Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 36 (8.9.1911)
- Date
- 1911-09-08
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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jenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaftl oder Fraktion angehören, wählen in einer gemeinschaftlichen Sitzung jür je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Permanenzausschuß. Ein Oberschuß von mindestens vier Delegierten über 10, 20 usw. berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters. III. Eröffnung und Konstituierung des Kongresses § 10. Eröffnung Der Kongreß wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des E. A. C. eröffnet. Dieser führt den Vorsitz bis zur vollendeten Konstituierung des Bureaus. Er ernennt provisorisch für die gleiche Dauer zwei Mitglieder zu Schriftführeren. § 11. Wahlen des Bureaus Der Kongreß wählt auf Vorschlag des Zentral-Comit6s in gesonderten Wahlgängen den Präsidenten sowie nach Entscheidung des Kongresses zwei bis vier Vizepräsidenten. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit; ist eine solche nicht zu erzielen, so sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das durch den amtierenden Vorsitzenden zu ziehende Los. Der Kongreß wählt sodann in je einem gemeinsamen Wahlgange vier Beisitzer und sechs Schriftführer. § 12. Die Wahlen erfolgen auf Grund der Vorschriften des § 25. Die Mitglieder des E. A. C. können nicht in das Bureau gewählt werden. § 13. Präsident Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Verhandlungen, die Handhabung der Geschäftsführung, die Vertretung des Kongresses nach außen und die Aufrechterhaltung der Ordnung. Das Kongreßbureau ist ihm während der Dauer des Kongresses unterstellt. Er beruft die zur Durchführung seiner Anordnungen nötigen Ordner. § 14. Vizepräsidenten Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in Behinderungsfällen nach der Reihenfolge ihrer Erwählung. § 15. Beisitzer Die Beisitzer unterstützen den Präsidenten in seinen Obliegenheiten, kontrollieren die Tätigkeit der Schriftführer und beraten den Präsidenten bei Entscheidung strittiger Fragen der Geschäftsordnung. § 16. Schriftführer Die Schriftführer führen das Sitzungsprotokoll und die Rednerlisten. Sie lesen die Schriftstücke vor, halten den Namensaufruf, vermerken und zählen die Stimmen. Sie unterstützen den Präsidenten bei Besorgung seiner Geschäfte; sie veranlassen die infolge der gefaßten Beschlüsse notwendigen Ausfertigungen und sorgen für die erforderlichen Übersetzungen. Das Sitzungsprotokoll hat die zur Verhandlung gelangenden Gegenstände, alle gestellten Anträge mit dem Namen der Antragsteller, die Abstimmungsresultate und den Wortlaut der gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Ober jede Sitzung wird ein gesondertes Protokoll geführt. § 17. Wahlprüfung Spätestens in der zweiten Plenarsitzung erstattet der Legitimationsausschuß seinen Bericht. Die Entscheidung erfolgt debattelos nach Anhörung des betreffenden Delegierten, der sich auf tatsächliche Aufklärungen zu beschränken hat, und des Referenten des Ausschusses. Bis zur Entscheidung hat der Gewählte Sitz und Stimme. IV. Verhandlungen im Plenum § 18. Tagesordnung Die Tagesordnung wird provisorisch vom E. A. C. festgesetzt. Der Kongreßpräsident stellt die Tagesordnung für jede auf die Eröffnungssitzung folgende Sitzung nach freiem Ermessen fest. Am Schlüsse jeder Sitzung ist die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Bei Widerspruch von mindestens einer Landsmannschaft oder Fraktion oder von 30 Mitgliedern oder auf Antrag des E. A. C. entscheidet der Kongreß ohne Debatte mit absoluter Majorität. § 19. Anträge zur Sache Die Vorlagen des A. C. sowie alle eingebrachten Anträge und die Anträge der offiziellen Referenten sind rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Kongreßeröffnung im Druck zu veröffentlichen. Der Präsident bestimmt, zu welchem Punkt der Tagesordnung sie zur Beratung zu stellen sind. Antragsberechtigt sind die vom Kongreß gewählten Behörden und Ausschüsse; ebenso haben die Landsmannschaften und Fraktionen das Recht, selbständig Anträge und Interpellationen einzureichen. Einzeldelegierte bedürfen hierzu der Unterstützung durch 15 Mitglieder. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von einem Mitglied wieder aufgenommen werden. Er bedarf alsdann keiner weiteren Unterstützung. Der Antrag ist schriftlich zu formulieren und dem Bureau zu übergeben. Die Beantwortung einer Interpellation kann vom A. C. unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Besprechung der Interpellation findet auf Antrag statt, wenn der Kongreß dies beschließt. § 20. Anträge zur Geschäftsordnung Anträge zur Geschäftsordnung können von jedem Mitglied formlos gestellt werden. Der Kongreß entscheidet darüber nach Anhörung höchstens je eines pro- und contra-Redners durch Mehrheitsbeschluß. § 21. Beratung Kein Redner darf sprechen, ohne vorher das Wort vom Präsidenten erhalten zu haben. Will der Präsident sich als Redner an der Debatte beteiligen, so muß er den Vorsitz abgeben. Die Referenten der Ausschüsse oder die Antragsteller haben das erste und das letzte Wort in der Debatte. Die Mitglieder des E. A. C. erhalten auf ihr Verlangen zu jeder Zeit das Wort. Kein Mitglied darf mehr als zweimal in der Debatte über denselben Gegenstand sprechen. Wer zur Rede aufgerufen wird und nicht anwesend ist, verliert das Wort. Das Wort zur Geschäftsordnung erteilt der Präsident. Eine Bemerkung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Die Redner sprechen von der Rednertribüne aus. § 22. Beschränkung der Debatte Der Kongreß kann beschließen: a) Beschränkung der Redezeit, b) Schließung der Rednerliste, c) Wahl von Goneralrednern, d) Vertagung, e) Schluß der Debatte. (Dieses nur mit Zweidrittelmajorität.) Ist Beschränkung der Redezeit beschlossen und werden später Generalredner gewählt, so gilt für diese die Beschränkung der Redezeit ohne erneuten Beschluß des Kongresses nicht. Wenn innerhalb einer Stunde nach Annahme des auf Wahl von Generalrednern gestellten Antrags die eingeschriebenen Redner die Wahl nicht vollzogen haben, entscheidet das von dem jeweiligen Präsidenten zu ziehende Los. Referent oder Antragsteller behalten in jedem Falle das Schlußwort. § 23. Persönliche Bemerkungen sind erst am Schlüsse der Debatte oder der Sitzung gestattet. § 24. Beschlußfassung Nach Schluß der Debatte, auf Antrag auch schon nach Schluß der Generaldebatte, kann der Kongreß beschließen: a) Übergang zur Tagesordnung, b) Ablehnung, c) Vertagung, d) Überweisung als Material an einen bestehenden Ausschuß zur Berichterstattung, e) Annahme en bloc. Entscheidet der Kongreß nicht in einer dieser Arten, so ist der Entwurf nach Befinden des Präsidenten nach seinen einzelnen Paragraphen zur Abstimmung zu stellen. Zum Schluß ist dann der gesamte Entwurf noch einmal zur Abstimmung zu stellen. Die Reihenfolge bestimmt der Präsident; es steht ihm frei, eine prinzipielle Frage vorweg zur Abstimmung zu bringen. § 25. Abstimmung Es entscheidet, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einfache Stimmenmehrheit