Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 12 (1908)
- Issue
- 17 (1.5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3315709-3316296-3316314--50568-3377700- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
No. 17 : DIE^ELT als er weiter sogar eine Art Kabinettsfrage stellte, glaubte die Kommission nachgeben und folgendenVermittlungsvorschlagannehmen zu sollen: „Reichsausländern kann die Stimmberechtigung und Wählbarkeit auf Antrag des Synagogenrats durch den Oberrat verliehen werden." Unser Gesinnungsgenosse Wilhelm Bähr-Karlsruhe wandte sich als erster gegen den Kommissionsbeschluß und beantragte Wiederherstellung des ursprünglichen Beschlusses der Kommission. Eine Reihe anderer Führer der Mehrheit, sogar ein „liberaler" Rabbiner, Dr. Ziemels-Karlsruhe, unterstützte ihn. Sie alle protestierten gegen den Versuch, zwei Kategorien von Juden zu scharfen. Der Oberrat verteidigte dagegen seinen Standpunkt damit, daß bei Verleihung des Rechts zur Mitwirkung an der organischen Willensbildung der Gemeinden die Tatsache nicht außeracht gelassen werden dürfe, daß die Gemeinden in Deutschland gelegen seien, sich also in ihren kulturellen Angelegenheiten in einer Atmosphäre bewegten, die von deutscher Kultur und deutscher Gesetzgebung auf das wesentlichste beherrscht werde. Schließlich' wurde die Sitzung unterbrochen, um zu einer Einigung zu gelangen. Nach Wiederaufnahme der Beratungen im Plenum erklärte Rechtsanwalt Dr. Casewitz-Freiburg, der außerordentlich verdienstvolle und bisher unerschütterliche Führer der Opposition, daß diese zwar an ihrer prinzipiellen Auffassung in allen Punkten festhalte, sich aber — eingedenk der friedlichen Lösung des Gebetbuchstreites — entschlossen habe, die " Vorlage nach dem Koramissionsantrag anzunehmen, um es nicht zum Bruche kommen zu lassen. Dieser Beschluß ist erklärlich. Zum ersten Male trat überhaupt eine Opposition gegen den Oberrat auf den Plan. Sie vermeinte sich diesmal Zurückhaltung auferlegen zu müssen, um nicht als Gegner sans phrase zu erscheinen. Sie fürchtete — da der Oberrat die Sache auf die Spitze trieb — alle Gefahren wieder neu heraufzubeschwören, die sie durch ihre loyale Behandlung der ' Gebetbuchfrage hintanzuhalten wußte. Schließlich spielten noch andere subtilere Beweggründe mit, für die man freilich kein Verständnis zu haben braucht. Trotz allem aber bleibt dieser Beschluß aufs tiefste zu bedauern. : Uns Zionisten trifft er um so tiefer, als ihn eine Synode faßte,; deren Mehrheit mit zionistischer Wahlhilfe zustande kam. Am ■ empfindlichsten muß aber der Mangel an Verantwortungsgefühl be- : rühren, das der Oberrat in dieser Frage bewies, der in schwer- '. verständlicher Rechthaberei die Majorität der Synode zwang, ihren Prinzipien untreu zu werden, um ihre Treue zur mühsam wiederhergestellten Einheit der Organisation zu beweisen, mehr Treue zu beweisen als der Oberrat. Herr Dr. Moses hat kürzlich hier den Hoffnungen Ausdruck gegeben, die wir nach Erledigung des Gebetbuchstreites auf den Oberrat setzten. Wir glaubten von ihm eine neue jüdische Betätigung erwarten zu dürfen. Seine Haltung und besonders die seines leitenden Mitgliedes in dieser Frage hat unsere Hoffnungen _auf den Nullpunkt herabgestimmt. Das Verhalten des Oberrats s weist uns aber um so unzweideutiger den Weg, den wir zur •-•Wiedererweckung jüdischen Bewußtseins unter den badischen Juden 1 gehen haben. Wenn nicht mit, — so trotz Oberrat! Ein Bedürfnis zur Feststellung dieses Ausnahmegesetzes, das übrigens die christliche Kirchenverfassung in Baden nicht kennt, das vielmehr Juden gegen Juden zu schaffen vorbehalten werden sollte, war selbst für jene nicht vorhanden, die die Einheit des Judentums nicht anerkennen. Kaum 1°,'.> aller jüdischen Wähler Badens sind Reichsausländer. Es ist nicht ersichtlich, warum das anders werden sollte. Nur die bureaukratische Denkweise des Öberrats, die das ganze jüdische Gemeindeleben Badens in die panischen Stiefel geordneter Paragraphen zwängen will, macht seine Hartnäckigkeit verständlich. Außerdem tritt hier wieder die chon im Gebetbuchentwurf beobachtete peinliche Erscheinung zutage, in absolut ungeeigneter, ja aufdringlicher Art und dabei ganz überflüssigerweise allerorten deutsches Empfinden zu dokumentieren. Umso überflüssiger, als der Verlauf der Audienz des Bureaus 'er Synode bei üroßherzog Friedrich II. bekundet, daß auch dieser ürst an den treuen Gefühlen der badischen Juden und der Auf- "chtigkeit ihrer Gesinnungen in Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen ~"chten in keiner Weise zweifelt und daß er die teuren Traditionen "nes edlen Vaters uns Juden gegenüber hochzuhalten gewillt ist — Der Oberrat mag freilich kein Verständnis dafür haben, daß , ch oftmals gerade in jenen Kreisen, denen er ihre jüdische Gleichferechtigu-ng nahm, noch Volljuden finden, die trotz