Mannheim
Compact Memory

Die Welt · 1913-11-14 · 46 (14.11.1913) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
17 (1913)
Issue
46 (14.11.1913)
Date
1913-11-14
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3315709-3316567-3316618--58193-3376710
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Nr. 46 1564 - - ■ ■ ...DIE^ enthalten, abzuverlangen und den Akten beizulegen, damit sie an den Quellen nachgeprüft werden können. „Ein anderes Mittel haben wir nicht zum Schutz der Interessen des Angeklagten, wenn das — Gott behüte — notwendig würde." Veit. Grusenberg bittet zu protokollieren, daß der Vorsitzende den Sachverständigen erst anhielt, nachdem dieser gesagt hatte, daß im Saratower Prozeß einige Personen zur Zwangsarbeit verurteilt wurden, und ihn gefragt habe, ob das wissenschaftliche Kenntnisse seien. Zivilkläger Samyslowski polemisiert in beleidigender Form gegen die Forderungen der Verteidiger und bricht in die Worte aus: „Wenn ein gelehrter Sachverständiger über solche Dinge redet, die der Judenheit unangenehm sind, so ruft das bei den Dienern der Juden ein leidenschaftliches Verhalten hervor." (Bewegung unter den Verteidigern.) Vert. Maklakow weist nach, daß es sich bei diesem Gutachten nicht um einzelne unzulässige Ausdrücke, sondern um eine Verletzung des Gesetzes handle. Er bittet deshalb, alle Vorgänge bei Erstattung des Sikorskischen Gutachtens ins Protokoll aufzunehmen. Auf eine Bemerkung des Zivilkl. Schmakow, der der Verteidigung vorwirft, nur die Gelegenheit benutzt zu haben, das Gutachten, das offenbar sehr starken Eindruck gemacht habe, zu kritisieren, bemerkt Vert. Sarudny in größter Erregung: „Mir wird der Vorwurf gemacht, daß wir leidenschaftliche Verteidiger des Judentums sind. Ich verteidige nicht das Judentum, aber in dieser Minute verteidige ich das russische Gericht.“ Vorsitzender: „Das russische Gericht bedarf Ihrer Verteidigung nicht.“ Vert. Sarudny: „Leider bedarf es der Verteidigung." Der Antrag der Verteidigung um Aufnahme der Blätter und Zettel, aus denen Professor Sikorski seine Zitate entnahm, ins Protokoll, wird nach kurzer Beratung vom Gericht abgelehnt. Geber den Mord an Justschinski sagt Sikorski nur Unwesentliches und ergeht sich nur in Mutmaßungen. Er nimmt an, es seien einige Methoden der Blutentziehung angewandt, es sei wohl eine große Vene geöffnet und ein tiefer Stich gemacht worden. Der Knabe habe sich beim Ueberfall nicht viel widersetzen können, da seine Muskeln vom Schreck geschwächt waren. Er habe wohl bis zum Moment der Agonie das Bewußtsein behalten. Die Dauer des Mordes schätzt Prof. Sikorski auf 20—25 Minuten, wobei Justschinski die ganze Zeit physisch und seelisch gelitten habe. Weiter nimmt er an, daß "3/1 des Blutgehaltes entleert wurde. Besondere Qualen habe das Opfer wohl nicht ausgestanden. Die Mörder scheinen elementare, grobe Kenntnisse von der Anatomie besessen zu haben, was auf Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf schließen lasse. Nach Erledigung der Fragen des Staatsanwalts und der Zivilkläger kommen die Verteidiger zu Wort. Vert. K a - rabtschewski fragt den Sachverständigen, woraus er seine Kenntnisse über den Gebrauch von Christenblut bei den Juden geschöpft habe, ob er in irgendeinem wissenschaftlichen Buche über Psychiatrie oder Gerichtsmedizin Hinweise darauf gefunden habe. Sikorski muß das verneinen, erklärt das aber durch das Vorhandensein der Zensur. Alle seine Kenntnisse habe er aus Originalakten. Als Karabtschewski ihn ersucht, diese Akten zu nennen, kann Prof. Sikorski sich nicht erinnern. Auf die Frage des Verteidigers, woher er das Zitat des französischen Ministers Cremieux entlehnt habe, erwidert Sikorski: „Das ist in einer Ausgabe unter dem Titel „Die Ritualmorde von Damaskus“, mir scheint in der Schmakowschen Ausgabe, gedruckt." (Im Saale Bewegung.) Zivilkläger Schmakow: „Verwechseln Sie es nicht? Ist das nicht die Ausgabe Prof. Wjasigins?" Sikorski: „Ja, ja." Vert. Sarudny bittet zu protokollieren, daß Prof. S. kein einziges Werk über Gerichtsmedizin, kein einziges Lehrbuch über Psychiatrie angeben kann, in dem von Ritualmorden die Rede wäre, und daß Prof. Sikorski, der erklärt habe, seine Kenntnis aus „Originalakten" geschöpft zu haben, nicht imstande ist, auch nur einen Prozeß zu nennen, in dessen Akten er Einblick gehabt hätte. Prof. Sikorski wendet sich dann dagegen, das Wort „Ritualraord" gebraucht zu