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Die Welt · 1908-05-08 · 18 (8.5.1908) · page 9

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
18 (8.5.1908)
Date
1908-05-08
Page
– (sequence 9)
Language
German
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No. 18 DIES^ELT 11 mit gelben Rändern eingelegtes Löffeldöschen, und arrangierte dieses peinlich auf dem Brette mit einem Milchkännchen, Zuckerdose und zwei ' Tassen, alles weiß mit vergoldeten Rändern. Nun tat er aus der gelb bemalten Kaffeebüchse, vorsichtig abgemessen, das Häufchen auf dem Kaffeelot mit dem Zeigefinger wieder abstreichend, zwei Lot in den Filtrierbeutel; dann stampfte er fest mit dem Absatz auf den Fußboden und blieb dann, das eine Bein gekrümmt, den Fuß stützend auf der Spitze des Stiefels in Erwartung stehen, in der. Zwischenzeit den Rand des Schränkchens mit den Fingern betastend. „Die stellt sich auch taub," brummte er nach einem Weilchen. „Höre doch!" und wütend stieß er noch fester auf den Boden. „Na, endlich hör' ich se schlürfen, se schlürft, als ob ihr alle alten Lumpen eines, Trödlers nachklotterten .... Die Tür ging nach innen auf, und ein rostfarbig-bleiches Frauengesicht mit krummer, plumper Nase, dünnlippigem Munde, der an der rechten Seite schmerzlich kläglich verzogen war, und roten Wimpern und Brauen schaute mit einem Ausdrucke, als wollte es fragen„Na, was will er denn nur wieder?" aus der ovalen Öffnung des mit der linken Hand festgehaltenen Umschlagetuches in das Zimmer hinein. „Haben Sie^geklopft?" fragte sie, durch die Türöffnung spähend. (Fortsetzung folgt) Die Ablehnung der (Spezialb London, 4. Mai. (Telegr.) Das Gesuch auf Abänderung des Memorandums der Jüdischen Kolonialbank wurde zurückgewiesen, die Kolonialbank trägt alle Kosten. Das Urteil Das Urteil des Gerichts in Sachen des Prozesses wegen Abänderung des Memorandums (des. Gesellschaftsvertrages) der Jüdischen Kolonialbank erging am Montag den 4. ds., vormittags. Das umfangreiche Urteil, das auf Abweisung des Abänderungsgesuchs unter Überbürdung sämtlicher Kosten auf die Jüdische Kolonialbank lautet, enthält in seinem ersten Teile lediglich eine allgemeine juristisch-historische Abhandlung über die Entwicklung der Aktiengesetzgebung in England. Dieser Teil beschäftigt sich mit der vorliegenden Sache selbst nicht, sondern erörtert bloß in den Laien kaum interessierenden und ihm kaum verständlichen juristischen Auseinandersetzungen die Frage der Kompetenz des Gerichtshofs. Der Richter wendet sich dann der zur Verhandlung stehenden Frage zu, indem er ausführt: Ich bin nicht dazu berufen, meine Vollmacht zu gebrauchen, um zu entscheiden, ob die vorgeschlagene Änderung verständig ist, ich habe vielmehr lediglich zu entscheiden, ob sre irgendeinem der Mitglieder gegenüber unbillig ist, oder um Lord Macnaughten's Frage (auf die der Richter im ersten Teile des Urteils Bezug genommen hat, Anm. d. Red.) auf den vorliegenden Fall anzuwenden, ich. habe mich zu fragen: ist die Änderung in gleichem Masse gerecht beiden Parteien der Aktionäre gegenüber? Das Resultat ist dann natürlich das, daß ich alle die Teile des Beweismaterials und der Begrüdungen ausscheiden muß, die vorgebracht wurden mit Bezug auf die Frage, ob es für die Gesellschaft wünschenswert ist, die Änderung vorzunehmen. Indem ich mich nun jetzt zu den einzelnen Tatsachen der vorliegenden Sache wende und mir die oben angeführten Grundsätze vorhalte, finde ich, daß die Gesellschaft am 20. März 1899 eingetragen worden ist und daß es zwei hauptsächliche Zweckbestimmungen waren, für die sie errichtet wurde, und die im Gesellschaftsvertrag, wie folgt, angeführt sind: 1. Zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Industrien, Unternehmungen und Kolonisationsarbeiten in Palästina, Syrien oder, wenn es nach der Meinung des zurzeit der Gesellschaft angehörenden Aufsichtsrates (der in den Originalgesellschaftsartikeln definiert ist und hier später der „Rat" schlechtweg genannt werden soll) im Interesse des jüdischen Volkes gelegen ist, auf jede Weise in irgendeinem anderen Teile der Welt und an irgendeinem Orte oder in irgendeinem Lande: 2. Zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und zu führen: Auswanderung aus irgendeinem Lande oder aus irgendwelchen Ländern, Einwanderung in irgendein Land oder irgendwelche Länder, in jeder Weise, welche der Rat für irgendein Land oder irgendeinen Ort als für das jüdische Volk vorteilhaft erachten mag; und im besondern zu fördern, zu entwickeln, zu betreiben und durchzuführen die Einwanderung von Personen jüdischer Nation nach Syrien, Palästina und anderen Ländern des Orientes. Statutenänderung ericht) Die Spezialresolution, für die die Bestätigung durch das vorliegende Gesuch nachgesucht wird, möchte diese beiden Paragraphen folgendermaßen umändern: a) In Par. (1) der Klausel III des Memorandums sollen die Worte „im vorgeschriebenen Gebiete (welcher Ausdruck in diesem Memorandum Palästina, Syrien, irgend jeden anderen Teil der asiatischen Türkei, die Halbinsel Sinai und die Insel Cyprus bedeuten soll) oder in irgendeinem Teile desselben" anstatt der Worte „in Palästina, Syrien und in irgendeinem anderen Teile der Welt" gesetzt werden. b) Anstatt Par. (2) der besagten Klausel III soll der folgende Paragraph gesetzt werden, nämlich: „(2) zu fördern, entwickeln, zu betreiben und zu führen Auswanderung von irgendeinem anderen Lande oder von irgendanderen Ländern nach dem vorgeschriebenen Gebiete oder irgendeinem Teile desselben in irgendsolcher Weise, als der Aufsichtsrat. für das jüdische Volk in irgendeinem Lande oder Orte vorteilhaft erachten mag." Mit anderen Worten, die Gesellschaft schlägt vor, aus ihren Zweckbestimmungen die Forderung, Entwicklung, Betreibung und Führung von Industrie-Unternehmungen und Kolonisationsarbeiten in irgendeinem Teile der Welt außerhalb Palästinas, Syriens und anderer Teile der asiatischen Türkei, der Halbinsel Sinai und der Insel Cypern zu streichen. Ist es möglich, zu leugnen, daß dies ein Aufgeben einiger der im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Zweckbestimmungen der Gesellschaft ist? Ich denke nicht, und da die vorgeschlagene Abänderung der Art ist, daß sie die Gesellschaft ermächtigen will, diese Zweckbestimmungen aufzugeben, kann ich mich der Anschauung nicht anschließen, daß der Gerichtshof nicht befugt ist, über die Resolution zu entscheiden. Im Gegenteil bin ich der Meinung, daß die Sachlage genau den oben angeführten Bestimmungen entspricht, und ich sehe mich nicht in der Lage, wie es mir von einer der Parteien vorgeschlagen wurde, zu unterscheiden zwischen der verhältnismäßigen Wichtigkeit der Zweckbestimmungen der Gesellschaft und anzunehmen, daß das statutarische Recht auf Abänderung nicht auf Punkte ausgedehnt wird, die im Laufe der Verhandlungen als von grundlegender Bedeutung bezeichnet wurden. Darum meine ich, daß die Abänderung derart ist, daß dieser Gerichtshof das Recht hat, darüber zu entscheiden. Wenn dem so ist, ist es für mich notwendig, die Tatsachen darzulegen, über die ich zu entscheiden habe, um festzustellen, in welcher Art die unbeschränkte Gewalt des Gerichts ausgeübt werden soll. Wie ich bereits dargelegt habe, ist die Gesellschaft im Jahre 1899 eingetragen und zweifellos gegründet worden in der Rechnung und Absicht, sie als ein Instrument zur Förderung der endgültigen Verwirklichung des jüdischen Strebens nach einer Rückkehr der Juden nach Palästina zu benutzen, um dort „eine öffentlich-rechtlich gesicherte Heimstätte" zu finden. Die außergewöhnlich weiten Vollmachten, die der Gesellschaft durch Abschnitt 3 ihres Gesellschaftsvertrages übertragen wurden, sind infolge einer im selben Absatz enthaltenen Einschränkung abhängig von gewissen Vorbehalten, und insbesondere von einem Vorbehalt, daß alle die Rechte in einer solchen Weise ausgeübt werden, die nach der Ansicht des Aufsichtsrats in erster Linie dazu beiträgt, eine gesetzlich geschützte Heimstättte für das jüdische Volk in Palästina zu sichern oder sonstwie Leuten, die dem jüdischen Volk angehören, entweder im allgemeinen oder in einem bestimmten Lande oder Platze zum Vorteil gereicht Das Kapital der Gesellschaft beträgt £ 2 000 000, eingeteilt in 1 £ Aktien, von denen 100 Gründeraktien genannt werden. 1999900

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