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Die Welt · 1908-05-08 · 18 (8.5.1908) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
18 (8.5.1908)
Date
1908-05-08
Page
– (sequence 10)
Language
German
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werden gewöhnlicheAktien genannt, und nach dem Gesellschaftsvertrag ist Festgesetzt daß die Inhaber der Grunderaktien in bezug auf diese Aktien bei jeder Generalversammlung der Gesellschaft oder bei jeder Wahl gemeinsam zu so viel Stimmen berechtigt sein sollen, als gleich sind der gesamten. Zahl der Stimmen, die alle Personen oder Korporationen, sofern sie persönlich anwesend oder durch Vollmachten bei einer solchen Abstimmung oder Wahl vertreten sind, mit Bezug auf andere Aktien als Gründeraktien der Gesellschaft abzugeben berechtigt sind. Gemäß ihrer Verfassung hat die Gesellschaft das Recht, Zertifikate für vollbezahlte Aktien auszugeben, und die oberste Kontrolle ihrer Geschäfte und Handlungen ist einem Aufsichtsrat übertragen, der aus nicht mehr als 100 und nicht weniger als 25 Mitgliedern besteht, deren jedes entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine Gründeraktie besitzen muß. Artikel 89 zählt die Fälle auf, in denen das Amt eines Auf sichtsmtes niedergelegt werden muß, aber vorbehaltich der Bestimmungen dieses Artikels soll jeder Aufsichtsrat sein Amt bis zu seinem Tode behalten: jede Vakanz im Aufsichtsrat wird vom Aufsichtsrat besetzt, wenn und wann er es für richtig hält. Nach den 66 und 152 werden die Anzeigen der Versammlung den Mitgliedern durch Bekanntmachung in solchen Zeitungen zur Kenntnis gebracht, welche von Zeit zu Zeit durch den Aufsichtsrat bestimmt werden. Bei ihrer Eintragung gab die Gesellschaft einen Prospekt heraus, der zu Zeichnungen auf alle die 1 999 900 Aktien aufforderte. Er enthielt die folgende Kundmachung mit Bezug auf die Gründeraktien : Auf Seite 1: „Die Gründeraktien sollen dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder dessen Bevollmächtigten zustehen und können nur mit Billigung des Aufsichtsrats übertragen werden. Sie sollen kein Recht besitzen, an dem Nutzen der Gesellschaft zu partizipieren." Und auf Seite 2 (folgt der Paragraph beginnend mit „Die Gründeraktien"). Die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen sind genau eingehalten worden und alle Gründeraktien sind heute im Besitze von Mitgliedern des Aufsichtsrats unter Bedingungen, die die Kontrolle über die Gründeraktien in den Aufsichtsrat verlegen, und sie sind deshalb so verteilt, um zu verhindern, daß die Gründeraktien von irgendwelchen Personen besessen werden, die nicht Mitglieder des Komitees des Zionistenkongresses sind, derjenigen Körperschaft, die aHein verantwortlich ist für die Gründung der Gesellschaft. Von den Aktien sind 253265 ausgegeben und voll bezahlt. Ungefähr ein Drittel davon sind Inhaberaktien, und die Zahl der Aktionäre wird insgesamt auf zirka 130000 geschätzt. Ich schließe dies aus den vereinigten eidesstattlichen Beglaubigungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Sekretärs "der Gesellschaft vom 3. April 1907. Aus späteren eidesstattlichen Versicherungen geht hervor, daß die große Majorität der Aktionäre in Rußland wohnt und daß die Minorität über ganz Europa. Canada, Australien, Südafrika und die Vereinigten Staaten von Nordamerika verbreitet ist. Zu einer frühern Zeit in der Geschichte der Gesellschaft wurde ihre Aufmerksamkeit darauf gelenkt, daß die Vollmachten der Gesellschaft nicht auf die Förderung und Ausbreitung kolonisatorischer Pläne in dem Teile der Welt beschränkt waren auf den allein das Streben des jüdischen Volkes gerichtet ist, und auf dem ersten Zionistenkongreß nach der Eintragung der Gesellschaft und auf mehreren folgenden Kongressen wurden Resolutionen beraten' und beschlossen, die bezweckten, solche Änderungen der Vollmachten der Gesellschaft herbeizuführen, als notwendig waren, um ihre Tätigkeit auf den Orient und besonders auf Palästina und Syrien zu beschränken. Dieses, sagte man. sei das wahre und einzige Ziel des Zionismus, und eine Körperschaft, die gegründet worden sei, um den Zionismus rein und lauter zu fördern, könne folgerichtig nicht ihre Kräfte auf die Ansiedelung von Angehörigen des jüdischen Volkes anderswo als im gelobten Land verwenden. Tatsächlich hat sich die Gesellschaft niemals ihrer ausgedehnten Vollmacht bedient, um ihre Arbeiten außerhalb des Gebietes auszuführen, das im Laufe dieser Verhandlungen als das eingeschränkte Gebiet bezeichnet worden ist, und kein Teil ihres Kapitals ist in einer Unternehmung angelegt, die ihre Geschäfte außerhalb Palästinas betreibt; aber diejenigen, die der Beschränkung der Vollmachten der Gesellschaft widerstrebten und sich ihr noch widersetzen, behaupten, daß die weiteren Vollmachten als wertvolle Hilfsmittel zur Erlangung des letzten Zieles, einer Heimstätte in Palästina, angesehen werden sollen und zu gleicher Zeit die Möglichkeit einer unmittelbaren Besserung der Lage der unterdrückten Juden in Rußland und anderen Teilen Osteuropas bieten. Mit