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Die Welt · 1914-02-27 · 9 (27.2.1914) · p. 208

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Journal
Die Welt
Volume
18 (1914)
Issue
9 (27.2.1914)
Article
Großgrundbesitz und Genossenschaft [Rezension]
Date
1914-02-27
Page
208 (sequence 3)
Language
German
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208 Nr. 9 DIE^ELT ist. Er ist häufig einigen Genossenschaften gemeinsam. Die Arbeiter bekommen wöchentlich den Lohn nach dem von der örtlichen Arbeitskammer festgesetzten Tarif. Nach Vollendung der Arbeit wird der Reingewinn unter den Genossen verteilt, doch werden bestimmte Quoten dem Reservefonds und dem Genossenschaftsvermögen zugeführt. Denn die Genossenschaften besitzen einige Arbeitsmittel, wie Instrumente und Maschinen. Die Genossenschaften leisten in der Regel Kaution, die sie entweder von Kreditinstituten erlangen, oder aber durch Abzüge von den Löhnen sichern. Kreditschwierigkeiten haben die Genossenschaften insofern, als sie die Betriebsdarlehen den Banken mit 6—8 o/o verzinsen müssen. Sie verlangen daher von der Regierung die Errichtung einer Genossenschaftsbank. Die Arbeitsgenossenschaften hatten fast ausnahmslos Erfolge und eroberten sich das Vertrauen des Staates, der ihnen Bahn- und Hafenbauten und Amelorationsarbeiten größten Stils anvertraut hat. So wuchsen sie zu mächtigen Verbänden an. Im Jahre 1910 zählte man mehr als tausend Aibeitsgenossenschaften, deren Mitgliederzahl mit hunderttausend niedrig angesetzt ist, da nur 754 von ihnen 95 000 Genossen, ein Vermögen von fast 3 Millionen und einen Reservefonds von 1500 000 Lire hatten. Dabei sind auch städtische Genossenschaften, von Maurern, Hafen-, Stein-, Transportarbeitern u. a. Die ländlichen Arbeitsgenossenschaften sind die stärkste Gruppe, 260 von ihnen (ihre Gesamtzahl war 336) umfaßten über 55000 Mitglieder. Diese Genossenschaften, denn nur um die ländlichen handelt es sich im Buche von P r e y e r, führten Arbeiten für den Staat und öffentliche Verbände aus. In den 20 Jahren von 1889 bis 1909 übernahmen die Genossenschaften 3370 staatliche Arbeiten mit dem Gesamtwert von über 70 Millionen Lire. Von Stadtgemeinden, Provinzen und juristischen Personen wurden nur in den 5 Jahren (von 1904 bis 1909) etwa 1000 Arbeitern den Genossenschaften übergeben im Werte von mehr als 18 Millionen Lire. Der größte Teil der Summe wurde für Bodenameliorationen und hydraulische Arbeiten verwendet, die im „italienischen Holland" dem Bassin des Po, vorzunehmen waren. Hier ist es für die Verwaltung der öffentlichen Arbeiten fast zur Regel geworden, auf die Genossenschaften zurückzugreifen. „Will sie von diesem Weg abstehen, wendet sie sich an den Staatsrat mit einem Gesuch.“ Das verdient besonders hervorgehoben zu werden, da die Arbeitsgenossenschaften von den sozialistischen Arbeitskammern begründet sind und von ihnen beherscht werden. III. Gleichzeitig mit den Arbeitsgenossenschaften entstand eine zweite genossenschaftliche Organisation, die von noch größerer Bedeutung speziell für die Landwirtschaft ist. Die Pachtgenossenschaften Italiens sind Kooperationen von Landarbeitern oder Bauern, die ein Grundstück pachten, um es genossenschaftlich zu bewirtschaften. Es sind also genossenschaftliche Siedlungen, die zum Teil ihrem Wesen nach der Oppenheimerschen Siedlungsgenossenschaft nahekommen. Die Pachtgenossenschaften gestalteten sich auf zweierlei Art. Sie entstehen einerseits aus den ländlichen Arbeitsgenossenschaften. Nachdem eine solche Genossenschaft ein Grundstück melioriert und anbaufähig gemacht hat, ist es ganz natürlich, daß sie den Wunsch hat, auf dem von ihr der Kultur erschlossenen Boden zu verbleiben und ihn dauernd zu bewirtschaften. Dieses System der Seßhaftmachung und Ansiedlung von Genossenschaften durch die Ueberlassimg des von ihnen okkupierten Grund und Bodens in Pacht, ist ein bedeutsamer Faktor in den Bemühungen der italienischen Regierung, die auf die innere Kolonisation gerichtet sind. Geschichtlich jedoch bildeten sich die Pachtgenossenschaften auf andere Art heraus. Sie waren das Ergebnis des Kampfes der Landarbeiter und Bauern gegen die Großpächter. Wir haben bereits auf die Agrarunruhen hingewiesen, die in den 80 er und 90 er Jahren der soziale Druck des Grundmonopols erzeugte. So organisierten sich in Sizilien Verbände der Landbevölkerung (Fasci), die, um mit Pr ey e r zu sprechen, „einen durchaus revolutionären Gharakter annahmen und sich gegen die bestehende