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Die Welt · 1913-07-04 · 27 (4.7.1913) · page 7

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Journal
Die Welt
Volume
17 (1913)
Issue
27 (4.7.1913)
Date
1913-07-04
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 27 t>IE2§gELT 85g Letztwillige Verfügungen zugunsten des Jüdischen Nationalfonds nach allgemeinem russischen Rechte *) (Aus der demnächst beim Hauptbureau des J. N.-F. erscheinenden Broschüre über Testamente zugunsten des N.-F.) Von Grdgoire Belkowsky, Petersburg. Für das Gebiet des russischen Staates, wo das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch rechtswirksam ist (der sogen, zehnte Band), muß an erster Stelle die Frage beantwortet werden, ob der Jüdische Nationalfonds die testamentarische Rechtsfähigkeit besitzt. Die Artikel 1106, Absatz 1 des X. Bandes und Artikel 830 des IX. Bandes bejahen diese Frage. Der letzte Artikel lautet ausdrücklich: „Ausländer dürfen sowohl durch Kauf als auch auf testamentarischem und erbrechtlichem Wege oder schenkungsweise jedwedes Vermögen, sowohl Mobilien als Immobilien, erwerben." Nach einer jüngst ergangenen Entscheidung des Zivilen Kassationsgerichtes (1909, Nr. 75) sind unter dem Ausdruck „Ausländer" sowohl physische als juristische Peronen (ein fremder Staat nicht ausgeschlossen) zu verstehen. Gestützt auf die Artikel 822—835 des IX. Bandes hat der Senat anerkannt, daß nicht nur Ausländer, sondern auch ausländische juristische Personen in Rußland jedwedes Vermögen (Mobilien und Immobilien) auf jede legale Weise, die testamentarische nicht ausgeschlossen, erwerben dürfen. Da der J. N.-F. unter den Gesellschaftsgesetzen von 1862 bis 1900 als Limitedgesellschaft errichtet wurde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er nach allgemeinem russischen Rechte sowohl durch Schenkungen als auch durch letztwillige Verfügungen bedacht werden kann. Da der N.-F. statutengemäß außerhalb „des vorgeschriebenen Gebietes" Immobilien nicht erwerben darf, und da das russische Gesetz vom 14. März 1887 den ausländischen Gesellschaften außerhalb der Städte in manchen Gouvernements Grund und Boden zu erwerben verboten hat, so muß der Erblasser, der dem N.-F. Immobilien vermachen will, die Verfügung treffen, daß der Testamentsvollstrecker die Immobilien veräußere und den Erlös an den N.-F.. abführe. In dieser Hinsicht ist auch von großer Bedeutung die dem allgemeinen russischen Rechte immanente Einteilung der Immobilien in eigene und erbrechtliche (sog. Blagopryobretennyja und rodowyja). Unter letzteren sind solche zu verstehen, die der Erblasser auf erbrechtlichem Wege oder schenkungsweise zu Lebzeiten von denjenigen erworben hat, die er von Gesetzwegen zu beerben hätte. Unter „Blagopryobretennyja“ sind solche Immobilien zu verstehen, die der Erblasser mit seinen eigenen Geldmitteln oder von denjenigen schenkungsweise zu Lebzeiten erworben hat, die er von Gesetzwegen nicht zu beerben hätte. Da die Erbschaftsfolge bezüglich der „rodowyja“ Immobilien vom Gesetze vorgeschrieben ist, so darf der Erblasser solche Immobilien nur seinen Blutsverwandten hinterlassen. Wenn z. B. jemand ein Haus von seinen Eltern geerbt hat, so darf er es dem N.-F. nicht vermachen, auch nicht den Testamentsvollstrecker beauftragen, es zu verkaufen und dem N.-F. den Erlös zuzuführen. Die Zuwiderhandlung ist an und für sich nicht nichtig, kann aber von den Interessenten angefochten werden. Nur wenn der Erblasser selbst ein solches Haus verkauft hat, darf er den Erlös dem N.-F. vermachen, da es bei allen Mobilien nicht darauf ankommt, auf welche Weise der Erblasser sie erworben hat. Durch letztwillige Verfügung kann der N.-F. als Erbe oder als Legatar eingesetzt werden. Im ersten Falle hat er auch die Pflicht, die Schulden des Erblassers zu tilgen. Es steht dem Erblasser frei, zugunsten des N.