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Die Welt · 1914-07-10 · 28 (10.7.1914) · p. 719

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Journal
Die Welt
Volume
18 (1914)
Issue
28 (10.7.1914)
Article
Das System des jüdischen Nationalfonds
Date
1914-07-10
Page
719 (sequence 2)
Language
German
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DIEXfcELT 710 Nr. 28 der Boden- und Mietspreise hintanhalten und schon gar nicht den mittellosen oder minderbemittelten Juden, die die große Mehrheit der emigrierenden Juden bilden, den Zugang zum Väterboden und zur Landwirtschaft ermöglichen. Daß das Obereigentum, wie es von Herrn Trietsch aufgefaßt wird, nicht imstande ist, diese Hauptzwecke des Nationalfonds zu erreichen, beweist gerade das von ihm angeführte Beispiel der Kolonie Pethach-Tikwah, in der ja das Obereigentum durch den Waad der Kolonie ausgeübt wird. Wenn Herr Trietsch das Obereigentum aus dem Grunde für wichtig hält, um den Uebergang des Bodens in nichtjüdische Hände zu verhindern, so ist diese dem Nationalfonds zugedachte Funktion zum Teil überflüssig, weil, wie er selbst sagt, ähnliche Bestimmungen bereits in den bestehenden Kolonien in Palästina von vornherein getroffen werden. Andererseits würde das Vorkaufsrecht dem Nationalfonds Opfer auferlegen, die durchaus ungerechtfertigt sind. Herr Trietsch sagt uns nicht, unter welchen Bedingungen der Nationalfonds sein Vorkaufsrecht ausüben soll, ob zu dem dem Verkäufer .angebotenen Kaufpreise, zum jeweiligen Schätzungswerte oder zum ursprünglichen Erwerbspreise. Im ersteren Falle könnte der Nationalfonds durch fingierte Meistbietende zur Zahlung eines spekulativen Kaufpreises verhalten werden. Soll hingegen der Boden zum Schätzungswert erworben werden, dann wäre der Nationalfonds genötigt, den gesamten Wertzuwachs Privatpersonen zuzuführen, ohne dafür ein Aequivalent zu erhalten. Wenn aber der Nationalfonds etwa das Recht haben sollte, die Grundstücke zum ursprünglichen Erwerbspreis zu erhalten, so ist es mehr als zweifelhaft, ob die Anhänger des uneingeschränkten Bodeneigentums geneigt sein werden, dem Nationalfonds den gesamten Wertzuwachs abzutreten. Den Hauptvorteil der Ueberlassung der N. F.-Ländereien zu Eigentum erblickt aber Herr Trietsch in der Möglichkeit eines gesteigerten Umsatzes durch raschen Kauf und Verkauf von Ländereien. Dieser Gesichtspunkt mag für private Landgesellschaften maßgebend sein, die sich nicht darum kümmern, wie die von ihnen an Kauflustige und Kaufkräftige verkauften Ländereien verwertet werden. Für eine nationale und gemeinnützige Institution wie den Nationalfonds hängt das Tempo der Landkäufe aufs engste mit der Frage zusammen, ob die Ansiedler den nationalen Charakter des Landes durch jüdische Arbeit sichern. Schließlich bedeutet für die große Mehrheit der arbeitenden Ansiedler die Erbpacht eine Entlastung von der Bezahlung des Bodenpreises, wodurch sie die Möglichkeit erhalten, um so rascher eine Wirtschaft zu erwerben und auszugestalten. Hierzu schreibt uns Herr Trietsch: Auf meinen Artikel vom „System des Nationalfonds“ liegen mehrere ausführlichere Entgegnungen vor, von denen die soeben eingetroffene vom Kölner Hauptbureau den Vorzug sofortigen Abdrucks (und sofortiger Erwiderung) hat. Oppenheimers Schrift, mit der sich der Nationalfonds durch die Art, wie er sie veröffentlicht und wie er in obigem von ihr spricht, restlos einverstanden erklärt, hat m i r etwas Neues geboten: die offizielle Anerkennung eines bloßen „Obereigentums“ des N. F'. an verpachtetem Boden ... und die Bemühung, dem Pächter das Pachtverhältnis im Lichte eines Besitzes für sich und seine Nachkommen zu zeigen, der gesicherter sei, als mit schwerem Gelde gekauftes freies Eigentum. In dieser Bemühung sah ich den „V e r s u c h“, den klaffenden Zwiespalt zwischen der Grundidee des N. F. und der Psychologie der jüdischen Kolonisten (und Wouldbe-KoIonisten) zu beseitigen.