Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 16 (1912)
- Issue
- 3 (19.1.1912)
- Date
- 1912-01-19
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
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m , die3 Zusammenhange kurz skizzirren ließe. Eine allgemeine Uebersicht über die Fülle des Gebotenen gewährt die Nennung der Kapitel. Der Verfasser behandelt in den vorliegenden zwei Bänden: I. Wohnung und Hausgerät (A. Höhle, Hütte, Zelt; B. Haus und Hof; Baumaterial; C. Der Bau; D. Umgebung; E. Hausgerät); II. Nahrung und ihre Zubereitung; III. Kleidung und Schmuck; IV. Körperpflege (A. Waschungen und Badewesen; B. Kosmetik; C. Anthropologisches; D. Medizin); V. Familienleben (A. Familie; B. Trauerriten; C. Sklaven und Lohnarbeiter; D. Haustiere, Hirten- und Jagdleben); VI. Landwirtschaft (A. Zur Landeskunde; B. Ackerbau; C. Wald- und Gartenbau; D. Oel- und Weinbau); VII. Gewerbe (A. Allgemeines vom Gewerbe; B. Leder- und Holzarbeiten; C. Ton- und Steinarbeiten; D. Metallarbeiten); VIII. Verkehr und Handel (A. Verkehr; B. Handel; C. Maße, Gewichte, Münzen; D. Zeitrechnung). Kapitel 1 IV bilden den Inhalt des ersten, V—VIII den des zweiten Bandes. Die Aufeinanderfolge der in Unterabteilungen und Paragraphen gegliederten Kapitel ist eine willkürliche; sie kann es ja bei der Verschiedenheit der behandelten Themata ohne Schaden sein; in sich sind sie festgefügt und übersichtlich geordnet. Die Paragraphen sind durch das ganze Buch fortlaufend gezählt, was mir sehr praktisch scheint. Ueberhaupt ist die Anordnung und Einteilung im ganzen und im einzelnen als sehr zweckmäßig zu bezeichnen und doppelt anerkennenswert, weil sich Verfasser bei der Beschaffenheit seiner Quellen und der Eigenartigkeit des von ihm behandelten Gebietes örtlich kommen zwei Länder, zeitlich 5- 6 Jahrhunderte in Betracht — an kein Muster anlehnen konnte. Jedem Kapitel geht eine erschöpfende Literaturangabe voraus, in der das Kleine wie das Große Berücksichtigung findet. Ein Werk wie die „Archäologie" kann natürlich nicht ganz fehlerfrei und vollkommen aus der Hand des Autors hervorgehen. Es ist geradezu ausgeschlossen, daß ein Gelehrter Hunderttausende von Daten verarbeitet, ohne da und dort in die Irre zu gehen. Spezialisten werden mehr als eine sprachliche oder sachliche Kleinigkeit zu berichtigen haben, doch muß man bedenken, daß es sich nicht immer um einen Irrtum des Verfassers handelt. Die Bearbeitung der meisten Realien mußte der Verfasser ab ovo beginnen, um so mehr hatte er das Recht, die verhältnismäßig wenigen im allgemeinen verläßlichen Vorarbeiten anderer ohne genaue und gründliche Prüfung der Details von untergeordneter Bedeutung zu benützen, besonders da dies unter gewissenhafter Quellenangabe geschieht. Man wird dem Verfasser auch vorwerfen, daß er zuweilen aus den Quellen mehr schließt, als zulässig erscheint. So ist der Satz (I, 162): „Fälle des wirklichen Lebens, wo ein Mann, noch mehr aber eine Frau zwei, drei, fünf, sieben, zehn Hemden anhatten, waren nicht selten" sehr schlecht belegt (S. 593 Anm. 467, wo die Worte: „für Frauen notwendig" völlig unverständlich sind und in Mischna Nidda 7, 2 keine Erklärung finden). Die drei bzw. fünf Hemden in Tosefta und bab. Nidda haben einen speziellen Grund; die sieben Hemden der auf den Sklavenmarkt geführten Frau (bab. Gittin 58a) sind nicht ohne Absicht angegeben, der Fall kann also nicht als Beweis dienen; die zehn Hemden des Mannes aber (bab. Moed Katan 22b) sind nur theoretisch gemeint. Schwerwiegender ist freilich der Umstand, daß der Verfasser