Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 18 (1914)
- Issue
- 28 (10.7.1914)
- Article
- Das System des jüdischen Nationalfonds
- Date
- 1914-07-10
- Page
- 718 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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718 Nr. 28 -- - - - DIE^ELT - Das System des Jüdischen Nationalfonds Zu dem unter diesem Titel in Nr. 26 der „Welt“ vom 26. Juni d. J. erschienenen Aufsatz von Davis Trietsch sendet uns das Hauptbureau des J. N. F. in Köln die nachstehende' Erwiderung: Die vom Jüdischen Nationalfonds herausgegebene Schrift von Dr. Franz Oppenheimer „Gemeineigentum und Privateigentum an Grund und Boden“ sollte im Sinne des Kongreßbeschlusses eine Diskussion über das System der N. F.-Arbeit in Palästina einleiten. Die kritischen Bemerkungen, die Herr Trietsch unter Anzeige dieser Schrift über die Grundprinzipien des Nationalfonds gemacht hat, können wir als einen Anfang der erwünschten Aussprache nur begrüßen. Allein Herr Trietsch verkennt u. E. völlig den Zweck dieser Schrift, wenn er sie als einen V ersuch ansieht, „den klaffenden Zwiespalt zwischen der Grundidee des Nationalfonds und der Psychologie der jüdischen Kolonisten (und Would-be- Kolonisten) zu beseitigen.“ Es ist ein unbegreiflicher Irrtum, anzunehmen, daß die in der Oppenheimerschen Schrift vertretene Methode der' Erbpacht einen neuen „Versuch“ darstellt, die Grundidee des Nationalfonds praktisch durchführbar zu machen. Die Erbpacht als Methode der Bodenverwertung hängt vielmehr auf das engste mit dem Grundsatz des unveräußerlichen Volkseigentums an Grund und Boden zusammen. Dieser Grundsatz wurde auf dem V. Kongreß zum Beschluß erhoben und in dem nach den englischen Gesetzen unabänderlichen Memorandum des N. F. festgesetzt. Das in demselben Memorandum enthaltene Prinzip der Pacht war stets als Dauer- bzw. Erbpacht gedacht, als die einzig mögliche und richtige Form der Ueberlassung von N. F.-Ländereien an Ansiedler. Was die Oppenheimer sehe Schrift bezweckt, ist, zu zeigen, daß das Gemeineigentum an Grund und Boden nicht nur ein schöner mit den altjüdischen Gesetzen im Einklang stehender Gedanke ist, sondern daß er eine der wichtigsten Voraussetzungen einer national gesunden Siedlungsarbeit in Palästina bildet. Diesem Grundsatz des N. F. stellt Herr Trietsch eine Methode der Bodenpolitik entgegen, die er als „Obereigent u m“ bezeichnet, und die „eine vollständige Synthese von jüdischem Privatbesitz und nationaler Kontrolle und Sicherung“ darstellen wurde. Der Nationalfonds sollte die von ihm erworbenen Ländereien nicht behalten, sondern sie weiter verkaufen und sich nur das Vorkaufsrecht zu diesem Zwecke sichern, um einen Liebergang von jüdischem Besitz an Nichtjuden hintanzuhalten. Abgesehen davon, daß diese von Herrn Trietsch befürwortete Methode zu der, wie erwähnt, unabänderlichen Grundbestimmung des N. F. in striktem Widerspruch steht und daher schon aus juristischen Gründen unannehmbar ist, kann der Modus des „Obereigentums“ auch sachlich mit dem wirklichen Sinn des N. F. nicht in Einklang gebracht werden. Herr Trietsch versteht und interpretiert den Zweck des Nationalfonds denn doch zu enge, wenn er nur den Liebergang von jüdischem Landbesitz an Nichtjuden verhindern will. Der Nationalfonds hat vielmehr eine nationale und soziale Aufgabe, indem er nicht privaten Landbesitz, sondern nationales Bodeneigentum schaffen will. Die Vorteile dieser Bodenpolitik sind in der Oppenheimerschen Schrift mit einer Klarheit auseinandergesetzt, die jede weitere Erörterung hier unnötig macht. Herr Trietsch dagegen behauptet in der als Einleitung zur Anzeige veröffentlichten Begründung seines seinerzeitigen Antrags, daß die Auffassung des Nationalfonds-Zweckes „keine große kolonisatorische Wirkung“ zulasse, „da sich bisher Pächter in ausreichendem Maße nicht fanden“ . . . Und weiter, „daß die Juden sich mit einem Pachtverhältnis meist nicht zufrieden geben wollen. Sie wollen Eigentümer sein.