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Die Welt · 1912-08-23 · 34 (23.8.1912) · page 12

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
16 (1912)
Issue
34 (23.8.1912)
Date
1912-08-23
Page
– (sequence 12)
Language
German
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1036 DIE1 inspiriert, Unruhen aus, die einem russischen Pogrom verzweifelt ähnlieh sahen. Die meisten Juden verließen nach den Schreckenstagen die Insel. Ehemals 7000, zählt Korfu, in dem sich Jahr für Jahr zur Peßachzeit das Ritualmordgerücht erneuert, heute nur noch 2\j Tausend Juden. [ELT Nr. 34 Man geht nicht nach Korfu, ohne beim freundlichen Gasturi das Achiiieion zu besuchen. In seinem Park, auf einem der schönsten Punkte des Erdballs, stand früher das Heinedenkmal, das jetzt von den Riesenhandelspalästen der Spitalerstrafte in Hamburg erdrückt wird . . . Türkisches Pressrecht Die innere Krise in der Türkei hat ebensowenig wie der italienische Krieg einen Stillstand in der Gesetzgebung herbeigeführt. Ja, gerade die letzten Ereignisse scheinen Ursache /u den letzten Aenderungen des Preßgesetzes gewesen zu sein. Bereits das Gesetz vom 11. Redjeb 1327 (29. Juli HKD) bestimmte, daß verantwortlicher Leiter einer in der Türkei erscheinenden Zeitung oder periodischen Zeitschrift nur ein ottomanischer Untertan sein dürfe, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und weder entmündigt noch der bürgerlichen Ehrenrechte berauht, noch wegen einer ehrlosen Handlungsweise verurteilt worden ist. Auch mußte er die Sprache, in der seine Zeitung oder Zeitschrift erscheint, so beherrschen, daß er sie schreiben kann. Nach dem provisorischen Gesetz vom 2o. Rebi-ul-achvr 1'3'30 (10. März 1912) genügen diese Erfordernisse, die etwa denen des deutschen Preßgesetzes entsprechen, nur daß die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erfordert wird, nicht mehr. Vielmehr muß der verantwortliche Redakteur jetzt das Diplom einer Hochschule oder die Lehrbefähigung besitzen, oder mit dem Abgangszeugnis einer höheren Lehranstalt mit siebenjährigem Unterrichtskursus versehen sein. Es läßt sich nicht leugnen, daß derartige Vorschriften etwas für sieh haben, da sie das stark ausgebildete System der Sitzredakteure erheblich beschneiden. Das neue Gesetz verlangt jedoch außerdem die Stellung einer Kaution durch den Eigentümer der Zeitung, und zwar von 500 türkischen Pfund in Konstantinopel, von 100 Pfund in den Provinzen. Es können also neue Zeitungen, - die bislang bestehenden brauchen keine Kaution zu stellen nur bei Bereitstellung von für dortige Verhältnisse recht erheblichen Mitteln gegründet werden. Alle Zeitungen und Zeitschriften müssen in je zwei Exemplaren an das Ministerium des Innern sowie der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Verantwortlich und haftbar für alle Strafen, die der Zeitung auferlegt werden, sind 1. der verantwortliche Leiter oder Herausgeber, 2. der Verfasser des Artikels, 3. der Drucker, 4. der Verkäufer oder Verteiler, und zwar, wie im deutschen Recht, im sogenannten Staffelregreß, d. h. keine Person darf verfolgt werden, solange noch die Verfolgung einer Person möglich ist, die der vorhergehenden Kategorie angehört. Nur Herausgeber und Verfasser des strafbaren Artikels gelten stets als Mittäter. Die Strafen wegen Preßvergehen gehen bis zu drei Jahren Gefängnis und 100 Pfund Geldstrafe, besonders streng wird die üble Nachrede durch die Presse bestraft, wenn sie sich gegen die Regierung, gegen Amtshandlungen von Beamten, gegen Minister, Senatoren, Deputierte usw. richtet. Das oben erwähnte provisorische Gesetz enthält das offensichtliche Ge- oder Verlegenheitsverbot, Schriftstücke und Artikel aufzunehmen, welche Fragen der inneren oder äußeren Politik behandeln, oder gegen die Militärleitung gerichtete und gegen die Disziplin verstoßende Kritiken enthalten, sofern sie von Generalstabs-, Stabs- und Subalternoffizieren des Landheeres und der Marine, die im aktiven Dienst stehen oder der Reserve ü b e r w i e s e n oder verabschiedet sind, oder von Sanitätsbeamten oder von sonstigen Militärpersonen, eingesandt werden. Hiermit ist die freie Meinungsäußerung in ganz erheblichem Maße eingeschränkt. Jeder, der einmal Soldat gewesen ist, d. h. jeder gesunde türkische Untertan, läuft mit einem publizistischen Maulkorb herum. Ich halte es für unmöglich, daß dieses Gesetz, trotz der schweren Strafen, durch die es seine Anwendung zu erzwingen sucht, durchgeführt wird. Bedauerlich bleibt es aber immer, daß die türkische Gesetzgebung, die mit diesem einzigen Artikel das freiheitliche Preßgesetz in ein reaktionäres umgewandelt hat, mit diesem Gesetz die Bahnen des Fortschritts und des freiheitlichen Geistes verlassen hat, der bisher die junge Türkei erfüllte. Zu hoffen ist ja, daß mit der Lieberspannung des Zentralismus auch diese offenbar zu seiner Förderung bestimmten Auswüchse fortfallen. W. Greifenhagen,- Rechtsanwalt. IT PALÄSTINA-RUNDSCHAU i ] (Von unserem Berichterstatter.) Die Ferienkurse in Sichron-Jakob Eine talmudische Ueberlieferung erzählt uns, daß zur Zeit der Belagerung Jerusalems, in den schicksalsschwersten Stunden des jüdischen Staates, sich ein Führer im Reiche des Geistes, Rabbi Jochanan ben Sakkai, an den römischen .Machthaber mit dem Ersuchen „Ten Ii Jabne w'chachamehu V% (Ueberiaß mir Jabne und seine Gelehrten!) gewandt habe. Unwillkürlich kommt einem jetzt diese seltsame Ueberlieferung in den Sinn. Während die Gerüchte von Parlamentsauflösimg und ministeriellen und anderen Krisen im Verein mit allen möglichen kuriosen Kombinationen durch die Luft schwirren, hat sich hier eine stattliche Anzahl Lehrer und Lehrerinnen zusammengefunden, um in stiller Abgeschiedenheit dem Studium zu obliegen und an der Erweiterung und Vertiefung ihrer Kenntnisse zu arbeiten. Nicht weniger als 57 Lehrer und 20 Lehrerinnen und Gärtnerinnen sind es, die nach einem angestrengten Jahr der Schularbeit, die besonders in den heißen Sommermonaten recht drückend ist, jetzt mit Hingebung und intensivem Interesse an den Kursen teilnehmen! Ueber die einzelnen Unterrichtsgegenstände ist bereits der „Welt" berichtet worden. Das festgesetzte Programm wird insofern eine Aenderung erleiden, als David J e 11 i n infolge des Ablebens seines Bruders und Schwiegersohnes, des Advokaten S. J e 11 i n in Beyruth, an der Abhaltung seiner Vorträge verhindert ist. Der Zeichenunterricht muß zweimal gegeben werden, da das für diesen Unterricht bestimmte Zimmer nicht alle Teilnehmer (außer den Lehrern gibt es

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