Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 45 (7.11.1913)
- Date
- 1913-11-07
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 45 LT 1529 haften geblieben waren. Eine Vergleichung dieser Haare mit denen des Beilis hat eine gänzliche Verschiedenheit der Vergleichsobjekte ergeben: die gefundenen Haare sind dunkelblond, während Kopf- und Barthaar des Beilis schwarz sind. Einundzwanzigster Verhandlungstag Der Vorsitzende verkündet den Gerichtsbeschluß, wonach zuerst die gerichtsmedizinische, dann die psychiatrische Expertise erfolgen soll. Für die gerichtsmedizinische Expertise schlägt das Gericht folgende Fragen 1. Sind alle an der Leiche gefundenen Verletzungen zu Lebzeiten des Justschinski zugefügt worden? 2. Welche dieser Verletzungen erscheinen unbedingt tödlich gewesen zu sein? 3. Weiche Verletzungen sind als unmittelbare Ursache von Justschinskis Tode zu betrachten? 4. In welcher Reihenfolge sind die Verletzungen zugefügt worden? Hat sich während der Kopfverwundungen, und während welcher derselben, eine Mütze auf Justschinskis Kopfe befunden? Und falls die ersten Verwundungen am Kopfe erfolgt sind, ist Bewußtlosigkeit eingetreten, und wann? Wie groß kann der Zeitraum zwischen der ersten Verwundung und dem erfolgten Tode gewesen sein? 5. Womit sind die Verletzungen beigebracht worden? Mit einem und demselben W erkzeug, oder mit verschiedenen Instrumenten? Haben es die im Beweismaterial sich befindlichen Ahlen sein können, und welche derselben? 6. Ist der Tod durch die Gewalttat einer oder mehrerer Personen verursacht worden? Annähernd wie vieler? Wie lange hat die Tat gedauert? 7. Ist der Tod durch ungeheure Qualen herbeigeführt worden? 8. Hat eine Blutentleerung stattgefunden? 9. Ist nach den Angaben der gerichtsmedizinischen Obduktion ein Grund vorhanden, als Ursache des Todes Blutentleerung anzunehmen? 10. Falls aus Justschinskis Körper Blut entzogen und gesammelt worden ist, entsteht die Frage, aus welchen W u n d e n und bei welcher Körperstellung man es am bequemsten hat sammeln können? Welcher Art ist dieses Blut — venöses oder arterielles? 11. Ist nach Art und Lage der Verletzungen Grund vorhanden, anzunehmen, daß man das Blut mittels ihrer zweckmäßiger oder in größerem Maße hat erlangen können? 12. Annähernd wie groß ist die Menge des Blutes, welches aus dem Körper des Justschinski geflossen, und wie groß ist annähernd die Menge des Blutes, welches auf der Wäsche und der Kleidung gefunden worden ist? 13. Zeugt Art, Anzahl und Lage der Verletzungen, daß die Martyrien und die Blutentleerung des Justschinski nach einem von den Mördern zurechtgelegten Plane verübt worden sind? 14. Zeugt Art und Lage der Verwundungen von .anatomischen Kenntnissen des menschlichen Körpers seitens der Personen, die die Verwundungen zufügten? 15. Ist die Fesselung der Hände zu Lebzeiten oder nach dem Tode des Justschinski geschehen? 16. Wie lange nach der Nahrungsaufnahme ist Justschinskis Tod erfolgt? 17. Ist die Leiche in die Höhle, in welcher sie gefunden worden ist, hingebracht worden, und im bejahenden Falle — worauf gründet sich diese Schlußfolgerung? 18. Wie lange nach dem Tode ist die Leiche in die Höhle hingebracht worden, falls die Ermordung nicht am Fundorte stattgehabt hat? 19. Wann tritt die Leichenstarre ein und wann geht dieser Zustand vorüber? 20. Falls die Leiche in die Höhle hineingebracht worden ist, so entsteht die Frage, ob im Zustande der Erstarrung, oder nach dessen Aufhören? 21. Sind Blutunterlaufungen an der Leiche gewesen? Ist die Leiche nach Beibringung der Verwundungen abgewaschen worden? 22. In wie kurzer Zeit trocknet das Blut auf dem Gewebe ein an solchen Stellen, die vor Luftzutritt nicht geschützt sind? Zweiundzwanzigster Verhandlungstag 23. Wann und bei welchen Zuständen haben die Lehmanstriche und Blutflecke, die einer chemisch-mikroskopischen Prüfung unterzogen worden sind, auf dem Jackett des Ermordeten entstehen können? Vert. Grusenberg fragt, weshalb die seitens der Verteidigung beantragte Frage bezüglich der Nationalität nicht aufgenommen wurde. (Die Frage ist von der Verteidigung folgendermaßen formuliert worden: „Läßt etwa die Art der Verletzungen auf die Nationalität, sowie auf die Stammessympathien und -antipathien