Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 45 (7.11.1913)
- Date
- 1913-11-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1528 Nr. 45 Die Parteien werden ersucht, zu bestimmen, welche Zeugen ihnen noch im Laufe des Prozesses erforderlich sein dürften. Der Staatsanwalt erklärt, er werde nach der Ritualexpertise des Schneersohn bedürfen. Vorsitzender: „Und Saizew, Ettinger und Landau?" Orusenberg: „Wir wissen nicht. Möglich, daß auch Saizew, Ettinger und Landau für die Ritualexpertise nötig sind." Zivilkläger Samyslowski bittet, diese Aeußerung des Verteidigers Orusenberg zu protokollieren. Dieser habe es in einem beißend ironischen Tone gesagt. Orusenberg: „In demselben Tone, in dem auch der Staatsanwalt gesprochen hat, d. h. in einem zulässigen Tone. Der Vorsitzende läßt den Zwischenfall protokollieren. Auf Beschluß des Gerichts werden folgende Zeugen zurückbehalten : Wera Tscheberjak Golubjew, Akazatow, Iwanow, Polistschuk, Schneersohn Machalin, Kiritschenko, Krassowski, Nakoj e t s c h n i und D u b o w i k. Zwanzigster Verhandlungstag Der Staatsanwalt findet eine Ausarbeitung besonderer Fragen an die Experten jetzt für unnütz. Seinerzeit hätten die Herren Professoren Chokmski und Kossorotow klar und deutlich ihre Meinung geäußert und auch gegenüber dem Untersuchungsrichter Erklärungen abgegeben, welche das Thema vollständig erschöpften. Nach der Expertise des Professors Kossorotow werde er einige ergänzende Fragen stellen. Verteidiger Orusenberg erklärt darauf daß es für die Verteidigung keinen Unterschied zwischen Gutachtern der Anklagepartei und denen der Verteidigung gebe. Es müßte daher eine gleiche Behandlung beider Teile stattfinden. Der Gerichtshof berücksichtigt diesen Einwand und geht vorläufig zur Verlesung einer Reihe von Protokollen über. Diese Protokolle betreffen: 1. den Tod und die Leichenschau von Sehen ja Tscheberjak 2. die Besichtigung der Wohnung der Tscheberjak una die chemische Analyse der Tapeten daselbst. 3. die Teile des verdächtigen Teppichs der Tscheberjak, soweit sie vom Untersuchungsrichter Maschkewitsch mitgenommen wurden, 4. die Besichtigung der von Krassowski ausgeschnittenen Baumrinde, die das Datum des „16. März" trug, 5. die aufgefundene Mütze und sonstigen Kleider Justschinskis und 6. die Aussage des nicht erschienenen Archimandriten Ambrosius. Der Archimandrit Ambrosius des Kiewer Peschersker Klosters (Lawra) hat nämlich folgendes ausgesagt: Als er Vikar des Potschajew-Klosters gewesen sei, habe er mehrfach Gelegenheit gehabt, mit verschiedenen Personen, speziell mit zwei orthodoxen Mönchen, die aus dem Judentum zum orthodoxen Glauben übergetreten wären, über die rituellen Ermordungen von Christen durch Juden Gespräche zu führen. Diese Unterhaltungen hätten in ihm die Auffassung erzeugt, daß bei den Juden, insbesondere bei den Chussidim (oder Chassidim) der Brauch bestehe, sich christliches Blut zu verschaffen. Dieses Blut ist, wenn auch in noch so winzigem Quantum, zur Bereitung der jüdischen Osterkuchen (Mazzoth) erforderlich. Denn gemäß dem Talmud seien die Juden die einzigen Herren der Welt. Der Gebrauch christlichen Blutes soll also kund tun, daß den Juden das Recht selbst auf das Leben dieser Sklaven zustehe. Die Juden hätten dabei den Wunsch, daß dieses auch alle Nicht-Juden, die Gojim, erkennen, weswegen der Leib eines Christen, dem das Blut entnommen wäre, nicht so vernichtet werden könne, daß er spurlos verschwände. „Wenn ein Jude für den angegebenen Zweck unter gefährlichen Umständen sich das Blut verschaffen muß, dann ist er bei der Ausübung dieses Aktes an keine Formalitäten gebunden; wenn er sich aber unter Bedingungen völliger Gefahrlosigkeit befindet, dann geschieht die Erlangung des Blutes laut einem vorgeschriebenen Ritual, und unter anderem muß an der Vollziehung dieses Aktes dann ein Rabbiner teilnehmen welcher die für diesen Akt festgesetzten Gebete verliest und sie noch dann zu Ende sprechen muß, wenn das unglückliche Opfer lebt, aber das Blut ausfließen läßt. Die anderen jüdischen Teilnehmer dieses Rituals bringen die Abzapfung des Blutes selbst zu Stande, indem sie die Venen öffnen und dann Wunden beibringen, welche wenigstens teilweise den Wunden entsprechen, die beim Kreuzigungsmartyrium unserem Herrn Jesus Christus beigebracht worden sind, womit sie ihre Verhöhnung des Martyriums selbst kundgeben wollen. Beim Opfer darf dann nicht das Eintreten des natürlichen Todes zugelassen