollen. Also brauchen wir nicht Zeit zu verlieren, um die Angaben der Anklageschrift zu widerlegen. Als überflüssig erscheint uns auch unsere Anteilnahme an den Gerichtsverhandlungen. Deshalb erachten wir es für statthaft, unser Gesuch schon im jetzigen Stadium, am Anfang des Prozesses, vor Gericht darzulegen. >; Wir bitten das Gericht, sich den von uns bereits auseinandergesetzten Standpunkt der Beschädigten betreffs der Ursachen des Pogroms zu vergegenwärtigen. Wir bitten anzuerkennen, daß die hier sitzenden Angeklagten unter dem Einflüsse der Gerüchte und in der Oberzeugung von der Straflosigkeit der Pogrome handelten. Für diese physischen Schuldigen ist der einzige Beweggrund zu den Pogromen die Begierde nach leichter und strafloser Bereicherung gewesen. Die intellektuellen Schuldigen sehen wir hier auf der Anklagebank nicht .... Indem wir die ganze Schuld denjenigen zuschreiben, die die Angeklagten inspirierten, bitten wir um Nachsicht für diese zufällig ergriffenen Leute, die zum Verbrechen durch andere verleitet wurden. Endlich bitten wir Sie noch, mutig und entschieden zu sagen, daß die Judenpogrome gar nicht Selbstjustiz oder Volksgericht gegen Verbrechen, sondern eine gemeine ruchlose Auslieferung eines entrechteten Bevölkerungsteiles an die elenden Abfälle der Gesellschaft zu Tod und Plünderung waren. Wenn Sie es in Ihrem Richterspruche nicht sagen dürfen, so sagen Sie es wenigstens sich selbst, in Ihrem eigenen Gewissen. Darin würde eine Genugtuung für uns liegen. Größeres verlangen wir von Ihnen nicht. Sie urteilen doch nur über 12 Angeklagte, verhandeln doch nur über die Ereignisse in Njeschin. Das allgemeine Gericht, das die allgemeinen Ursachen der Oktoberpogrome aufdecken wird, steht noch bevor: das ist das Gericht der Geschichte. Und Ihr Urteil würde nur denjenigen Trost und Heilung bringen, die man in Njeschin gleich nach dem Pogrom gezwungen hat, in Schmutz und Blut, in demütiger Weise vor ihren Peinigern zu kriechen und vergeblich um Gnade zu flehen. Nun haben Sie die Stimme der Geschädigten vernommen. Damit sei unsere Aufgabe zu Ende. Geldinteressen beschäftigen uns wenig, und deswegen brauchen wir nicht hier zu bleiben. Wir haben unsere Pflicht getan, wir können gehen." Darauf verließ Herr Margolin den Sitzungssaal. Die sämtlichen Geschädigten und Zivilkläger folgten ihm. Die Verhandlungen nahmen dann den üblichen Fortgang. Eine Blutanklage in Bulgarien Auch Bulgarien hat jetzt seinen „Ritualmord" erlebt, und es fehlte nichts an den üblichen Ingredienzien. : Einige Tage vor Pessach verbreitete in Varna eine „natürlich" hauptsächlich von Juden abonnierte Zeitung das Gerücht, ein zwölfjähriger christlicher Gymnasialschüler werde seit einigen Tagen vermißt und sei offenbar von Juden entführt worden,, um ihn zu schlachten. Man sieht, alles ging nach dem bekannten Rezept. Es meldete sich dann auch ein „Zeuge", ein Armenier, der erzählte, der betreffende Junge sei kurze Zeit nach seinem Verschwinden einmal unter den in diesen . Fällen üblichen Zeichen der höchsten Aufregung in seinen Laden gekommen und habe ihm erzählt, zwei alte Juden mit den obligaten „langen Bärten" hätten ihn verfolgt und ihn veranlassen wollen, mit ihnen zu gehen usw. Natürlich entstand sofort eine allgemeine Hetze, an der, ganz wie bei uns, die „Gebildeten" eifrigst Anteil nahmen. Oberall. auf den Straßen, in -den Restaurants usw. bildeten sich Gruppen erregter Menschen, die Drohungen gegen die Juden ausstießen und die durch antisemitische Flugblätter nur noch mehr aufgereizt wurden. Der Polizeipräfekt zeigte zum Glücke eine vernünftige und gewissenhafte Haltung. Er warnte den Vater des verschwundenen Knaben, das Gerücht, als ob die Juden diesen ermordet hätten, weiter zu verbreiten, und sicherte ihm zu, daß die Polizei alles zur Aufklärung der Sache tun werde. Auch der Minister des Innern nahm sich der bedrohten Juden wärmstens an. Er drückte öffentlich sein Bedauern aus, daß ein solch beschämender Vorfall in einem Kulturstaat noch möglich sei. Diese Haltung blieb nicht ohne Einfluß auf die großen Sofiaer Blätter, die mit einer Ausnahme die antisemitische Hetze in Varna energischst bekämpften. Der Präfekt entsandte Polizisten zum Schutze der Juden und verstärkte diese, als . bekannt wurde, daß am Abend ein Angriff auf die Juden geplant war. Das Pessachfest verlief unter diesen Umständen für die Juden in Angst und Schrecken, wenn auch der Präfekt sich persönlich für ihre Sicherheit verbürgt hatte. Unterdessen wurden seitens der Polizei die Nachforschungen nach dem verschwundenen Knaben mit

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