Ordnung auflehnten." Sie verlangten die einzig gerechte Lösung der Agrarfrage: die Expropriierung der Grundbesitzer und die Verteilung des gesamten Bodens an die arbeitende ländliche Bevölkerung. Herr Preyer nennt diese Forderungen „maßlos und phantastisch". Die italienische Landbevölkerung wurde freilich sehr bald belehrt, daß alles in „Ordnung" ist. Sie richtete also ihre Bemühungen auf ein kleineres Ziel. Zumindest sollte das offenkundig überflüssige, rentenverzehrende Zwischenglied in der Landwirtschaft — der Großpächter — ausgeschaltet werden. So entstanden Genossenschaften von Landarbeitern und Pächtern, die den Boden direkt vom Grundbesitzer für mehrere Jahre in Pacht nehmen. Die erste Pachtgenossenschaft wurde von Sozialisten im Jahre 1893 in Carleone gegründet, ihr folgten zahlreiche andere Kooperationen. Die bestehenden landwirtschaftlichen Genossenschaftsbetriebe sind zweierlei Art: mit gemeinsamer und mit getrennter Bewirtschaftung. Die Pachtgenossenschaften mit gemeinsamer Bewirtschaftung sind nichts anderes als landwirtschaftliche Produktivgenossenschaften mit Großbetrieb. Mitglieder der Genossenschaft können Arbeiter, Landtagelöhner, Hirten werden, aber auch Pächter und Halbpächter, „wenn die Ausdehnung ihres Bodens so gering ist, daß er mindestens die Hälfte der Arbeitszeit für die Arbeit der Genossenschaft freiläßt". Die Genossen zahlen Eintrittsgebühr und kaufen Aktien, die einen Nominalwert von 10—12 Lire haben. Der Reingewinn wird im allgemeinen derart verteilt: je 30 o/o an den Reserve- und Hilfsfonds, 40 o/o an die Genossen. Die Genossen sind am Gewinn gleich beteiligt oder nach dem Verhältnis ihres Aktienbesitzes, was übrigens auf das erste hinauskomint. Die Generalversammlung, das höchste Organ der Genossenschaft, wählt einen Verwaltungsrat (Präsident und einige Mitglieder) und einen Aufsichtsrat. Der Verwaltungsrat bestellt einen technischen Leiter des Betriebes, einen Rechnungsführer und Kassierer. Letzterer muß gewöhnlich eine Kaution erlegen. Ist der Viehbestand groß, werden eine oder zwei Familien mit der Wartung des Viehes unter fachmännischer Leitung betraut. Bei der Bestellung der Felder werden die Genossen als Lohnarbeiter der Genossenschaft betrachtet. Es gibt Zeit- und auch Akkordlohn. Die Einteilung der Arbeiten wird vom Präsidenten des Verwaltungsrates, der oft zugleich der technische Leiter ist, vorgenommen. Die Entlohnung erfolgt wöchentlich nach einem vorher festgesetzten Tarif. Am Schluß des Jahres wird die Bilanz aufgestellt und die Dividende verteilt. In der Mehrzahl der Fälle muß die Genossenschaft eigenes totes und lebendes Inventar (Maschinen, Geräte, Vieh) sowie das nötige Betriebskapital besitzen, Saat und Dünger stellen. Doch existiert auch hier die Mezzadria (Halbpacht), wenn sie auch selten angewandt wird. Dabei liefert die Genossenschaft die Hälfte des Kapitals für Saatkorn, Dünger, Mittel gegen Pflanzenkrankheiten; dagegen stellt der Grundeigentümer das tote und lebende Inventar. In diesem Falle jedoch steht ihm die oberste Leitung des Betriebes zu (Bestimmung des Fruchtwechsels usvv.) und der Reinertrag wird zur Hälfte geteilt. Die Genossenschaften mit getrennter Bewirtschaftung beruhen auf individuellem Kleinbetrieb. „Bei dieser Unternehmungsform teilt die Genossenschaft das von ihr übernommene Gut in Parzellen und überweist sie an die Familien der einzelnen Genossen, mit denen besondere Verträge abgeschlossen werden.“ Der Genosse zahlt an die Genossenschaft einen Pachtzins, der den auf ihn entfallenden Teil der Pacht an den Grundeigentümer, einen Beitrag für die Verwaltungskosten der Genossenschaft, für ihr Vermögen und seine Quote zur Amortisation der Genossenschaftsschulden enthält. Die Parzellen werden durch Los angewiesen. Es könnte die Frage aufgeworfen werden, ob diese Organisationsform, bei der die Landarbeiter nur dem Bodenbesitzer als Pächter genossenschaftlich gegenübertreten, als landwirtschaftliche Genossenschaft betrachtet werden kann. Preyer bejaht dies. Zunächst sind die derart kooperierten Einzelbauern gewiß eine Produzentengenosse nschaft. Denn sie kaufen alles gemeinsam ein und setzen ihre Produkte genossenschaftlich ab. Sie sind in einer Kredit- und Versicherungsgenossenschaft zusammengefaßt. Wohl ist die Bestellung der Parzellen gesondert, aber nicht ganz selbständig. Denn für den Pachtzins haftet die ganze Genossenschaft. Ein. gewählter Verwaltungsrat und eine Kommission

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