werden, sondern es erhält, wenn nur ein ganz winziger Rest von Blut in ihm ist, einige Stiche in die Herzregion, an denen der Unglückliche sterben muß. Die Zahl aller Wunden in solchen Fällen muß ganz bestimmt, ungefähr 45, und sie müssen an bestimmten Teilen des Körpers zugefügt sein." Es erweist sich also, daß Ambrosius über den Mord des Justschinski überhaupt nichts weiß und persönlich, wie er sich ausdrückt, die Literatur über die rituale Frage niemals studiert habe; nur einmal hätte er mit zwei gebildeten Geistlichen darüber gesprochen. Der eine dieser Unbekannten ist nach seiner Angabe schon lange tot, der zweite ist der bereits bekannte Archimandrit Autonom der aber selbst zugestanden hat, daß er vor seiner Taufe niemals solche Dinge gehört habe. Die Verteidiger machen darauf aufmerksam, daß die Aussagen des Ambrosius als Zeugenaussagen keinen Wert hätten, ebensowenig aber zur Expertise gehöre, weil sie keine Tatsachen, sondern nur Gerüchte brächten. Aus dem darauf verlesenen Protokoll der Leichenschau des Schenja Tscheberjak erfahren wir, daß er im Alexander-Krankenhaus an Diphtherie gestorben sei. Der Arzt hätte die Tscheberjak davor . g ewarnt, den Schwerkranken nach Hause zu nehmen, aber diese habe darauf bestanden. Bei der Besichtigung der Baumrinde mit dem eingeschnittenen Datum des 16. März und einem Kreuz kommt es zu folgender charakteristischer Szene: Karabtschewski fragt, ob es bei den russischen Mördern Brauch sei, am Ort eines verübten Verbrechens ein Kreuz zu stellen, Krassowski erzählt, daß die russischen Mörder sich manchmal bekreuzigten, bevor sie einen Mord zu verüben sich anschicken; dann meint der Staatsanwalt herausfordernd: „Die Juden errichten wohl nie ein Kreuz? .... ach so, sie fürchten sich vor dem Kreuz." Es gelangen nun die Protokolle der ersten und zweiten Obduktion der Leiche Justschinskis zur Verlesung. Die erste Obduktion ist vom Kiewer Stadtarzt K a r p i n s k i am 22. März, die zweite von Professor Obo- 1 on ski und Professor Tuf ano w am 26. März 1911 vorgenommen worden. Auf die Wiedergabe des Protokolls glauben wir verzichten zu können, da aus den folgenden Gutachten auch der wesentliche Inhalt der Obduktionsprotokolle erhellt, der außerdem schon bei der Erörterung der Anklageschrift bekannt geworden ist. Verteidiger Orusenberg macht darauf aufmerksam, daß im ersten Protokoll vom 22. März die Körperlänge mit 127 Zentimeter, im zweiten Protokoll vom 26. März die Länge mit 132 Zentimeter angegeben wird. Den Parteien werden alsdann die photographischen Aufnahmen der Leiche Justschinskis vorgezeigt. Diese Photographien sind am 23. März 1911, d. h. einen Tag nach der von Dr. K a r p i n s k i ausgeführten ersten Obduktion von dem Sachverständigen Dr. Tufanow, Prosektor an der Universität Kiew, aufgenommen worden, der auch am 26. März die zweite Obduktion ausgeführt hat. Verteidiger Orusenberg macht darauf aufmerksam, daß im Obduktionsprotokoll vom 22. März bescheinigt worden ist, die Schädeldecke sei bei der Obduktion abgenommen und dem gerichts-medizinischen Laboratorium überwiesen worden. — Durch die Erklärung Dr. Tufanows stellt sich dann die bisher unbekannt gebliebene Tatsache heraus, daß die Leiche Justschinskis mit der Schädeldecke einer anderen Leiche photographiert worden ist, welche nach Angabe Dr. Tufanows der zur Beerdigung hergerichteten Leiche eingesetzt worden war, damit der Schädel nicht einsinke. Der von der Verteidigung geladene Sachverständige Paw- I o vv , Professor der militär-medizinischen Akademie in Petersburg, wendet sich an den Gerichtshof mit der Bitte, den Gutachtern auch die Negative der vorgelegten Photographien zur Verfügung zu stellen. Er selbst beschäftige sich viel mit Photographie und habe die Erfahrung gemacht, daß sowohl bei gewöhnlicher, wie auch bei Röntgenphotographie die Positive den Negativen häufig nicht ganz entsprechen. Der Staatsanwalt wendet sich gegen diesen Antrag mit der Begründung, daß die Beschaffung der Negative zu viel Zeit erfordere. Die Verlesung der Protokolle über den Befund des auf dem Saizewschen Terrain entnommenen Lehms und des Lehms, der auf der Mütze und den Kleidern Justschinskis haften geblieben ist, ergibt, daß die beiden Lehmsorten völlig verschiedenartig sind, was vom Sachverständigen Tufanow, der die Untersuchung ausgeführt hat, ausdrücklich bestätigt wird. Darauf folgt die Verlesung des Protokolls über einige Haare, die auf den Unterbeinkleidern des Ermordeten