der Person schließen, die die Verwundungen beigebracht hat?") Der Vorsitzende erklärt, daß diese Frage der psychiatrischen Expertise überwiesen wird. Nach Erledigung einiger Punkte der Geschäftsordnung ziehen sich die gerichtsmedizinischen Gutachter — Leibcnirurg Prof. P a w 1 o w , Prof. K a d j a n , Prof. Kossor o t o w und Prosektor Dr. Tufanow — zu einer Beratung zurück. Die Beratung findet unter Beaufsichtigung von Gerichts- und Polizeibehörden statt. Prof. Kossorotow erklärt, daß das Gutachten der Herren Professoren Pawlow und Kadjanow sich decken, während das seine mit dem des Hm. Prosektor Tufanow übereinstimme. Hierauf beantwortet Kossorotow der Reihe nach die vom Gericht vorgelegten Fragen. 1. Prof. Kossorotow antwortet folgendes: Alle Verletzungen sind bei Lebzeiten beigebracht, einige bei voller, andere bei geschwächter Herztätigkeit. 2. Tödlich erwies sich seiner Meinung nach nur eine tiefe Herzwunde. 3. Prof. Kossorotow sagt, alle Verletzungen insgesamt führten den Tod herbei, wobei die einen mehr, die anderen weniger Bedeutung hatten, auch spielt Erstickung dabei eine Rolle. 4. Die Reihenfolge steht in bestimmtem Zusammenhänge mit dem Blutverlust. Prof. Kossorotow nimmt an, daß die Kopf- und Hals-Wunden zuerst beigebracht worden sind, da sie den größten Blutverlust ergaben, die Verletzungen an den anderen Teilen des Körpers, Brust, Bauch und Rücken sind weniger von Bedeutung, und wurden erst später beigebracht. Da die Verletzungen des Schädels nur oberflächlich sind, die Schädeldecke, Hirnhaut und das Gehirn unverletzt geblieben sind, so ist anzunehmen, daß Justschinski seine Mütze aufhatte. Im Hinblick darauf, daß die ersten Hiebe auf den Kopf nicht all zu stark waren, ist anzunehmen, daß keine Gehirnerschütterung stattfand und Justschinski die Besinnung nicht gleich verlor. Der Zwischenraum zwischen der ersten Verwundung und dem erfolgten Tode soll nach Meinung aller Sachverständigen etwa 1,1 Stunde betragen. 5. Sämtliche Wunden sind nur mit einem Instrument beigebracht und diesem wäre die Ahle Nr. 5 am ähnlichsten. 6. Nach Meinung Prof. Kossorotows sowie sämtlicher Sachverständiger mindestens zwei. — Da die ersten Wunden nicht tödlich waren, und Justschinski außerdem noch gewürgt wurde, ist anzunehmen, daß er große Qualen litt. 8. Unbedingt fand -ein 'großerBlutverlust statt, das Herz erwies sich fast als ganz blutleer, auch waren auf dem Kopfe keine Blutflecken zu sehen. 9. Prof. Kossorotow sagt, daß der Tod infolge der tiefen Herz wunde und des Würgens erfolgte, wobei das Würgen die Blutentleerung beschleunigte. 10. Diese Frage sei schwer zu beantworten, sagt Prof. K., an der linken Schläfe ist eine Verletzung, aus der das Blut wie aus einer Fontäne spritzte, während die Wunde am Hinterkopfe von geringer Bedeutung war. Die Wunde am Halse wurde nicht gewissenhaft genug untersucht, und die Stellung des Opfers war vertikal und ein wenig gebeugt. Es läßt sich annehmen, daß eine Arterie verletzt wurde, wodurch auch hier große Blutentleerung stattfand. 11. Nach Meinung des Sachverständigen hätten die Mörder weder Anatomiekenntnisse, noch Kunstfertigkeit gezeigt. Im gegebenen Falle hätten sie ihr Ziel erreicht, obgleich dasselbe Blutquantum auf viel einfachere Weise hätte erlangt werden können. 12. Auf den Kleidern und der Wäsche war wenig Blut; die Frage über den allgemeinen Blutverlust ist bereits vorher erledigt worden. 13. Darauf antwortet Prof. Kossorotow, daß er, sowie auch Prosektor Tufanow der Meinung sind, daß sowohl die Qualen, wie die Blutentleerung von den Mördern beabsichtigt waren, weil andererseits höchstwahrscheinlich ein Hieb oder ein Stich genügt hätte. 14. Diese Frage ist bereits verneinend beantwortet. 15. Prof. K. sagt, daß er seine Meinung über diesen Punkt geändert habe; er wäre früher durch die Behauptung Dr. Karpinskis, daß die Hände geschwollen waren, irregeführt worden. Nach der zweiten Leichenschau habe sich aber erwiesen, daß dieses nicht der Fall war. Aus diesen und noch anderen Gründen schließt Prof. K., daß die Hände erst nach dem Tode rückwärts gebunden wurden. 16. Prof. Kossorotow schließt aus den im Magen unverdaut gebliebenen Kartoffeln und roten Rüben, daß der Tod 4 Stunden nach der letzten Mahlzeit eintrat. 17. Da