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Die Welt · 1913-12-12 · 50 (12.12.1913) · page 16

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
17 (1913)
Issue
50 (12.12.1913)
Date
1913-12-12
Page
– (sequence 16)
Language
German
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1702 LT Nr. 50 (12) Zu verkaufen, verbessern, verwalten, entwickeln, einzutauschen, verpachten, hypothekarisch zu verpfänden, belasten, veräußern und verwenden alles Eigentum der Gesellschaft oder irgend einen Teil desselben oder damit auf andere Weise zu verfahren. (13) Zu borgen, schaffen oder sichern die Zahlung von Geldern auf solche Weise als es der Gesellschaft gutdünken mag und besonders durch Herausgabe von Obligationen oder Obligationsanteilen beständiger oder anderer Natur unter Belastung alles Eigentums der Gesellschaft oder irgendeines Teiles desselben (sowohl des jetzigen als auch des künftigen) und zu kaufen, einzulösen oder abzugeben irgendsolche Wertpapiere. (14) Zu ziehen, fertigen, akzeptieren, indossieren, diskontieren, vollziehen und herauszugeben Zahlungsversprechen, Wechsel, Konnossemente, Scheine und andere handelbare oder übertragbare Instrumente. (15) Zu unternehmen und zu vollziehen irgendwelche Verwaltung zu treuen Händen entweder kostenfrei oder auf andere Weise. (161 Zu empfangen irgendwelche Schenkungen, Subskriptionen, Gaben, Legate und testamentarische Hinterlassenschaften ici barem Gelde, Effekten Wertsachen, Ländereien, Rechten, oder in irgend anderem Eigentum, und entweder zwecks Verwaltung zu treuen Händen, damit für irgendwelche Zwecke der Gesellschaft zu verfahren oder nicht zwecks Verwaltung zu treuen Händen. (17) Alle derartigen Schenkungen oder Ausgaben zu machen, welche irgend einem der anderen Zwecke der Gesellschaft dienlich, sein mögen, oder welche möglicherweise die Interessen der jüdischen Kultur im vorgeschriebenen Gebiete fördern könnten. (13) Von Regierungen oder anderen Autorität ausübenden Körperschaften (obere, städtische, örtliche und andere) ' Konzessionen, Zugeständnisse, Vorzugsrechte und Rechte zu erwerben, dieselben auszunützen, auszuführen und denselben nachzukommen und alle derartige Vereinbarungen mit irgend solcher Regierung oder Autorität auszuübenden Körperschaft zu treffen, welche den Zwecken der Gesellschaft dienlich zu sein erscheinen. (19) Zu gründen, ins Leben zu rufen und zu erwerben Gesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Druckereien und Verlagsanstalten für irgendwelche Zwecke, welche dieser Gesellschaft nutzbringend zu sein erscheinen mögen. (20) Aufrufe ergehen zu lassen zur Erlangung von Gaben und Subskriptionen für das Vermögen der Gesellschaft, und zu diesem Zwecke öffentliche Versammlungen abzuhalten und irgendwelche Zirkulare, periodische Schriften und Broschüren vorzubereiten, zu drucken und zu veröffentlichen, welche irgendeinem der vorerwähnten Zwecke dienlich sein mögen. (21) Solche Schritte zu treffen, als notwendig sein mögen, der Gesellschaft dieselbe Anerkennung und dieselben Rechte und Privilegien im vorgeschriebenen Gebiete oder in irgendeinem Teile desselben zu verschaffen, als von örtlichen Gesellschaften oder Genossenschaften ähnlicher Art besessen werden. (22) Gelder, welche nicht sofort für Zwecke der Gesellschaft gebraucht werden, anzulegen und darüber in solcher Weise als der Gesellschaft gutdünkt, zu verfügen. (23) Alle diese Handlungen, oder irgendwelche derselben, entweder selbst oder durch Agenten und Vertrauensmänner und entweder allein oder mit Beihilfe anderer vorzunehmen und wo es im Zusammenhänge möglich ist, in irgendeinem Teile der Welt. (24) Und es wird hierdurch erklärt daß in dieser Klausel 3 Worte, welche nur das männliche Geschlecht bezeichnen, das weibliche Geschlecht einschließen sollen. 4. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt. 5. Das Vermögen und Eigentum der Gesellschaft, wo es auch herrührt, soll einzig zur Förderung. der Zwecke der Gesellschaft verwendet werden, wie das in diesem Memorandum ausgeführt ist, und kein Teil davon soll direkt oder indirekt durch Dividende, Gratifikation oder in irgend anderer Weise auf dem Wege des Profits an die Mitglieder der Ge- Seilschaft gezahlt oder übertragen werden. 6. Jedes Mitglied der Gesellschaft unternimmt, zum Vermögen der Gesellschaft beizusteuem, falls dieselbe während der Zeit seiner Mitgliedschaft oder wahrend eines Jahres nachher liquidiert wird, behufs Zahlung von Schulden und Verbindlichkeiten der Gesellschaft, welche eingegangen wurden, bevor er Mitglied zu sein aufnörte, und von Kosten, Spesen und behufs Auslagen der Liquidation der Gesellschaft und behufs Regelung der Rechte der Beitragenden unter sich, solche Summe als notwendig sein mag, aber nicht mehr als £ 1. 