Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 46 (14.11.1913)
- Date
- 1913-11-14
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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Nr. 46 1566 — DIEX^BELT schrieben, keine gemeinschaftliche Beratung abzuhalten, son- Sieben UndzWailzigSter VerhandlungStag dem einzelne Gutachten vorzubereiten. Dieser Bea ® ® Schluß soll, wie allgemein angenommen wird, den Zweck Die Vernehmung des Pranaitis wird fortgesetzt. Schmahaben, Pranaitis vor einer Blamage zu schützen. Seine Kollegen kow befragt ihn über die jüdische Dämonologie. Es kommt könnten am Ende in gemeinsamer Beratung seine Unwissenaber nichts heraus. Die Anklagepartei beantragt die Verheit bloßstellen. . . lesung des schriftlichen Gutachtens des Pranaitis. Die Ver- An der rituellen Expertise beteiligen sich folgende Perteidigung protestiert dagegen — kann ein Sachverständiger sonen: Professor K o k o w z e w . Prof. T r o i t z k i. Prof. sich an nichts erinnern, Tichomirow, des Moskauer Rabbiner M a s e und Pater Pranaitis aus Taschkent. Sechsundzwanzigster Verhandlungstag Die Vernehmung des Pater Pranaitis schien dazu berufen zu sein, den ehrwürdigen Pater im Lichte seiner ganzen Ignoranz zu zeigen. Der Bericht an sich hatte offenbar die Ankläger wenig befriedigt. Sie wollten dem Pater mehr „Blut" entziehen, sattere Farbentöne abgewinnen und ließen sich mit ihm in einen Disput ein, der ihnen eine unheimliche Blamage bereiten sollte. Schon zu Beginn der Vernehmung bemerkte Schmakow, der Sachverständige scheine vieles vergessen zu haben; es gelte nun, ihn daran zu erinnern. Und der Pater wird daran erinnert. Der Staatsanwalt legt ihm zunächst die Frage vor, was das biblische Gebot „Weihe Mir jeden Erstgeborenen" bedeuten mag. Ist es im Sinne des Opfers gemeint? Der Sachverständige vermag nicht zu antworten. Was heißt nun „den Erstgeborenen auslösen?" — Der Sachverständige weiß wiederum nicht. „Fällt es Ihnen vielleicht schwer, russisch zu sprechen?“ fragt der Staatsanwalt. „Nein,“ antwortet der Pater naiv. Der Staatsanwalt reproduziert nun in Frageform mehrere Stellen aus dem Gutachten, das Pranaitis dem Untersuchungsrichter abgegeben hat. Danach soll im Talmud gesagt sein, daß man einen Nichtjuden sogar am Versöhnungstag töten dürfe. Ebenso soll die Darbringung von Opfern sogar nach der Zerstörung des Tempels gestattet sein. Nur wären die Tieropfer durch fremde St a m m e s a n gehörige ersetzt worden. Das biblische Gebot „Du sollst nicht töten“ gelte für das Judentum nicht mehr. Der Talmud gebiete, auch den besten Nichtjuden zu töten. Was den Gebrauch von Blut zu Heilzwecken anbetrifft, so sei dies nach den rabbinistischen Schriften gestattet. Der Ritualmord erfolge durch 13 Stiche und beim Zuhalten des Mundes — was mit der Art von Justschinskis Ermordung vollkommen übereinstimme. Auch die Schlachtung von Tieren erfolge bei den Juden durch Beibringung von zwölf Stichwunden, worauf noch ein Messerstich folge, also in Summa 13 Verwundungen. Die Stiche dürfe ein Jude auch am Samstag zufügen. Vom Staatsanwalt ferner befragt, gibt der Gutachter an, es sei ihm bekannt, daß im Jahre 1853 dem Rabbi von Lubawitsch zwei Flaschen Blut zugestellt worden sind. Das soll sich während des Saratovver Falles zugetragen haben. Auch soll damals ein Messer hinter den Thorarollen entdeckt worden sein. Hat der Sachverständige beim Staatsanwalt sein Examen schlecht bestanden, so ist er beim Zivilkläger Schmakow schmählich durchgefallen. Schmakow begann mit dem Molochkultus, dem Mendel Beilis bekanntlich huldigt. Hilflos steht Pater Pranaitis den Fragen gegenüber. „Ich weiß nicht“, „ich kann nichts sagen", wiederholt er fortwährend. Im schlimmsten Falle schweigt er. Das ganze folgende Verhör charakterisiert Pranaitis als einen bösartigen Ignoranten. Es wäre Raumverschwendung, das hilflose Gestammel dieses ehrwürdigen „Sachverständigen“, der selbst auf Suggestivfragen der Ankläger nicht einmal die Antwort „trifft“, sondern meist blöde schweigt, hier wiederzugeben. Als Vert. Karabtschewski den Pater einmal fragt, ob d i e Fälle, in denen Juden das Geständnis ablegten, Ritualmord begangen zu haben, nicht durch Folter erpreßt wären, antwortet der Pater: „Jawohl durch