Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 16 (1912)
- Issue
- 24 (14.6.1912)
- Date
- 1912-06-14
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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Nr. 24 DIEE^ELT 717 daß sie die staatliche Oberhoheit der Pforte verletzen. Darum hören schon seit langen Jahren die Versuche nicht auf, wenigstens einige.der auf den Kapitulationen beruhenden Privilegien aufzuheben. Die türkischen Rechtsforscher rechtfertigen diese Versuche mit dem Hinweis, daß ihrer Meinung nach die Kapitulationen keine zweiseitigen Verträge sind, die nur mit Zustimmung beider vertragschließender Teile aufgehoben werden können, sondern nur vom Sultan oktroierte Privilegienbriefe, die von ihm auch zurückgezogen werden können. Dieser Standpunkt aber ist nicht berechtigt. Die Kapitulationen, obwohl sie ihrer Form nach den sogenannten lettres patentes ähnlich sind, sind ihrem ' Ursprung und Wesen nach wirkliche zweiseitige Verträge, die für beide Vertragschließende verpflichtend sind und willkürlich nicht aufgehoben, bzw. nicht verändert werden dürfen. Die Kapitulationen gewährleisten den Fremden vor allem die volle Freiheit der Niederlassung, des Verkehrs, des Handels und der Religionsausübung. Der Wohnsitz eines Fremden ist unverletzlich. Selbst in nötigen und dringenden Fällen kann die türkische Behörde nur unter Assistenz des Konsuls oder seines Delegierten in die Wohnung des Fremden eindringen oder eine Haussuchung vornehmen. Für ihre Vergehungen zivilwie strafrechtlicher Natur unterstehen die Fremden meistens auch nicht dem türkischen Gericht. Alle Streitigkeiten zwischen Angehörigen eines und desselben oder verschiedener Staaten unterliegen dem Rechtsstand der Konsuln, bzw. der konsularischen Gerichte und werden nicht auf Grund der türkischen, sondern der europäischen Gesetze gelöst. Im Falle eines Streites zwischen Angehörigen eines und desselben Staates werden natürlich ihre Landesgesetze angewandt. Wenn aber Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Staaten entstehen, so sind sie bei dem konsularischen Gericht desjenigen Staates zuständig, dessen Angehöriger der Beklagte oder Angeschuldigte ist. Nur die Streitigkeiten zwischen Fremden und Landesuntertanen gehören vor das Forum der türkischen Gerichte, selbst wenn der Fremde Beklagter oder Angeschuldigter ist. Aber auch hier ist, den Kapitulationen zufolge, die Anwesenheit des Konsuls oder des Konsulatsdragomans bei der Gerichtsverhandlung erforderlich. Urteile, die ohne konsularische Assistenz gefällt werden, sind rechtsungültig und unvollstreckbar. Alle Handelsstreitigkeiten und auch alle Zivilstreitigkeiten, sobald das Streitobjekt 1000 Piaster (184 M.) übersteigt, sind bei den gemischten Handelsgerichten (sogenannten Tidscharetgerichten) zuständig. Diese Gerichte bestehen aus einem Präsidenten, zwei türkischen Richtern und zwei vom Konsul ernannten fremden Beisitzern mit entscheidender Stimme. Dadurch ist der fremden Partei eine weitere Garantie für eine unparteiische Rechtsprechung geboten. Die Vollstreckung türkischer Urteile gegen Fremde, obgleich vir-. tuell den türkischen Gerichtsbehörden zukommend, wird de facto aus Zweckmäßigkeitsgriinden den Konsuln überlassen, weil die Unverletzlichkeit des fremden Domizils die Handlungen der türkischen Vollstreckungsbehörden erschwert. Im Prinzip sind alle Fremden in der Türkei auch von allen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der Ein- und Ausfuhrzölle, befreit. Neuerdings haben die Mächte ihre Einwilligung dazu gegeben, daß auch einige Munizipalsteuern und Stempeigebühren den Fremden in gleicher Weise wie den Landesuntertanen auferlegt werden; hingegen sind die wiederholten Versuche der Pforte, die Fremden auch zur Gewerbesteuer heranzuziehen, bisher an dem Widerstand der Mächte gescheitert. Vom Standpunkt unserer Bestrebungen ist vom besonderen Interesse die Frage über das Recht des Erwerbs von Grundbesitz in der Türkei. Bis zum Jahre 1867 waren die Fremden von diesem Rechte ausgeschlossen, und erst das Gesetz vom 7. Seier 1284 (16. Juni 1867) verlieh ihnen dasselbe, beschränkte aber dabei wesentlich ihre Privilegien: in allen Fragen nämlich, die sich an den Besitz von Immobilien knüpfen, genießen die Fremden den Schutz der Kapitulationen nicht und haften in allen Immobiliarstreitigkeiten vor dem türkischen Gericht ohne konsularische Assistenz in gleicher Weise wie die Landesuntertanen. 