7. Wenn bei Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft, nachdem alle ihre Schulden oder Verbindlichkeiten beglichen worden sind, irgendwelches Eigentum übrig bleibt, so soll dasselbe nicht an die Mitglieder der Genossenschaft gezahlt oder verteilt, sondern an irgendein anderes jüdisches Institut oder andere jüdische Institute, welche ähnliche Zwecke wie die dieser Gesellschaft verfolgt oder verfolgen, gegeben oder übertragen werden, und diese Institute oder dieses Institut sollen oder soll von der Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschaft vor oder zur Zeit der Auflösung bestimmt werden. Sollte solches nicht geschehen sein, so soll ein Richter des High Court of Justice, welcher dazu die Befugnis hat, oder erworben hat, über derartige Sachen entscheiden. S. Zum Andenken, daß die Gründung dieser Gesellschaft der Initiative des Herrn Moses Feldstein aus Warschau und seiner Spende von Obligationen im Nennwerte von 15 000 Rubel der Stadt Lodz, 7ten Serie, und im jetzigen Werte von ungefähr £ 1500 zu verdanken ist, soll ein Fonds (von beständiger Fortdauer während des Bestehens der Gesellschaft) unter dem Namen „FeldsteinStiftung" sogleich errichtet werden und alle Einkünfte und Zinsen, welche von dem Eigentum und den Anlagen, aus denen der besagte Fonds besteht, herrühren, sollen für die in Klasse 1 des Paragraphen 3 des Memorandums erwähnten Zwecke oder irgend solche Zwecke verwendet werden auf solche Weise als von Zeit zu Zeit von der Gesellschaft in der Generalversammlung entschieden werden mag. Wir, die Personen, deren Namen und Adressen endesunterzeichnet sind, sind willens, eine Gesellschaft in Gemäßheit dieses Memorandums zu begründen. Moses Feldstein, Privatier, 75, Leszno, Warschau. Dr. Arthur H an tk e Rechtsanwalt, 19, Bleibtreustr., Berlin. Dr. Alfred Klee, Rechtsanwalt, 3, Neue Winterfeldstr., Berlin. Professor Dr. O. Warburg, Professor der Botanik, 175, Uhlandstr., Berlin. Dr. Victor Jacobson, Bank-Manager, Anglo-Levantine Banking Co., Ltd., Konstantinopel. Dr. Echiel Tschlenow, Arzt, Miasnitzkaja Juschkow Perulok, Haus Rossia, Moskau. Michael M. Ussischkin, Ingenieur, 46. Chersonskaja, Isaak Naiditsch, Kaufmann, 7, Armianski Perulok, Moskau. Abraham Podlischewski, Kaufmann, 14, Gusia, Warschau. Auszug aus den Statuten. Mitglieder. 4. Jede Person soll ein Mitglied der Gesellschaft sein und soll erachtet werden, eingewilligt zu haben, ein solches zu werden, wenn sie zur Zeit ist: a) einer der gemeinsamen Besitzer von Gründeraktien im Jewish Colonial Trust, oder b) ein Direktor des Jüdischen Nationalfonds, oder c) der Präsident des Odessaer Comites, und ihr Name mit ihrer ausdrücklichen oder gefolgerten Einwilligung in das Register der Mitglieder der Gesellschaft eingetragen worden ist, und mit Ausnahme der in den Paragraphen 6, 7 und 8 enthaltenen Vorbehalte soll keine andere Person zur Mitgliedschaft gewählt werden können. 5. Irgendeine der in Paragraph 4 genannten Personen, welche ein Mitglied der Gesellschaft ist und aus irgendeinem Grunde aufhört, einer der gemeinsamen Besitzer von Grunderaktien im Jewish Colonial Trust oder ein Direktor des Jüdischen Nationalfonds oder der Präsident des Odessaer Comites zu sein, soll dann auch aufhören, ein Mitglied der Gesellschaft In irgendeinem Falle des Zweifels oder der Streitigmachung sollen die Direktoren von Zeit zu Zeit feststellen, wer der jeweilige Präsident des Odessaer Comites für Zwecke dieser Statuten ist. 7. Der geistige und materielle Urheber dieser Gesellschaft, Herr Moses Feldstein, Warschau, soll während seiner Lebensdauer ein Mitglied dieser Gesellschaft sein und lebenslängliches Mitglied genannt werden. 8. Die Generalversammlung soll das Recht haben, von Zeit zu Zeit und zu irgendeiner Zeit durch eine Resolution, angenommen von einer Majorität von nicht weniger als -/z solcher Mitglieder, welche stimmberechtigt und persönlich oder durch Bevollmächtigte anwesend sind, als Mitglied der Gesellschaft für solche bestimmte Zeitperiode als laut solcher Resolution festgesetzt wird, eine Person zu bestellen, welche nadi der Meinung solcher Majorität hervorragende Dienste auf dem Gebiete jüdischer Wissenschaft oder Forschung geleistet oder größere Geldspenden für Zwecke der Gesellschaft oder in irgendwelcher Weise die Gesellschaft unterstützt hat, oder welche möglicherweise außergewöhnliche Anstrengungen gemacht oder außergewöhnliche Arbeit für die Gesellschaft oder

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