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Die Welt · 1908-05-01 · 17 (1.5.1908) · page 8

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Journal
Die Welt
Volume
12 (1908)
Issue
17 (1.5.1908)
Date
1908-05-01
Page
– (sequence 8)
Language
German
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quentvon den Juden wie von den Gesetzgebungen festgehalten wurde. — -Es fehlte jedoch den Juden ein äußeres Band, das sie vereinigt hätte, und wenn ein solches nicht geschaffen wurde, so war hieran einerseits die gedrückte Lage der Juden, anderseits die Politik der Staaten schuld, in denen sie lebten, welche die zerstreuten, auf sich allein angewiesenen Juden leichter drangsalieren und als willenlose Sklaven behandeln konnten, als wenn dieselben eine Vereinigung gebildet hätten. -.Sowie die Juden jedoch in bessere, menschenwürdigere Verhältnisse kamen, zeigte sich sofort das Bestreben, auch äußerlich ein. Band zu schaffen, welches die einzelnen Gemeinden zu vereinigen und zu einer nach außen werktätig eingreifenden Körperschaft zu bilden geeignet war. Es ist ja bekannt, daß die Juden in dem ehemaligen Königreiche Polen eine ganz bevorzugte Stellung hatten, so daß sie daselbst sogar einen eigenen organisierten Staat bildeten. Das ganze Königreich Polen war.in Provinzen geteilt, welche ihre jüdischen Landtage hatten und je einen Deputierten wählten. Diese Deputierten kamen in Warschau zu einer „Generalität" zusammen. An der Spitze der Juden stand ein vom Staate bestätigter Marschall, der alle sechs Jahre gewählt wurde und die Angelegenheiten der Juden sowohl nach innen ordnete, wie gegen den Staat vertrat. Als das Königreich Polen geteilt und Galizien Österreich einverleibt wurde, finden wir eine ähnliche Organisation für die Judenschaft Galiziens eingeführt. . .. Galizien wurde in se;hs Kreise eingeteilt, an deren Spitze zur Leitung aller Gemeinden des Kreises ein Kreisältester gestellt wurde. Diesen Kreisältesten war eine Versammlung von sechs Landesältesten unter Vorsitz des Oberlandesrabbiners übergeordnet, welche in Lemberg residierend und unmittelbar unter dem Landesgubernium stehend, die gesamten Angelegenheiten der Juden leitete. Die zwölf Landes- und Kreisältesten mit dem Oberlandesrabbiner bildeten die Generaldirektion der galizischen Judenschaft, welche sich als besonderes Gesamtorgan derselben bis zum Jahre 1785 erhielt, — in welchem Jahre die Juden in ihren Angelegenheiten gleich den übrigen Landesbewohnern den allgemeinen Gesetzen und Vorschriften unterworfen wurden. Und nachdem die Französische Nationalversammlung am 27. September 1791 den Juden alle Rechte französischer Staatsbürger verliehen hatte, wurde am 17. Mai 1808 für Frankreich die Konsistorial- Verfassung für die Juden eingeführt, dahingehend, daß in jedem Departement, in welchem 2000 Juden leben, ein Konsistorium und in Paris ein Zentralkonsistorium eingerichtet wurde. Diese Verfassung wurde im selben Jahre auch für das Königreich Westfalen eingeführt und hat sich seither in jenen deutschen Ländern erhalten, welche seinerzeit zum, Königreich Westfalen gehörten. ' .Auch in unserem Staate machte sich das Bedürfnis nach einem die Kultusgemeinden äußerlich umschlingenden Bande alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1890 geltend; zahlreiche Belange, deren Regelung im Interesse der Erhaltung des Judentums unabweislich notwendig war, mußten ungeregelt bleiben, weil die einzelnen Kultusgemeinden zu schwach waren, diese Angelegenheiten xa ordnen, eine Verbindung mit den anderen Kultusgemeinden . jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, daß die Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern, insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs dringend notwendig geworden sind, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll; doch konnte an die Lösung dieser Fragen, welche nur einheitlich für ganz Österreich erfolgen kann, nicht herangetreten werden, weil das gemeinsame Organ fehlte, welches die gesetzliche Autorität hätte, diese Fragen zu lösen und auch durchzuführen. Hierzu kam in den letzten 25 Jahren noch ein weiteres Moment, welches es als dringend notwendig erscheinen ließ, daß die Juden eine autoritativ ausgestattete Repräsentanz erhielten, die berechtigt wäre, im Namen der gesamten Judenschaft Österreichs . das Wort zu ergreifen. :.