Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 17 (1913)
- Issue
- 29 (18.7.1913)
- Date
- 1913-07-18
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3315709-3316567-3316603--57687-3376156- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
928 DIE^qEELT— - — ■■ Nr. 29 wird einen Blick in die werktägliche Vereinsarbeit gewähren. Mustermannschaften bringen Höchstleistungen, auch in volkstümlichen Hebungen, zur Darstellung. Die Turnerinnen treten zu Stab- und Gerätübungen auf den Plan. Einige Frauenabteilungen, so die der Wiener Vereine und des Berliner Bar-Kochba bereiten besondere „Attraktionen“ vor. Der Jüdische Frauenbund für Turnen und Sport in Berlin entsendet eine Fechtriege. Jugendspiele sind als bunte Abwechslungen vorgesehen. Viele Hebungen werden nach dem Takt der Musik ausgeführt. Den Schluß des Schauturnens bildet ein Hockeyspiel: Hakoah Wien — Bar Kochba Berlin. Nachdem so die Veranstaltungen des ersten Tages mit einem gewissen dekorativen Aufputz, der aber gewaltige Arbeit und viel Schweiß kostet, abgelaufen sind, wird am zweiten Tage das Sportmeeting die größere Anziehungskraft auf die Turner und Sportsleute selbst aus üben. Zu scharfen Kämpfen haben wir unsere Athleten herausgefordert. Hier gilt es, zum ersten Mal die jüdische Meisterschaft in den einzelnen Konkurrenzen zu erringen. Im Diskus- und Speerwurf, im Kugelstoßen, Hoch-, Weit- und Stab-Hochsprung, im Lauf über verschiedene Strecken wird Mann gegen Mann kämpfen. Neben den Einzelkonkurrenzen wird ein Vereinsfünfkampf ausgetragen, um den vom Zionistischen Engeren Actions- Comite gestifteten Ehrenpreis. Jeder Verein stellt mindestens vier Mann, die sich in bestimmten Kampfarten messen. Der Name des siegreichen Verein wird auf der Trophäe vermerkt. Sie ist als Wanderpreis gedacht, der dreimal nach einander oder fünfmal überhaupt von demselben Verein gewonnen werden muß, um in dessen endgültigen Besitz überzugehen. Als dritte Gruppe ist ein Dreikampf nach turnerischen Grundsätzen (Kugelstoßen, Stabhochsprung, 100 Meter-Lauf) ausgeschrieben worden Mit großer Spannung aber erwartet die jüdische Sportwelt den Ausfall der Stafettenläufe. Es ist eine Vereinsstafette über viermal 100 Meter und eine Kreisstafette über zehnmal 100 Meter festgesetzt worden. Die letztere wird voraussichtlich nur den Deutschen Kreis und den Kreis Westösterreich am Start sehen. Ein Fußball-Match der Hakoah-Wien gegen eine noch zu bestimmende Mannschaft gleicher Klasse wird das Sportmeeting und die Feste schließen. Die Jüdische Turnerschaft stellt sich hiermit wiederum an die Seite des Kongresses. Ein hoher Geist, ein fröhlicher Eifer, sichern unserem Werk ein gut Gelingen. Möge die erste jüdische Olympiade unserem Volkstum eine neue glückliche Epoche eröffnen! Das Wahlrecht zum Kongress Um Irrtum er bei der Wahl der Delegierten zum XI. Kongreß zu vermeiden, bringen wir nachstehend noch einmal die wichtigsten für die Wahlen maßgeblichen Bestimmungen zum Abdruck. Wir empfehlen den Landes¬ und Sonderverbänden, Vereinen usw. die genauste Beachtung aller Bestimmungen, da nur die Mandate der ordnungsmäßig gewählten Delegierten vom Legitimationsausschuß anerkannt werden können. Aus dem Organisationsstatut § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahre das passive Wahlrecht zum Kongreß. § 25. Die Landes Vorstände und Verbands vorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechts durch denselben Wähler zu verhindern. § 26. Jeder Verein ist berechtigt, f ü r j e 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das E. A. C. abgeliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel abgeliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wahl vom Landesvorstand mit andern Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammengelegt. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongreß ist direkt und geheim. § 29. Die Wahlprotokolle sollen - spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem E. A- C. und dem Landesvorstand eingeben. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzahler des Wahlbezirks und der erschienenen Wähler sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. Dazu ist zu bemerken, daß die Wahlprotokolle diesmal bis zum 18. August beim Zionistischen Zentralbureau, Berlin W 15, Sächsische Str. 8, eingegangen sein müssen. § 30. Der Landesvorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. § 33. Jeder Delegierte verfügt im Kongreß über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 34. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung dieser in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. Dazu ist der § 1 der Geschäftsordnung des Kongresses zu beachten, der besagt: Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben: Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses noch nicht teilgenommen hat. Wir bemerken dazu noch, daß es unzweckmäßig ist — für Wahlgruppen, die mehrere Delegierte wählen — jedem einzelnen Delegierten einen besonderen Ersatzdelegierten zu attachieren. Vielmehr empfiehlt es sich, ebensoviel Ersatzdelegierte wie Delegierte zu wählen, und dann die Ersatzdelegierten in bestimmter Reihenfolge für fehlende Delegierte einrücken zu lassen. Andernfalls kann es sich leicht ereignen, daß ein Delegierter und sein Ersatzmann nicht beim Kongreß erscheinen können, ln solchem Falle könnte der Legitimationsausschuß das Mandat eines für einen anderen (anwesenden) Delegierten gewählten Ersatzdelegierten derselben Gruppe nicht anerkennen! Schließlich machen wir noch besonders auf den § 22 des Organisationsstatuts aufmerksam: Auf dem Kongreß haben au-ßer den gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Actions-Comites Sitz und Stimme. Es empfiehlt sich also nicht, Mitglieder des Actions- ComitSs zu Delegierten zu wählen, da die Mitglieder des A.-C. ohnehin Sitz und Stimme auf dem Kongreß haben. Angesichts der großen Zahl von Gesinnungsgenossen, die sich überall zur Hebernahme von Mandaten für den XI. Kongreß bereit erklärt haben, dürften sich für alle verfügbaren Mandate geeignete Kandidaten finden lassen.