haben. Er spreche stets nur von Kindermorden durch Juden. (!!) Grusenberg erklärt dann, daß Cremieux speziell nach Damaskus reiste, um fälschlich angeklagte Juden zu befreien, er b könne also nicht die ihm untergelegten Worte gesagt Auf die Pogromrede S i k o r s k i s folgt nun das Gutachten des Prof. Bechterew, mit dem sich auch Prof. K a r p i n s k i solidarisch erklärt. Prof. Bechterew bittet um Erlaubnis, seine Aeußerungen nicht in der Reihenfolge der gestellten Fragen darzulegen. £ELT Vom zweiten Punkte ausgehend behauptet er, der gegebene Fall weise zweifellos eine äußerliche Aehnlichkeft mit den Verbrechen geisteskranker Alkoholiker, Epileptiker usw. auf, welch letztere ebenfalls ihrem Opfer heftige Verletzungen zufügen. Die Kompliziertheit der Tat schließe deren Vollbringung durch einen Geisteskranken nicht aus — sei es doch zur Genüge bekannt, daß Geisteskranke imstande seien, komplizierte, planmäßig durchdachte Handlungen zu vollziehen. Die Verwischung der Spuren vermöge ebensowenig dagegen zu sprechen — sei doch das Verheimlichungssystem hei den Geisteskranken mitunter bis zur Virtuosität ausgeprägt. Auch das Vereinbarungsmoment vermöge die Annahme nicht zu widerlegen, daß die Tat durch geisteskranke Personen habe verübt werden können. Die Möglichkeit sei vorhanden; jedoch bieten die Umstände, die sich im Prozeß abgewickelt haben, keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme dar. Was die Frage nach dem Beruf des Mörders anbelangt, so könne entschieden gesagt werden, daß sowohl die Technik, als auch das Werkzeug des Mordes die Beteiligung eines Mediziners oder eines Schächters gänzlich ausschließe. Für die Bestimmung der Nationalität der Mörder gebe es nicht den geringsten Anhalts- Auch weisen mehrere Merkmale darauf hin, daß der Mörder sich nicht in ruhiger Gemütsverfassung befunden habe. Was die Möglichkeit anbetrifft, daß der Mord aus religiösem Fanatismus habe verübt werden können, so müsse man nur die beiden rituellen Schemen des Ambrosius und des P r a n a i t i s einander gegenüberstellen, um die Albernheit einer solchen Annahme zu veranschaulichen. So sollen nach dem Schema des Ambrosius 45, nach dem des Pranaitis 12 + 1 — 13 Verwundungen für einen Ritualmord erforderlich sein. Das Zustopfen des Mundes sei nach Pranaitis eine notwendige Bedingung, Ambrosius dagegen tue dessen keine Erwähnung. Dafür spreche Ambrosius von Venenöffnungen, sowie von einer Uebereinstimmung der Wunden mit denen von Christus, während Pranaitis diese Umstände außer acht lasse. Gleichviel, der Mord an Justschinski falle weder mit dem einen noch mit dem andern Schema zusammen. Eine Oeffnung der Venen habe nicht stattgefunden. Ein Messer (nach Pranaitis müsse es ein Messer sein!) sei nicht angewandt worden. Da noch zudem, wie bereits ausgeführt wurde, keine Absicht bestanden habe, Blut zu sammeln, da ferner die Lagerung der Wunden mit der der Gefäße keine Uebereinstimmung aufweise, so biete sich nicht der geringste Anlaß, einen sogenannten Ritualmord zu konstru- Fünfundzwarrztgster Verhandlungstag Die Vernehmung des Prof. Bechterew, die in der gestrigen Abendsitzung begonnen hat und zu Beginn der heutigen Sitzung fortgesetzt wird, fördert keine neuen Momente zutage. Die Fragen der Verteidigung scheinen nur den Zweck zu haben, den wissenschaftlichen Bericht des Sachverständigen zu popularisieren. Ist doch das Auditorium, mit den Geschworenen im Mittelpunkte, kaum imstande, ein so spezifisch wissenschaftliches Gutachten zu würdigen Es wird nun zur rituellen Expertise geschritten. Der Staatsanwalt beantragt, folgende Dokumente zu verkünden: das Protokoll des Saratower Ritualmordprozesses (Mitte des vorigen Jahrhunderts), ein Dokument aus dem kaiserlichen Archiv über den Chassidismus (Mitte des vorigen Jahrhunderts), sowie einige Teile aus dem Buche des Mönches Neophyt. Mit erhabener Geste weist der Staatsanwalt auf die „ungeheuer wichtige Frage" hin, die „im Laufe von Jahrhunderten die Menschheit in Spannung hält — nämlich die Ritualmordfrage. Da mögen nun diese Dokumente Licht in das Dunkel bringen..." Die Verteidigung sträubt sich dagegen. Grusenberg weist auf die Gesetzwidrigkeit eines solchen Verfahrens hin. Karabtschewski betont, daß der Saratower Prozeß sich in der Vorreformzeit abgespielt hat. „Will man etwa noch auf die Prozesse der Inquisition zurSckgreifen? Die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.