Folter, aber wenn ein Mensch seine Schuld nicht eingestehen will, so muß er gefoltert werden, so war es, so ist es, und so wird es auch in aller Zukunft sein." Veit. Karabtschewski kommt auf den Fall von Damaskus zu sprechen. „War dort ein Kind ermordet worden." „Nein, ein Mönch." Also gebrauchen die Juden nicht nur Kinderblut, sondern auch das Blut von erwachsenen Mönchen?" — „Und auch von Mädchen", ergänzt der Pater. so ist er eben kein Sachverständiger. Das Gericht beschließt, einen Teil des Gutachtens zur Verlesung zu bringen. Die Verteidigung ersucht das Gericht, eine Revision der von Pranaitis angeführten Zitate zuzulassen. Die Anklagepartei wehrt sich energisch dagegen mit der Motivierung, daß die alten Ausgaben, aus denen zitiert worden ist, eine unzugängliche Rarität seien. Man könne daher die Texte gar nicht prüfen. Die Verteidigung erklärt, daß sie im Besitze all dieser Raritäten ist. Das Gericht lehnt jedoch den Antrag der Verteidigung ab. Hierauf gibt Prof. Troitzki sein Gutachten ab. Zur ersten Frage, welche Bedeutung das Opferblut bei den Tempelopfern der Juden gehabt habe, sagt Prof. Troitzki mit Hinweis auf die Bibel, daß die Juden durch Blutopfer ihre Sünden zu sühnen glaubten. Auf die Frage: „Gibt es in der Bibel Hinweise auf Menschenopfer bei den Juden,“ erwidert der Sachverständige, daß zweimal von solchen Opfern in der Bibel die Rede sei, von der Opferung Isaaks und der Tochter Jephthahs, daß aber die Opferung Isaaks doch durch ein Tieropfer ersetzt wurde, und daß das zweite Beispiel verschieden ausgelegt wird. Seit dem 19. Jahrhundert wäre die Stelle vielfach dahin gedeutet worden, daß Jephthah seine Tochter nicht wirklich opferte, sondern sie zur Ehelosigkeit bestimmte und dem Dienst des Messias weihte. Das Gesetz der Juden verbietet jedenfalls aufs strengste jedes Menschenopfer. Prof. Troitzki führt dann weiter aus, daß das im Buche Leviticus erlassene Verbot, in den Speisen Blut zu gebrauchen, im Talmud noch viel konkreter behandelt ist. Vom Standpunkt des Talmud aus ist es klar, daß Menschenblut in Speisen nicht gebraucht werden darf. Nach Erstattung seines Gutachtens erteilt Prof. Troitzki auf eine Reihe von Kreuzfragen seitens des Staatsanwalts und der Zivilkläger Antworten, die aber nur eine Bestätigung der vorangegangenen Ausführungen bilden. Auf den Saratower Fall verweisend, in dem die jüdische Gesellschaft nach Einleitung des Prozesses gegen des Kindermordes angeklagte Juden alles aufgeboten habe, um den Prozeß zu hintertreiben, erblickt der Zivilkläger Samyslowski einen Widerspruch zwischen dieser Tatsache und der Behauptung des Gutachters, daß das jüdische Gesetz Menschenopfer verbietet und sich daher jeder fromme Jude von den Uebertretem dieses Gesetzes abwendet. Prof. Troitzki erwidert darauf, daß die Juden niemals die Partei eines Stammesgenossen nehmen, wenn es sich um die Beschuldigung eines einzelnen handle. Es sei ihm aber sehr verständlich, daß die Juden für die Rechte ihrer Religion eintraten und sich verteidigten, als nicht nur eine Anklage wegen einfachen Mordes, sondern wegen eines Verbrechens, das die jüdische Religion fordere, erhoben Nach den Entgegnungen Prof. Troitzkis hat Prof. Kokowzew, Mitglied der Akademie der Wissenschaften, das Wort. Der Sachverständige erklärt, in den Hauptsachen mit Prof. Troitzki gleicher Meinung zu sein, er habe nur Einzelheiten hinzuzufügen. Bei der Frage nach dem Wesen des Talmuds verweilt Prof. Kokowzew etwas länger, insbesondere bei der Agada. Dieser nichtverbindliche Teil des Talmuds bilde eine Sammlung von poetischen Erzählungen, Legenden, Sentenzen, magischen Formeln und überhaupt den mannigfaltigsten Betrachtungen undAussprüchen, die absolut keine Gesetzeskraft besitzen. In Wirklichkeit naben die Juden mit der Agada nie gerechnet, und gerade dieser Teil des Talmuds diene als unerschöpfliches Material zu feindlichen Ausfällen gegen die Juden. Der Sachverständige führt zur Bestätigung seiner Behauptungen einige krasse Beispiele an. In der Agada findet sich z. B. der Ausspruch : „Den Ignoranten darf man am Sabbath erstechen, oder „die beste der Frauen ist eine Hexe“. Dabei darf doch natürlich nicht angenommen werden, daß diese Aussprüche praktische Anwendung erfuhren, und für