'Diese Rechtsbeschränkung ist natürlich von großer Bedeutung. Sie assimiliert die Fremden in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer vollständig den Landesuntertanen, und diese Gleichstellung hat zur Folge, daß der fremde Grundbesitzer hinsichtlich der Ausübung seines Besitzrechts, der Vererbung, Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken an die türkische, noch auf den Satzungen des kanonischen, mahommedanischen Rechts fußende Gesetzgebung gebunden ist. Er muß alle den Grundbesitz belastenden Steuern entrichten und ist allen auf den Grundbesitz bezüglichen Munizipal- und Polizeivorschriften unterworfen. Diese Unterwerfung unter die allgemeinen türkischen Gesetze erstreckt sich aber nur auf dasjenige Rechtsgebiet, das unmittelbar mit dem Besitz von Immobilien verknüpft ist; auf allen anderen Gebieten seiner Tätigkeit (Handel, Industrie usw.) genießt der fremde Grundbesitzer, wie früher, den Schutz der Kapitulationen und vereinigt somit in sich sozusagen zwei juristische Personen, jede mit verschiedenen Rechten und Pflichten. Diese verwickelte Gesetzgebung bietet natürlich einen reichen Boden für allerlei Streitigkeiten und Konflikte, und Herr Mandelstamm kennzeichnet sogar das ganze Regime der Kapitulationen als ein ,,regime des conflits". Auf strafrechtlichem Gebiete kommt es sehr oft vor, daß infolge der Unstimmigkeiten zwischen dem türkischen Gericht und dem konsularischen Dragoman der Angeklagte monatelang im Gefängnis bleibt, bis der Konflikt gelöst ist. Die Reibereien zwischen der türkischen Mehrheit der Tidscharetgerichte und den ihnen zugesellten fremden Beisitzern führen zu großer Langsamkeit der Gerichtsverhandlungen auch in Zivil- und Handelsprozessen. Diese Konflikte werden meistens zugunsten der Fremden gelöst, wobei nicht selten die Hoheitsrechte der Pforte in rücksichtslosester Weise verletzt werden. Das alte Regime begnügte sich mit diesem Zustand; in der neuen Türkei aber fordert das erwachte NationalgefühJ dringlich die vollständige Aufhebung der Kapitulationen. Die Jungtürken erblicken mit Recht in den Kapitulationen das traurige Erbe der Vergangenheit, als die Türkei noch als „kranker Mann" galt. Der Wunsch nach der Aufhebung der Kapitulationen ist in der Türkei allgemein, und selbst ein so gemäßigter Politiker, wie Kiamil-Pascha hat erklärt: ,,qu'il s'efiorcera de supprimer, avec le consentement des Etats interesses, les formes exceptionelles, dont les sujets de quelques Etats jouissent en Turquie." (Rene Pinon: „L'Europe et la jeune Turquie", Paris 1911.) Mandelstamm erkennt die Berechtigung dieser Forderung vollständig an und drückt seine Ueberzeugung aus, daß der Widerstand der Mächte endlich überwunden werden wird: „Le regime des conflits doit disparaitre!" ruft er. Aber eine endgültige und sofortige Aufhebung der Kapitulationen, wie es seiner Zeit in Japan und in Siam der Fall war, scheint ihm vorzeitig zu sein. Seiner Ansicht nach können und sollen die Kapitulationen nur dann verschwinden, wenn ihre raison d'etre aus der Welt geschaffen wird, d. h. nur nach einer gründlichen Reform der gesamten türkischen Rechtsordnung, nach der Schaffung einer einheitlichen, auf genügender Höhe stehenden Gesetzgebung. Nur dann werden die Mächte auf die konsularische Kontrolle und auf alle Sonderrechte ruhig verzichten können. Derselben Meinung scheint auch die türkische Regierung selbst zu sein: wenigstens hat sich in eben dem Sinne im Jahre 1910 der türkische Justizminister Nedjineddin Bey ausgesprochen. Aber zwischen der heutigen unbegrenzten Herrschaft der Kapitulationen und ihrer bevorstehenden voll-