“ Diese Einwände beruhen auf unrichtigen Voraussetzungen. Es ist möglich, daß der Nationalfonds bei einem rascheren Tempo der Erwerbung von Ländereien noch nicht genügend Pächter zu ihrer Besiedlung fände. Die Gründe dafür sind einfach die, daß die meisten der nach Palästina strebenden oder wandernden Juden vor allem keine Bauern sind. Sie müssen vorerst die Landwirtschaft erlernen, um den ihnen zur Verfügung gestellten Boden selbst bearbeiten zu können. Haben sie die erforderlichen fachlichen Qualitäten erlangt oder mitgebracht, so sind es zum größten Teil Leute, die über geringe oder gar keine Mittel verfügen, um das zur Bewirtschaftung erforderliche Inventar und Betriebskapital zu investieren. Es ist klar, daß diese Schwierigkeiten der Verwertung des Bodens nicht nur für den Erbpächter gelten, sondern in noch höherem Maße für den Eigentümer, der ja noch dazu .das Kapital für den Boden besitzen muß. Die Hindernisse liegen also keineswegs in der Abneigung, Erbpächter auf Nationalfonds-Boden zu werden, sondern 1. in dem Mangel an fertigen jüdischen Bauern und 2. dem Fehlen eines Bodenkreditinstituts. Es ist auch nicht richtig, daß „die konsequente Durchführung der bisher gültigen, aber irrigen Nationalfondsidee die Institution bei allen wirklichen Ansiedlern furchtbar unpopulär machen muß“. Tatsache ist, daß die Landarbeiter Palästinas, die doch gewiß wirkliche Ansiedler werden wollen, auf ihren Konferenzen wiederholt Resolutionen faßten, daß die Kolonisierung von Arbeitern, von welcher Gesellschaft immer, nur auf Grundlage der Erbpacht auf Nationalfonds- Boden erfolgen möge. Dieser Ansicht sind, auch die Arbeiter außerhalb Palästinas, die bekanntlich in letzter Zeit „Achwah“-Vereine zu gründen begannen, die gleichfalls die Erbpacht auf N. F.-Boden voraussetzen. Die Nationalfonds- Verwaltung bekommt unausgesetzt Anfragen auch von Gruppen, deren Mitglieder einige tausend Francs ihr Eigen nennen und die N. F.-Ländereien in Erbpacht nehmen wollen. Aber auch vermögende Juden haben eingesehen, daß die Erbpacht auf Nationalfonds-Boden in Stadt und Land ihnen keine drückenderen Beschränkungen des Besitzes auferlegt, als den Erbbauberechtigten auf staatlichem und Gemeindeboden an vielen Orten Deutschlands und Englands. So erfolgt die Parzellierung der dem Nationalfonds gehörigen Halbinsel Kerak für Villengrundstücke auf Grundlage der Erbpacht, und auch die Parzellenbesitzer in Haifa haben sich damit einverstanden erklärt, ihren Boden dem Nationalfonds zu Eigentum abzutreten und ihn dann in Erbpacht zu nehmen. Da Herr Trietsch die Psychologie der Juden häufig in Betracht zieht, so sei auch darauf hingewiesen, daß die Grundsätze des Nationalfonds bei zahlreichen Juden sich gerade deshalb einer wachsenden Popularität erfreuen, weil sie ihnen die Erfüllung der den Bodengesetzen der Bibel zugrundeliegenden Gedanken bedeuten. Unverständlich ist uns die Bemerkung des Herrn Trietsch, daß der J. N.-F. „sich ja gegen jüdisches Privateigentum im Lande wende“. Das ist nie geschehen. Die Juden, die Bodeneigentümer werden wollen und können, werden vom Nationalfonds nicht daran gehindert, Grundstücke in Palästina zu erwerben. Die zionistische Organisation hat zu diesem Zwecke mehrere Institutionen und Landerwerbsgesellschaften ins Leben gerufen. Es ist aber gewiß anzustreben, daß der Nationalfonds groß und mächtig genug wird, um überall, wo die von Oppenheimer so überzeugend geschilderten Schäden und Gefahren des privaten Grundeigentums sich einstellen, diesen durch seine auf das Gemeinwohl gerichtete Bodenpolitik regulierend entgegenzuwirken. Diese Ziele des Nationalfonds können durch das von Herrn Trietsch empfohlene „Obereigentum“ ganz und gar nicht erreicht werden. Es kann weder die Auswüchse der Bodenspekulation beseitigen, noch die ungesunde Steigerung