Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 16 (1912)
- Issue
- 23 (7.6.1912)
- Date
- 1912-06-07
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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V 696 D1E3 § 8. Zur Klageerhebung vor dem Ehrengericht ist außer dem Ehrengerichtsanwalt jedes Mitglied der zionistischen Organisation, sowie ferner jede der Organisation angehörige zionistische Körperschaft berechtigt, soweit diese selbst verletzt sind. § 9. Die Klage sowie jedes an das Ehrengericht gerichtete Schriftstück ist in drei Exemplaren bei dem Vorsitzenden des Ehrengerichtes einzureichen. Die Klage hat den Antrag auf Bestrafung, sowie eine kurzgefaßte Begründung zu enthalten. § 10. Auf Wunsch des Klägers ist der Vorsitzende berechtigt, persönlich einen Sühneversuch vorzunehmen. § n. Nach Eingang der Klage teilt der Vorsitzende beiden Parteien mit, aus welchen Richtern nach dem Turnus das Gericht gebildet wird. Gleichzeitig wird dem Beklagten die Klage übersandt und ihm eine Frist zur Aeußerung auf die Klage gestellt. § 12. Nahe Verwandte der Parteien oder verantwortliche leitende Mitglieder der als Partei auftretenden Institution oder Körperschaft sind von der Ausübung des Richteranites ausgeschlossen. § 13. Innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Empfang der Mitteilung von der Zusammensetzung des Gerichts hat jede der Parteien das Recht, Ablehnungsanträge einzubringen. Der Ablehnungsantrag muß die Bezeichnung des abgelehnten Richters, sowie eine Begründung enthalten. Der betreffende Richter ist zur Aeußerung aufzufordern. Erklärt der abgelehnte Richter sich nicht für befangen, so entscheidet das Ehrengericht in der Besetzung von drei Richtern mit Ausschluß des abgelehnten Richters über die Berechtigung der Ablehnung. Jeder Richter kann auch sich selbst für befangen erklären, worauf er ohne weiteres ausscheidet. Eine weitere Ablehnung findet nicht statt. § U. Nach Ablauf der dem Beklagten gestellten Frist ist beiden Parteien eine Ausschlußfrist zu stellen, innerhalb deren sie vor Eröffnung des Verfahrens weitere Anführungen machen dürfen. Nach Ablauf dieser Frist beschließt das Ehrengericht über die Eröffnung des Verfahrens. Wird die Eröffnung des Verfahrens abgelehnt, so kann der dadurch beschwerte Teil eine mündliche Verhandlung über die Eröffnung des Hauptverfahrens innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses beantragen. § 15. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens beraumt der Vorsitzende Termin zur Hauptverhandlung an. Das Ehrengericht ist berechtigt, in den geeignet erscheinenden Fällen nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Vorverfahren vor der mündlichen Verhandlung zu beschließen in der Art, daß es auf Grund der schriftlichen Anführungen der Parteien Beweis beschließt. Ein solcher Beweisbeschluß ist den Beteiligten bekanntzugeben. Jeder von ihnen hat das Recht, innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Bekanntgabe mündliche Verhandlung zu verlangen. § 16. | Gleichzeitig mit der Anberaumung des Hauptverhandlungsh terrains stellt der Vorsitzende den Parteien eine Ausschluß. [ELT Nr. 23 frist für ihre schriftlichen Ausführungen. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Schriftsätze werden für die Verhandlung nicht berücksichtigt. § 17. Zu Beginn der Verhandlung soll das Gericht einen Sühneversuch unternehmen, sofern es sich um Beleidigungen handelt. Es sind von den Parteien sodann die Anträge zu stellen und zu begründen. Wenn eine Partei nicht vertreten ist, hat der Referent den gesamten Sachverhalt vorzutragen. Bei einer Verhandlung in zweiter Instanz ist von dem Referenten das Urteil der ersten Instanz zu verlesen und der Sachverhalt vorzutragen. § 18. Nach Anhörung der Vorträge der Parteien erläßt das Ehrengericht das Urteil, wrenn es nicht noch die Erhebung von Beweisen für notwendig hält. § 19. Hält das Gericht die Erhebung von Beweisen für notwendig, so hat es einen Beweisbeschluß zu erlassen, welcher die Beweisfragen, die Beweismittel und die Art der Beweiserhebung zu bezeichnen hat. Der Beweisbeschluß kann mündlich verkündet werden; auf Verlangen ist er außerdem schriftlich mitzuteilen. Die Beweise können von dem Gerichte, von einem beauftragten Richter oder von einer ersuchten Behörde aufgenommen werden. Das Gericht ist in der Auswahl der Beweismittel nach keiner Richtung beschränkt. § 20. Sämtliche zionistischen Behörden sind verpflichtet, dem Ehrengericht Rechtshilfe zu leisten, ebenso dem Ehrengerichtsanwalt bei seinen Erhebungen vor der Anklage. Dem Ehrengerichtsanwalt ist auf sein Ersuchen von der zionistischen Landesbehörde, in deren Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, zu deren Vornahme von Amts wegen ein Vertreter zu bestellen. Die Rechtshilfegesuche sind an den Landes vorstand zu richten. § 21. Sämtliche Angehörige der Organisation haben den Ladungen dieses Gerichts Folge zu leisten. § 22. Bei der Beratung, welche nicht öffentlich stattfindet, hat zunächst der Referent seinen Bericht zu erstatten. Die Vorgänge im Verhandlungszimmef sind vertraulich zu behandeln. § 23. Das Urteil ist schriftlich niederzulegen und mit Gründen zu versehen: Das Urteil kann lauten: a) auf Ausschluß aus der Zionistischen Organisation, b) auf eine Geldbuße, c) auf einen Verweis. Das Gericht kann unter Freisprechung von einer Strafe dem Angeklagten seine Mißbilligung aussprechen. Das Urteil hat auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Das Gericht kann im Urteil auch die Veröffentlichung des Urteils durch Abdruck in der Presse, Verlesung vor dem Kongresse oder dgl. anordnen, und zwar auch dann, wenn die Verhandlung nicht öffentlich war. Lautet das Urteil auf Ausschluß aus der Organisation, so kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Urteils Berufung an das Actiojis-Comite als Ehrengerichtshof eingelegt werden.