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Die Welt · 1900-09-07 · 36 (7.9.1900) · p. 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
4 (1900)
Issue
36 (7.9.1900)
Article
Rede Dr. Alexander Marmoreks
Date
1900-09-07
Page
4 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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Seite 4 „Die & Welt" Nr. 36 selbst durch die Emancipation einer grossen Anzahl seiner Einwohner sehr grosse ökonomische Vortheile, schlummernde Arbeitskräfte, wirtschaftlichen und auch finanziellen Aufschwung bringen sollen. Wir wollen zunächst sehen, wie dieser Berliner Vertrag in Bezug auf die Judenfrage in Rumänien zustande gekommen ist, um dann besser zu begreifen, was die Rumänen aus ihm gemacht haben. Von dem heutigen Premierminister Englands, Marquis of Salisbury, und dem französischen Delegierten, Monsieur Waddington, wurde zum erstenmale die Aufstellung des Principes der religiösen Toleranz in den Balkanstaaten proclamiert, und der Vorsitzende des Congresses, Fürst Bismarck, war es, der in der Discussion des Congresses am 1. Juli 1878 bemerkte, dass Europa ein Recht habe, sich zu fragen, unter welchen Bedingungen es die Unabhängigkeit Rumäniens gutheissen werde. Waddington verlangte hierauf die Religionsfreiheit und Gleichheit der politischen Rechte für alle Confessionen, weil diese in der Türkei, der früheren Süzeränen Macht der neugegründeten Balkanstaaten, anerkannt war, und er fügte hinzu: Wenn Rumänien verlangt, in die grosse europäische Völkerfamilie einzutreten, muss es auch die Lasten tragen und sogar die Unannehmlichkeiten seiner Lage, deren Vortheile es geniesst. Was die Schwierigkeiten betrifft, so werden diese leicht überwunden werden, wenn die liberalen Principien in Rumänien anerkannt würden. Dem Vorschlage Frankreichs stimmten die Vertreter aller Mächte zu, und der Präsident des Congresses constatierte ausdrücklich, dass der Gongress eines Sinnes in dem Punkte sei, die Unabhängigkeit Rumäniens unter denselben Bedingungen wie jene Serbiens zu gewähren, das heisst jenen der vollkommenen religiösen Toleranz und der sich daraus ergebenden politischen Freiheiten für die nichtchristlichen Einwohner des Landes. Der Berliner Congress setzte seine Beschlüsse und Bestimmungen in Bezug auf Rumänien in folgender Weise fest: Art 43. Die Signatarmächte anerkennen die Unabhängigkeit Rumäniens unter den in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bedingungen. Art. 44. Der Unterschied der Religion und Confession darf in Rumänien für keine Person der Grund der Ausschliessung oder Unfähigkeit in Bezug auf den Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte sein, in Bezug auf die Zulassung zu öffentlichen Aemtern, Stellungen und Ehren, in Bezug auf die Ausübung der verschiedenen Berufe und Industrien in irgendeinem Theile des Landes. Die Freiheit und die freie Ausübung ihres Cultus ist allen Nationalen des rumänischen Staates, ebenso wie den Fremden gesichert Die Angehörigen aller Mächte, seien sie Geschäftsleute oder üben sie einen anderen Beruf aus, müssen in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Standpunkte voller Gleichheit behandelt werden. Nach der Verkündigung solcher grossmüthiger Entschliessungen Europas glaubten die Juden, dass die Sonne der Freiheit für sie aufgegangen wäre. Nun, geehrter Congress, trotzdem das Ministerium Bratiano in seinem Circularschreiben vom 28. August 1878 an seine Vertreter im Auslande geschrieben, dass es sich den neuesten Beschlüssen Europas fügen müsse und gesonnen sei, sie im Geiste vollster Loyalität durchzuführen, trotzdem die fürstliche Botschaft zur Eröffnung der Kammer (28. September 1878) lautete: „Sie (die Deputierten) werden das Land auf constitutionellem Wege in den Stand setzen, den Erwartungen Europas zu entsprechen und auch das moralische Interesse zu befriedigen, welches die Rumänen selbst haben, aus unserer Constitution einPrincip auszuscheiden, welches nicht mehr im Einklänge mit den Fortschritten unseres Jahrhunderts steht, nämlich das Princip der ungleichen politischen Rechte in Bezug auf die religiöse Ueberzeugung" — trotz alledem nahm zwar die Kammer die Unabhängigkeit an, wollte aber von den Bedingungen nichts wissen. Als der rumänische Minister des Aeussern jener Zeit, B. Boeresco, seine Rundreise zu den Cabinelten Europas unternahm, um Vorstellungen wegen des Art. 44 zu machen, versprach er mit Berufung auf das Beispiel anderer europäischer Länder die langsame und stufenweise Emancipation der Juden. Trotz aller dieser Versprechungen, trotz des feierlichen Auftrages von Europa, nahm die rumänische Kammer fast einstimmig — wobei nur ein einziger Rumäne sich fand, welcher für die Aufrechthaltung der Ehre des Landes, für die Unterwerfung unter die Bedingungen der Grossmächte, für das Halten der Versprechungen und für das eigene Interesse des Landes eintrat, der heutige Minister Carp — den Beschluss an, der, über den Auftrag Europas sich kühn hinwegsetzend, dem für die Lage und Behandlung der Juden so wichtigen Art 7 der Verfassung vom Jahre 1879 folgenden Worltaut gab: Der Unterschied des religiösen Glaubens oder der Confession bildet in Rumänien kein Hindernis für die Erwerbung und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte. 1. Der Ausländer ohne Unterschied der Religion, mit oder ohne vorhergehenden Schutz seitens einer fremden Macht, kann die Naturalisation unter folgenden Bedingungen erlangen: a) Gesuch an die Regierung; b) Probezeit von zehn Jahren. § 2 stellt eventuelle Erleichterungen der letzteren Bestimmung fest, insoferne als von der Probezeit entbunden werden können: a) Jene, welche nach Rumänien Industrien, nützliche Erfindungen oder besondere Fähigkeiten gebracht haben, oder jene, welche grosse industrielle Unternehmungen gegründet haben; b) Jene, welche in Rumänien von Eltern geboren und erzogen sind, die daselbst etabliert sind, wobei weder sie noch ihre Eltern den Schutz einer fremden Macht genossen haben; c) Jene, welche während des Unabhängigkeitskrieges unter der Fahne gedient haben. Sie können nach dem Vorschlage der Regierung durch ein einziges Gesetz collectiv, ohne vorherige Formalität, naturalisiert werden. § 3. Die Naturalisation kann bloss individuell und durch ein Gesetz zugestanden werden. § 5. Bloss Rumänen oder jene, welche sich naturalisieren liessen, können unbewegliches Grundeigenthum in Rumänien erwerben. Die Fassung, welche eine bedeutende Einschränkung der Bestimmungen des Berliner Vertrages darstellt, war, wie die Zukunft gelehrt hat, nur dazu bestimmt, Europa zu täuschen. Die von den Berliner Signatarmächten als Bedingung für die Unabhängigkeit Rumäniens verlangte Collectiv-Naturalisation der Juden wurde abgelehnt, die von dem rumänischen Minister des Aeussern den Cabinetten versprochene successive Naturalisation wurde nicht gehalten, die von der rumänischen Constitution gewährleistete individuelle Naturalisation wird fast nie gewährt Die heutige Lage der Juden in Rumänien ist

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