-F. entweder einen Prozentsatz seines Vermögens, das sich nach seinem Ableben vorfindet, festzusetzen, oder einen fixen Betrag anzugeben. Das Testament kann sowohl vor einem Notar, als zu Hause in schriftlicher Form errichtet werden. Beim notariellen Testament erklärt der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen mündlich und der Notar schreibt ihn nieder, oder er übergibt dem Notar ein Schriftstück mit der mündlichen Erklärung, daß diese Schrift seinen letzten Willen enthält Diese Schrift kann vom Erblasser oder von einer anderen Person geschrieben sein. Da das russische Gesetz keine sog. holographischen Testamente, die zu ihrer Rechts Wirksamkeit nur die eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Erklärung unter Angabe des Ortes und Tages erfordert, kennt, so muß jedes Testament von drei Zeugen (in manchen Fällen genügen zwei Zeugen) unterschrieben werden, die bestätigen, daß der Erblasser das Testament in einem in geistiger Hinsicht gesunden Zustande (laut Formel w' zdrawom um je u. Twerdaja Pamjat) unterzeichnet habe. Erben oder ihre Verwandten bis zum vierten Grad, Testamentsvollstrecker oder Tutoren dürfen nicht Zeuge sein. Das Gesetz kennt keine vorgeschriebene Fassung für Testamente, hat auch keine sogenannte Formularbücher, die u. a. den für Testamente bestimmten Wortlaut enthielten, verlangt aber, daß die Person des Erben klipp und klar angegeben werden soll (also in unserem Falle soll es lauten: „Ich vermache der Gesellschaft „Jüdischer Nationalfonds" (Keren Kajemeth le Jisroel) Ltd. die ihren registrierten Sitz in London hat . . .") Der Erblasser muß sich streng an die Bedingungen halten, die die Rechtsgültigkeit des Testamentes erfordert. Darum ist es empfehlenswert, ein notarielles Testament zu errichten. Der Testamentsvollstrecker resp. die Erben müssen nach Ableben des Erblassers binnen einem Jahre, wenn sie in Rußland sich befinden, oder binnen zwei Jahren, wenn sie im Auslande weilen (Art. 1063), dem zuständigen russischen Gericht das Testament behufs Bestätigung zustellen, sonst wird es null und nichtig (Art. 1065). Ein russischer Staatsangehöriger, der im Auslande seinen Wohnsitz hat, darf nach Belieben ein Testament entweder nach russischem Recht oder formell nach dem Recht des Landes wo er seinen Wohnsitz hat (gemäß dem Prinzip „locus regit actum") errichten (Art. 1077). Aber mündliche Testamente sind immer null und nichtig, sogar wenn das Gesetz des betreffenden Landes, wo ein russischer Staatsangehöriger seinen Sitz hat, sie zuläßt (Art. 1023). Jeder russische Staatsangehörige darf nach Belieben sein Testament beim entsprechenden Konsul beglaubigen lassen oder in einem geschlossenen Kuvert als ein quasigerichtliches deponieren. (Entscheidung des zivilen Kassationssenates 82/130.) Die Beglaubigung ist zweckentsprechend, obwohl sie nicht unbedingt erforderlich ist. Das Testament ist auch gültig, wenn der Erblasser nach seiner Errichtung in einen anderen Staat übersiedelt. In jedem Testament zugunsten des N.-F. soll ein Testamentsvollstrecker ernannt werden. Jedermann darf dieses Amt (es kann auch eine Vergütung für seine Mühewaltung vorgesehen werden) übernehmen, nicht aber ein Zeuge des Testamentes. Es kann auch die Klausel aufgenommen werden, daß, wenn einer diese Funktion nicht ausüben kann, ein anderer damit betraut wird. Freilich können auch zwei oder mehrere zur selben Zeit bestellt werden. Das Reichserbschaftssteuergesetz vom 15. Juni 1882 befreit von der Entrichtung der Erbschaftssteuer jedwedes Vermögen, das einer philanthropischen Institution resp. Stiftung zufällt (Art. 202, Abs. 4 des V. Bandes). Nun läßt die Zweckbestimmung unseres Keren Kajemeth keinen Zweifel darüber aufkommen, daß er rein humanitäre Zwecke verfolgt. *) In den Ostseeprovinzen, Bessarabien und den Gouvernements des Königreichs Polen gelten spezielle örtliche Vorschriften.

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