aller kultullen Verschiedenheiten zu einer wertvollen Bereicherung jüdischen meindelebens beitragen könnten. — Eines ist aus dem übrigen Teil dieser Verordnung mit Be: edigung zu konstatieren: Gemeindemitglieder, deren . Kinder im -er unter 16 Jahren mit Zustimmung der Eltern aus der Relinsgemeinschaft austreten, verlieren in der Folge damit ihr "-:;ives Wahlrecht. _ J. S. Bundestag des Österreichisch-; Israelitischen Bundes der Kultusgemeinden (Von unserm Spezial-Berichterstatter.) Montag den 27. und Dienstag den 28. April wurde in Wien eine Reichskonferenz aller jüdischen Gemeinden abgehalten.. Es waren 130 Delegierte von 95 Gemeinden erschienen, die Beteiligung war also eine sehr rege. Die meisten galizischen Kultusgemeinden,■'. insbesondere die kleinen, entsandten zionistische Vertretern Es. wäre verfrüht, ein abschließendes Urteil über die Bedeutung der Tagung zu fassen, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen: Der Zusammentritt der Vertreter aller jüdischen Gemeinden Österreichs zu einer gemeinsamen Beratung, das soll betont werden, ist jedenfalls eine Tatsache von großer Tragweite. Nachstehend der Bericht Dr. Stern. Präsident des israelitischen Bundes, begrüßte dieerschienenen Vertreter. Der Zweck der Tagung sei. eine höhere Organisation zu schaffen, die das bewirkt, was einzelne Kultus-- gemeinden nicht leisten können. Den Gründern des Bundes schwebe eine Kollektivorganisation vor, eine Vertretung des Gesamtjudentums Österreichs, die von der Regierung dann die Sanktion;, erhalten wird, ebenso wie die Gemeinden, die seit Jahrzehnten ■ bestanden hatten, vom Staate schließlich als israelitische Kultus^ gemeinden im Jahre 1890 anerkannt wurden. Redner erwartet einen gedeihlichen Verlauf der Beratungen. Hierauf erstattete Herr Dr. Sonnenschein (Troppaui folgendesausgezeichnete Referat über die zu schaffende Gesamtorganisation.:. Sehr geehrte Herren! Ein Jahrhundert wird bald verstrichen sein, seitdem mit der' Allerhöchsten Entschließung vom 5. Oktober 1817 der Hofkanzlei die Weisung zuteil wurdet „die Grundsätze, nach welchen die Judenin der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zuziehen".. Wohl wurden infolge dieser Allerhöchsten Entschließung einzelne-" Fragen der Lösung zugeführt, im großen und ganzen begnügte man sich jedoch mit der Lösung jener Fragen, die dringendster Natur waren, hervorgerufen durch die im Laufe der Zeit geänderterechtliche Stellung der Juden. Als mit dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 ausgesprochen wurde, daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und daß jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet war wohl die schwierigste Frage, die Rechtsverhältnisse der Juden, gelöst es brauchte nicht mehr auf die alten Judenordnungen und Judenpatente zurückgegriffen zu werden, die Frage der inneren Organisation harrte jedoch noch, bis zum Erscheinen des Gesetzes vom 21. März 1890, der gesetzlichen Regelung. Wenn erwogen wird, daß bei Schaffung dieses Gesetzes aus dem Kreise der Judenschaft selbst das Verlangen gestellt wurde, eine hierarchische Gliederung der Kultusverfassung zu dekretieren, ja sogar die gesetzlichen Kriterien der Rechtgläubigkeit festzustellen, muß es gewiß dankbar anerkannt werden, daß die Gesetzgebung die Regelung der innern Angelegenheiten den Juden selbst überließ und sich diesbezüglich mit der Forderung begnügte, daß jede Kultusgemeinde ein Statut besitzen müsse. Das Gesetz vom 21. März .1S90 knüpfte an die bestehenden" und historisch gewordenen Verhältnisse an und schuf die Kultusgemeinde als Grundlage der Organisation der israelitischen Religionsgesellschaft. Allein schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes faßte die Kommission des Herrenhauses die Einführung höherer Organisationsformen ins Auge, ohne damit jedoch durchdringen zu können. Seit 17 Jahren besteht nunmehr das Gesetz über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen ReligionsgeseU-" schaft in Kraft, ein Zeitraum, der genügt, um beurteilen zu können,; ob dieses Gesetz den Erfordernissen der Juden entspricht . Diese Frage muß verneint werden. Es soll hier vorläufig davon abgesehen werden, daß in diesen 17 Jahren eine mächtige Wandlung im Judentume, insbesondere aber unter den Juden Österreichs vor sich gegangen ist welche auch andere Voraussetzungen für die Organisation des Judentums •geschaffen hat, als sie vor 18 Jahren noch bestanden. Allein auch bei Festhaltung des Standpunktes, daß die Juden lediglich eine Religionsgesellschaft sind, kann mit dem Gesetze vom Jahre 1890 das Auslangen nicht ^gefunden werden. Dem Judentum ist eine Hierarchie fremd, dasselbe wird nicht durch seine^Religionsweisen (Rabbiner), sondern durch die gewählten Repräsentanten der Kultusgemeinde vertreten, ein Stand- punkt, der, seitdem die Juden in der Diaspora sich befinden, konse-