bei seinen Angaben und Konklusionen die Halacha weniger berücksichtigt, als sie es verdient. Daß die [ELT —^ Nr. 3 Tätigkeit des Salzens in die Kategorie des Gerbens gehöre (I, S. 120), ist die auf einen bestimmten Fall beschränkte Ansicht eines einzigen Lehrers; allgemein gilt die Regel: Auf Speisen findet der Begriff des Gerbens keine Anwendung (bab. Sabbat 75b). Ganz unfaßbar und nur durch die Annahme eines unbemerkten Versehens in den Notizen des Verfassers erklärlich ist die Bemerkung (I, 125), daß man „ohne Anstand" ein Ei gegessen habe, in dem sich bereits ein Küchelchen gebildet hatte! Ein solches Ei war aber als verboten, und die angegebenen Quellen behandeln nur die Frage, in welchem Falle damit zusammen gekochte Eier genossen werden dürfen. I, 129 wird bemerkt: „Wer Kleider verlangt, dem sollen sie ohne Prüfung gewährt werden, während die Bitte um Speisen erst auf ihre Berechtigung geprüft wird;u das ist allerdings die Auffassung eines Lehrers, entschieden wird aber entsprechend der gegenteiligen, von einer Barajtha gestützten Ansicht eines anderer Lehrers. I, 194 wird behauptet, daß sich „alte Leute zuweilen den Bart färbten" (gegen Maimonides, Hil. Aboda sara XII, 10, Tur u. Schulchan Aruch Jore Dea Kap. 182); allein bab. N a s i r 39a ist die Rede von einem (nichtjüd.) Sklaven und Baba Mezia 60b spricht von alten Leuten, die keineswegs Juden sein müssen. I, S. 214 ist der Satz: ,,. . . da auf diese Weise die eigentliche Reinigung in geschöpftem Wasser erfolgte, was unstatthaft ist, so führte dieses zum Verbot des geschöpften Wassers zum Tauchbade" sehr unklar und sachlich ungenau. Geschöpftes Wasser war zum Tauchbade untauglich, weil der Forderung der Bibel (Lev. 11, 36) nicht entsprechend; die neue Verordnung bestimmte, daß der Unreine unrein bleibe, wenn er nach dem Baden in einem regelrechten Tauchbade (an demselben Tage) in geschöpftem Wasser badet. I, 251 meint Verfasser: „Spuckt einer, z. B. auf der Straße, wo der Wind den Speichel forttreibt, so unglücklich, daß es auf einen andern fällt, so hat er ihm ein Bußgeld von 400 z u z zu bezahlen." Hierzu wird in der Anmerkung (S. 704 Nr. 406) erklärend hinzugefügt, daß in der Mischna Baba Kama 8, 6: y^m ppi ipil 12 „offenbar unbeabsichtigt" gemeint und nach jer. Sabbat 7, 1 (l.:7, 2) zu ergänzen sei. Ohne Not setzt sich Verfasser hier im Gegensatz zur Mischna Baba Kama 8, 1; mit dem Jeruschalmi hat unsere Stelle nichts zu schaffen. Um auch aus dem zweiten Bande wenigstens ein Beispiel anzuführen, sei nur folgendes erwähnt. S. 435 (Anm, 94) wird ohne hinreichenden Grund aus Tosefta Aboda Sara 3, 4 gefolgert, daß yip^y D1D auch ein Abtreibmittel war. Das wäre an sich nicht schlimm, aber Verfasser schließt nun weiter, daß dieser Trunk, von einer jüdischen Hebamme gereicht, erlaubt war. Das heißt: ein großes Wort gelassen aussprechen. In der Mischna wird eine solche Manipulation ausnahmsweise gestattet, wenn die Mutter in Lebensgefahr schwebt (Oholoth 7, 6, dazu Maimonides, Hil. Rozeach I, 9), sonst ist sie verboten; vgl. das instruktive Responsum des R. Jair Chajim Bachräch, Chawwoth Jair Nr. 31. In der vom Verfasser angeführten Stelle jer. Aboda Sara 2, 1 heißt es auch keineswegs „ausdrücklich, daß ihn (den gen. Trunk) die geschickte Hebamme und der erfahrene Arzt unbedenklich reichen können," vielmehr wird dort ausgeführt, daß man die Hilfe einer offiziell bestellten heidnischen Hebamme auch in geschlossenem Räume in Anspruch nehmen dürfe — in diesem Falle habe man nicht zu befürchten, daß die Heidin das Kind erdrücken