\W- Die Artikel 2 und 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember l8^7'«daß vor dJ?m Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und daß die öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger gleich zugänglich sind, haben von1 allem Anfange an für die Juden in zahlreichen Belangen nur formelle Geltung erlangt. n^-Nach und nach wurden diese Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes, . um einen jetzt üblichen Ausdruck zu gebrauchen, via fach auch dort außer Kraft gesetzt, wo sie bisher Geltung hatten, undwir mußten es erst in den letzten Tagen erleben, daß der Budgetausschuß des Abgeordnetenhauses eine Resolution annahm, welche bestimmt ist, unsere Jugend nach russischem Muster von den Mittel- und Hochschulen auszuschließen. Schließlich sei es mir gestattet, noch auf einen Umstand auf-" merksam zu machen, der bei Beratung der vorliegenden Fragegewürdigt werden muß und nicht unterschätzt werden darf. Die staatlichen Behörden entscheiden in zahlreichen Kultussachen der Juden ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne daß einem Juden Gelegenheit gegeben würde, in autoritativer Weise sein Gutachten abzugeben. Gewiß wird ein gewissenhafter; Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine Entscheidungtreffen soll; allein dem Gutachten eines solchen unverantwortlichen. Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben aussucht;; kann auch wenn die verschiedenen im Judentum bestehenden Strömungen außeracht gelassen werden, doch nicht jenes Vertrauenentgegengebracht werden, das eine hierzu eingesetzte Körperschaft' genießen würde. Um diesen Übelständen beizeiten abzuhelfen und größeren Schaden .zu verhüten, müße daher eine Körperschaft ins Leben gerufen werden, welche gleichwie die Generalsynode der Protestanten gesetzlich berechtigt ist, „Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsteliung der Glaubensgenossen^ im Staate und ihr Verhältnis zu anderen Kirchen und Religions-" geseüschaften betreffen," zu erstatten. (§ 133 Z. 3 des Kais. Patentes vom 8. April 1861 und 41 R.-G.-B.) » Es wurde wohl bereits der Versuch gemacht, eine solche * Organisation durch die Bildung des „Allgemeinen österr. Israel.; Bundes" ins Leben zu rufen. « Allein der Zweck, der angestrebt wurde, konnte nicht erreicht : werden, weil die Regierung schon bei Genehmigung der Statuten eine Vereinigung von Kultusgemeinden als mit dem Gesetze nicht vereinbar: bezeichnete und sohin auch die Aufnahme von Einzelpersonen in den „Bund" verlangte und weil nur eine verhältnismäßig geringe Zahl, von Kultusgemeinden diesem Vereine beitrat. In jedem Falle fehltedem Bunde die gesetzliche Autorität, im Namen der gesamten Juden.-..; Schaft Österreichs aufzutreten; er konnte wohl beratend und helfend.; den Kultusgemeinden zur Seite stehen, die sich an ihn wandten,^ und dankend sei an dieser Stelle der mannigfachen segensreichen; Tätigkeit gedacht, die der „Bund" bisher entfaltete und die in-; jüdischen Kreisen viel zu wenig gewürdigt wird, weil dieselben zumeist nur den beteiligten Kreisen bekannt wurde. Die Beschlüsse"; des „Bundes" hatten jedoch keine zwingende Kraft den Kultusge-\ meinden gegenüber. Nicht anders ist es mit den Gemeindebünden in Böhmen und.- dem Gemeindebunde in Galizien bestellt, und müssen wir es daher ': dankend anerkennen, daß der Verband der österr. Humanitäts-'^ vereine B'nai B'rith für Österreich die Schaffung einer gesetzlichen:.! Organisation der Judenschaft in Österreich anregte und im Jänner^ v. J. zur Beratung dieser Frage die bestehenden großen jüdischen,.- Organisationen einlud. J Diese Versammlung, an welcher neben den Vertretern desj! genannten Verbandes die Vertreter des Allgem. Österr. Israel- Bundes,** der Allianz, der Zionistischen Organisation, des galizischen Hilfs-\ä Vereines und der Kultusgemeinde Wien teilnahmen, setzte eiri.^ Komitee ein, welches die Frage beraten und sodann einer einzu-4 berufenden Versammlung von Kultusvorstehern resp. Vertretern vorti Kultusgemeinden entsprechende Anträge stellen sollte. -J§ Da dieses Komitee aus Gründen, deren Erörterung hier unter-..^ bleiben kann, zu einer Tätigkeit nicht gelangen konnte, so wurdet in Würdigung der ganz ungewöhnlichen Bedeutung, welche die^ Frage der gesetzlichen Organisation für das Judentum in Österreich^ besitzt, und um die Lösung der Frage nicht weiter hinauszuschieben,^; beschlossen, sie zu der heutigen Versammlung einzuladen. £ Wie soll nun die angestrebte Organisation beschaffen sein, und.;i mit welchen Mitteln wollen wir dieselbe erreichen? -Jj Die historischen Reminiszenzen über die Organisation der| Juden hatten den Zweck, Ihnen vor Augen zu führen, daß wir;}< nicht etwas ganz Neues zu schaffen brauchen, sondern an besonderej Verhältnisse anknüpfen können, ja daß wir eine solche Organisation^ schaffen können, welche die Juden heute in einem Teile Deutsch.-| lands und die Protestanten in Österreich bereits besitzen. H Meine Aufgabe kann es jetzt nicht sein, Ihnen einen bis ins| kleinste Detail ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen, sondertö lediglich die Grundsätze auseinanderzusetzen, von welchen derselbe^ ausgehen müßte. :H 1. Die unterste Stufe der Organisation müßte die Kultusge^ meinde bilden. 2. Sohin müßten Verbände mehrerer Kultusgemeinden ge£ schaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten sind« Wie viele Verbände zu bilden sind, wäre Sache der praktischen] Ausführung, wobei ins Auge gefaßt werden könnte, daß Mähret" und Schlesien je einen Verband, Böhmen und Galizien :~

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