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Die Welt · 1912-06-07 · 23 (7.6.1912) · page 11

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Journal
Die Welt
Volume
16 (1912)
Issue
23 (7.6.1912)
Date
1912-06-07
Page
– (sequence 11)
Language
German
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SB Nr. 23 OIEX&ELT 695 „D ie jüdische Turnerschaft bezweckt die planmäßige Körpererziehung des jüdischen Volkes und die Pflege national jüdischer Ges i n n u n g." Mit der einstimmigen Annahme dieser Fassung schloß der erste Tag. Am Montag, den 27., vormittags 9 Uhr, eröffnete der Vorsitzende die Tagung und verlas folgenden Telegrammwechsel des Turntages mit dem gleichzeitig in Posen tagenden XIII. Delegiertentag der deutschen Zionisten: 1. Die organisierte national-jüdische Jugend entbietet dem XIII. Delegiertentag der deutschen Zionisten ihren Gruß. Wir hoffen auf ein harmonisches Zusammenarbeiten unserer historisch verbundenen Organisationen, jüdischer Turn tag". 2. Der XIII. Delegiertentag erwidert mit Freuden Euern brüderlichen Gruß. Wir empfinden mit Euch die Bedeutung einer in strammer Selbstzucht erzogenen jüdisch-nationalen Jugend für die Erfüllung unserer Hoffnungen. (Stürmischer Beifall.) Der zweite Verhandlungstag war durchweg mit der Beratung und Annahme eines neuen Organisationsstatuts ausgefüllt. Die Turnerschaft, die bisher aus reinen Turnvereinen bestand, umfaßt fortab neben Turn- und Sportvereinen auch solche nationaljüdische Organisationen, die neben Turnen und Sport auch anderen Zwecken dienen. Es ist hier in erster Linie an Studentenkorporationen, jugendvereine, Herzlklubs zu denken. Somit ist die Turnerschaft auf die breiteste Basis einer positiviiitlischen Jugendbewegung gestellt und hat infolgedessen die Pflege der jüdischen Geschichte, Literatur und der hebräischen Sprache in ihr Programm aufgenommen. Die hebräische Sprache findet auch dadurch eine spezielle Förderung, daß der Turntag die Herausgabe eines hebräischen Leitfadens für die speziellen Zwecke der Turnvereine beschlossen hat. Eine wichtige organisatorische Neuerung brachte der Turntag dadurch, daß er die Turnerschaft in verschiedene Kreise teilte, um durch Kreisvorstände die Verwaltung des Verbandes dezentralisieren und den Verhältnissen der verschiedenen Länder entsprechend individualisieren zu können. Die Ausarbeitung des Organisationsstatuts war eine heiße Arbeit für die kurzen Stunden des Turntages. Allgemeiner Jubel herrschte daher, als gegen Abend das ganze Statut einstimmig angenommen wurde. Als letzter Punkt der Tagesordnung wurden die Neuwahlen des Ausschusses vorgenommen. Folgende Herren wurden per Akklamation gewählt: Herr Rechtsanwalt Willy Greifenhagen (Berlin) als Vorsitzender, Flerr Zahnarzt Henry Unna als Geschäftsführer, Herr Richard Bialler als Schatzmeister, Herr Stefan Doernberg als Verbandsturnwart, Herr Erich Burin als Beisitzer. (Stürmischer, langandauernder Beifall.) Der Vorsitzende schließt den V. Jüdischen Turntag mit einem Dank an die Delegierten für ihre fleißige Arbeit und einem dreifachen Hedad auf die jüdische Turnerschaft. (Die Versammlung erhebt sich und singt stehend die Hatikwah.) Im Statut des Zionistischen Ehrengerichts*) Das Ehrengericht ist zuständig für Anklagen gegen Anehörige der zionistischen Organisation wegen Verstoßes gegen ie Parteidisziplin oder gegen die Interessen der Bewegung, rner wegen ehrenrühriger Handlungen oder wegen Beleidigungen von Mitgliedern der Organisation, von zionistischen örperschaften oder zionistischen Institutionen. In anderen Fällen kann das Ehrengericht durch Plenar- 'eschluß bei Zustimmung der Beteiligten seine Zuständigkeit ■ iissprechen. § 2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden, einem tellvertretcnden Vorsitzenden, einem Referenten, einem stell- ■ ertretenden Referenten und einer dem Bedürfnis entsprechenui Anzahl von Beisitzern. Die sämtlichen Mitglieder werden von dem Kongreß für üe Dauer einer Kongreßperiode gewählt. Der Kongreß wählt len Vorsitzenden, die übrigen Funktionäre wählt das Ehren- :ericht aus seiner Mitte. Erforderliche Ersatzwahlen werden vom großen Actions- ^omite vorgenommen. § 3. Das Ehrengericht entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem Referenten >der deren Stellvertreter und einem Beisitzer. Die Beisitzer imtieren in regelmäßigem Turnus nach ihrer alphabetischen Reihenfolge. Der stellvertretende Vorsitzende und der stellertretende Referent fungieren als Beisitzer, soweit sie nicht n ihrer Eigenschaft als Stellvertreter beschäftigt sind. *) Ausgearbeitet auf Grund der Entwürfe der Herren Rechtsanwälte Gronemann - Berlin und Dr. M a r g u 1 i e s- Leitmeritz und vom E. A. C. in seiner Sitzung vom 3. Juni 1912 genehmigt. § 4. Der vom Kongreß gewählte Elirengerichtsanwalt oder dessen Stellvertreter vertritt das Interesse der Organisation bei den Verhandlungen des Ehrengerichts. Er hat im Auftrage des Engeren Actions-Comites oder auf Antrag* eines Mitgliedes der Organisation die erforderlichen Anklagen zu erheben. Er ist berechtigt, die Erhebung der Anklagen auf Antrag von Mitgliedern der Organisation auch mangels allgemeinen Interesses abzulehnen. § 5. Es ist den Parteien gestattet, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger werden Anwälte zugelassen, die bei einem deutschen Gericht oder bei einem Gericht des Staates, dessen Angehöriger die von ihm vertretene Partei ist oder in dem sie ihren Wohnsitz hat, zugelassen sind. § 6. Landes- oder Sonderverbände können für Streitigkeiten unter ihren Angehörigen ein Schiedsgericht mit Bewilligung des Ehrengerichts der zionistischen Organisation bilden. Die Zusammensetzung und das Statut eines solchen Schiedsgerichts unterliegen ebenfalls der Genehmigung durch das Ehrengericht. Bestehen Gerichte der im vorigen Paragraphen erwähnten Art, so kann g*egen ihre Entscheidungen an das Ehrengericht binnen einer Frist von einem Monat nach erfolgter Verkündung des Schiedsspruchs Berufung eingelegt werden. Nach Eingang der Berufung hat das Gericht erster Instanz die gesamten Akten an das Ehrengericht einzusenden.

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