“ Das Bestehen dieses Zwiespalts (. . . „Der N. F. darf nur verpachten, die Juden aber wollen Eigentümer sein“) ist mir von zahlreichen Kennern der Verhältnisse (darunter von Direktoren des Nationalfonds) bestätigt worden. Widerspruch? Gewiß! — Die Zuschrift des Kölner Hauptbureaus ist ganz bestimmt nicht die einhellige Meinungsäußerung sämtlicher maßgebenden Instanzen des Fonds. Aber man muß mit ihr immerhin als mit einer offiziellen Stimme rechnen, was im folgenden geschieht. Die Kölner Zuschrift will sich mit Oppenheimers Darstellung (an der sie nichts neues zu finden scheint, sondern nur eine klare Darstellung der offiziellen Anschauungen) decken und gegen die meinigen auftreten. Letzteres geschieht in der Kölner Zuschrift so ausgiebig, daß bei der Verurteilung meines „Obereigentums“ übersehen wird, daß auch Oppenheimer ja das „Obereigentum“ propagiert! Dabei macht die Einsendung nicht einmal einen Unterschied zwischen meinem und Oppenheimers „Obereigentum“, und in der Tat besteht der einzige Unterschied darin, daß meines sozusagen der größere von zwei konzentrischen Kreisen ist. — Ausdrücklich aber erklärt die Zuschrift sich gegen den Modus „des“ Obereigentums, ohne zugunsten von Oppenheimers Obereigentum eine Ausnahme oder eine Einschränkung zu machen. Auch in der von der Zuschrift aus Köln bekämpften Auffassung vom „Obereigentum“, daß es eine „vollständige Synthese von jüdischem Privatbesitz und nationaler Kontrolle und Sicherung“ darstellt, glaube ich mit Oppenheimer ziemlich konform zu gehen, der die Erbpacht als denkbar bestgesicherten jüdischen Privatbesitz propagiert, um den Juden, der nicht Pächter, sondern Eigentümer sein will, von der Höherwertigkeit der besitzsichernden Pacht (gegenüber dem minder sicheren Eigentum) zu überzeugen. Gewiß ebenfalls der Versuch einer Synthese wie der obigen, von Köln bekämpften. Oppenheimers ausgezeichnete Darstellung bietet dem unter dem „Obereigentum“ des Nationalfonds angesiedelten Juden etwas viel besseres und daher ganz anderes als gewöhnliche Pacht oder Erbpacht: nämlich das Gefühl von etwas höherem und dauernderem, als mit eigenem Gelde erworbenes, unbeschränktes Eigentum zu bieten vermag. Hier wird dem „Pächter“ soviel geböten, daß dem Nationalfonds nichts anderes übrig bleibt, als eben riür das „Obereigentum“. Dies aber genügt den nationalen Interessen vollauf. Zwischen Oppenheimers und meinem „Obereigentum“ bestehen meines Erachtens folgende Unterschiede: Er kümmert sich nur um die Verwertung der dem Nationalfonds bereits gehörigen oder von ihm noch zu erwerbenden Ländereien. Ich möchte auch die sonstigen bereits in jüdischer Hand befindlichen oder künftig von einzelnen Juden oder von Gesellschaften usw. zu erwerbenden Ländereien dem System des Nationalfonds einfügen. Die in vielen Hinsichten bessere Form des Oppenheimerschen „Obereigentums“ beschränkt die Wirksamkeit des Nationalfonds auf verhältnismäßig sehr kleine und langsame Transaktionen, denn die bloße Pacht ist natürlich gering. Viel größer wären die Kaufsummen, die viele Juden gern an- Iegen werden, weil die allgemein vorherrschende Stimmung dafür spricht, und weil der Kauf dem Käufer einen legitimen Gewinn an der „In-Valeur-Setzung“ des Bodens gestattet. Die weiteren Vorteile meiner Form des Obereigentums würde ich bitten, nochmals in meinem Artikel nachzulesen. Auch die formellen Bedenken der Kölner Zuschrift sind nicht stichhaltig. In der bisherigen Praxis hat sich noch immer gezeigt, daß man über derlei hinwegkam, wenn man wollte. Nur wenn man aus anderen Gründen nicht will, gibt so etwas einen willkommenen Vorwand. Im übrigen ist es zum Teil ein Streit um Worte und Definitionen. Oppenheimers „Pacht“ ist viel mehr als Pacht. Mein „Verkauf“ ist viel weniger als Verkauf. Wenn wir die Sache wollen, werden wir die geeigneten Worte und Formen schon finden. Die Kölner Zuschrift will widerlegen, daß der Jude nicht Pächter, sondern Eigentümer sein wolle. Sie beruft sich dabei

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