Nachdruck behaupten sie, daß, während der Besitz der Vollmachten nicht unbedingt ihre Ausübung in sich schließt, ihr Fehlen ein für allemal die Gesellschaft davon ausschließen würde, sich ergänzender und ihrem Ziele dienlicher Methoden zu bedienen. So war die Lage der Dinge, als die außerordentlichen Generalversammlungen der Gesellschaft am 29. August und 18. September 1906 stattfanden, wo eine Spezialresolution angenommen und bestätigt wurde zum Zwecke der Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Beschränkung des Geschäftskreises der Gesellschaft auf „Palästina, Syrien und andere Teile der asiatischen Türkei, der Halbinsel Sinai und der Insel Cypern". Dieses ist die Änderung, die der Gerichtshof jetzt bestätigen soll. Ich brauche nicht die Resolution zu verlesen, sie ist vollinhaltlich im § 11 des Gesuchs enthalten, und ihr Zw eck ist der, den ich bereits auseinandergesetzt habe. Die Versammlungen vom 29. August und 18. September waren durch Anzeigen gemäß den Statuten der Gesellschaft einberufen. Auf jeder Versammlung fand eine Abstimmung statt. Bei der ersten wurden 5185 Stimmen auf gewöhnliche Aktien abgegeben, von denen 4488 für und 687 gegen die Resolution waren; auf der 2weiten Versammlung wurden 4176 Stimmen auf gewöhnliche Aktien abgegeben, die alle mit Ausnahme von zwei für die Resolution lauteten. Auf jeder Versammlung wurden die Stimmen der Gründeraktien mit insgesamt 5185 Stimmen auf der ersten und 4176 auf der zweiten Versammlung für die Resolution abgegeben. Bei der Einreichung des Gesuchs am 17. März 1907 wurde Nachdruck darauf gelegt, zu zeigen, daß die Gesellschaft niemals Schuldverschreibungen ausgegeben oder deren Ausgabe beschlossen hat, daß ihre finanzielle Lage gesund ist und daß die vorgeschlagene Änderung die Gläubiger in keiner Hinsicht betreffen wird. Es wurde bestimmt, daß der Termin zur Verhandlung des Gesuchs auf den 9. Juni 1907 festgesetzt werden soll und daß eine Anzeige der Einreichung des Gesuchs und des festgesetzten Verhandlungstermins erlassen werden soll. Das Gesuch wurde ordnungsgemäß behandelt, und da die Aufmerksamkeit . des Gerichtshofes auf das überaus weite Gebiet gelenkt worden war, über das die Inhaber der gewöhnlichen Aktien der Gesellschaft verstreut sind, sowie auf die kleine Zahl derjenigen, die abgestimmt hatten, und aut die Wichtigkeit, die der fraglichen Angelegenheit von der Judenheit beigelegt wurde, ordnete der Richter nach längerer Verhandlung an, daß das Gesuch bis zum 7. April d. J. aufgeschoben werden soll, und daß während dieser Zeit Anzeigen in mehreren unter den Juden verbreiteten Zeitungen in verschiedenen Teilen der Welt erlassen werden sollten, und wie ich annehme, billigte er eine Form der Anzeige, die die Aktionäre einlud, ihre_Zustimmung oder ihre Gegnerschaft zu den vorgeschlagenen Änderungen zum Ausdruck zu bringen. Die Gesellschaft hat Wert darauf gelegt, zu zeigen, daß sie die Anweisungen des Richters genau ausgeführt Tiat, und auch ich bin der Meinnng, daß der Aufsichtsrat alles getan hat, was in seinen Kräften stand, um diese Weisungen auszuführen und um mittels der darin angegebenen Mittel die Ansicht der, großen Menge der Aktionäre zum Ausdruck zu bringen. Die Anzeige erschien in den verschiedenen Ländern und Sprachen in der folgenden Form: (Hier folgt Wiedergabe der bekannten Anzeige und der beiden Abstimmungsformulare.) Das Resultat der Anzeige ist dieses: Antworten liefen ein von 18493 Aktionären mit 59543 Aktien, und von diesen stimmten 16006 Aktionäre mit 50117 Aktien für und 2487. mit 9426 Aktien gegen die Änderung. Die Resolution wird also von einer Mehrheit von 5 zu 1 derjenigen, die abgestimmt haben, unterstützt; aber auf der andern Seite hat die gewaltige Mehrzahl der Aktionäre, die über drei Viertel des Aktienkapitals repräsentiert, t nicht geantwortet und ihre Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht. Bei der Verhandlung des Gesuches trat man diesem von der Minorität sehr eifrig entgegen, teilweise aus Gründen der Zweckmäßigkeit und ähnlichen — über welchen Punkt ich, wie ich bereits ausgeführt habe, mich nicht für berechtigt halte, zu entscheiden, — teilweise mit der Begründung, daß die wahre Meinung der Aktionäre nicht zum Ausdruck gekommen ist und in Wirklichkeit auch nicht erforscht werden kann, und teilweise wiederum mit der Begründung, daß es unrecht und unbillig sei, die Minorität ein für allemal jeder Möglichkeit zu berauben, Vollmachten der Gesellschaft ausführen zu lassen, die, wie man freimütig zugebe, so lange unbenutzt bleiben sollten, als der Aufsichtsrat auf seiner augenblicklichen Meinung beharre. Die letzten beiden Gründe der Opposition sind sehr überzeugend: Die Minorität ist berechtigt, auszuführen, daß die Aktionäre, die sich 'der Abstimmung enthalten haben, eine Körperschaft bilden, die noch der Überzeugung zugänglich ist, und die ebensosehr der Meinung der Minorität als der des gegenwärtigen Aufsichtsrates zustimmen kann. „Entweder", sagt die Minorität, „haben die Anzeigen

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