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Die Welt · 1911-09-08 · 36 (8.9.1911) · page 7

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Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
36 (8.9.1911)
Date
1911-09-08
Page
– (sequence 7)
Language
German
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no. 36 — die: Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 65. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mi1glieder des Actions-Comiiete sein. VI. Kongreß- und Ehrengericht A. Congreßgericht § 66. Zum Zwecke der Schlichtung und* Entscheidung vom Streitfragen zwischen zion istischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen OrganisaJion wird vom Kongresse ein Kongreßgericht gebildet. § 67. Zur Wahrnehmung der Interessen der zionistischen Organisation bei dem KongMißgerichte wird vom Kongreß aus dtm Mitgliedern der zionistiserten Organisation ein Kongreßanwalt un d für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 68. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht ist nur dan n zulässig, wenn der Instaanzenzug nach den Bestimmungen des¬ Landes- oder Verbandssüfuits erschöpft ist. § 69. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt auf Verlangen einer Partei oder dies Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. § 70. Das Kongreßgenkht entscheidet über die ihm vorgelegte n Fälle endgültig. Die Entscheidung ist dJen Parteien schriftlich zuzustellen. § 71. Das Kongreßigericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch das Zentral-Comit^ bedarf. § 72. Mitglieder des Kongreßgerichts und der Kongreßanwallt sowie deren Stellvertreter l&nnen während ihrer Amtsperiode durcli einen mit Dreiviertelmajoritii gefaßten Beschluß des Zentral-Comitfcs abgesetzt werden. IL Ehrengericht § 73. Die Bestimmungen über das Ehrengericht, das am Sitte des E. A. C. zu errichten ist, werden durch ein besonderes Statut das der Genehmigung des Kongresses bedarf, festgesetzt. VII. Statutenänderung § 74. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Die §§ 1 und 75 körnen nur in der Weise abgeändert werden daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Änderung mit Dreiviertelrniajorität der zum Kongreß erschienene» Mitglieder beschlossen wiral., VIII. Sdhilußbestimmungen § 75. Dieses Statut t ritt sofort mit seiner Annahme in Kraffi. Am gleichen Tage tritt dasTom VIII. Zionistenkongreß beschlossen* Organisationsstatut außer Kraft. § 76. Die bestehenden Landesorganisationen und Föderationen! sind verpflichtet, baldmöglichst, jedenfalls binnen eines Jahres nacSi Annahme dieses Statuts, ihre Statuten diesem Organisationsstatitt anzupassen. Bis dahin trifft das E. A. C. die notwendigen Anordnungen im Einverständnis mit der Leitung der Landes.- Organisationen und Föderationen. Streitfragen wegen der Übergangsbestimmungen entscheidet das Actions-Comite. Die neue Qeschäftsordnung des Kongresses (Beschlossen vom SL Kongreß am 15. August 1911) I. Allgemeine Bestimmungen § 1. Delegierte Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen und ausüben, Das Stimmrecht ist vo-iu allen Delegierten persönlich auszuüben*, Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses noch nickt teilgenommen hat. § 2. Landsmannschaften, bzw. Sonderverbandsdelegatioom en und Fraktionen Die auf dem Kongreß anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften, bzw. Sondeeiverbandsdelegationen und Fraktionen, Die Rechte einer Landsmannschaft (Sonderverbandsdelegation) sind von dem Zusammenschluß von mindestens 10 Kongreßdelegiertem abhängig. Entscheidend [hierbei ist die Zahl der gewähltem Delegierten. ^ELT - 94Q Die Rechte einer Fraktion sind wen dem Zusammenschluß von mindestens 30 Delegierten auf dem Kongreß abhängig. Jeder Delegierte ist berechtigt, bei Austritt aus einer Landsmannschaft sich einer Fraktion anzuschließen. Landsmannschaften und Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Zahl ihrer Mitglieder vor der Eröffnung des Kongresses dem Actions-Comite anzuzeigen. Erfolgt die Bildung derselben während des Kongresses, so genügt die schriftliche Anmeldung beim Kongreßpräsidium. Die Bildung einer Fraktion kann spätestens bis zum Beginn der zweiten Kongreßsitzung erfolgen, Für die Delegationen der Sonlterverbände gilt grundsätzlich das gleiche wie für die Landsmannschaften. § 3. Sitzungen und Protokolle Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Die Ausschließung der Öffentlichkeit kann durch gemeinsamen Beschluß des A. C. und des Kongreßpräsidiuxis für bestimmte Punkte der Tagesordnung ohne Debatte beschlossen werden. Über die Verhandlungen im Pleiwism wird ein stenographisches Protokoll aufgenommen und durch den Druck veröffentlicht. Die offizielle Sprache des Kongresses ist die hebräische; die Verhandlungen werden jedoch, so "lange dies aus praktischen Gründen zweckmäßig erscheint, in deutscher Sprache geführt. Die Delegierten sind berechtigt, auch andere Sprachen zu gebrauchen. Derartige Ausführungen werden auszugsweise durch die Schriftführer übersetzt. Anträge sind auf Wunsch vor der Abstimmung außer in der deutschen und hebräischen auch in. der englischen, französischen und russischen Sprache wiederzugeben. II. Ausschlüsse § 4. Der Kongreß wählt Ausschüsse je nach Bedarf. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Komgreß von Fall zu Fall. Die Landsmannschaften und FraH.onen haben das Recht, in alle Ausschüsse, die vom Kongreß gebildet werden, ihre Mitglieder zu präsentieren, je nach ihrer Stärke. Die Wahl findet durch Akklamation im Falle des Widerspruchs von Seiten einer Landsmannschaft oder Fraktion oder von 30 Mitgliedern nach relativer Majorität statL § 5. Konstitu ierung Die gewählten Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. § 6. Beratung und Beschlußfassung Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Präsidenten des Kongresses sowie die Mitglieder des E. A. C. sind jedoch zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt. Die Ausschüsse haben das Recbt, einstimmig die Zuziehung einzelner Mitglieder des Kongresses mit beratender Stimme zu beschließen sowie Sachverständige zuzuziehen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Beratungen im Plenum finden auf die Verhandlungen der Ausschüsse analoge Anwendung. § 7. Proto fcoll Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Anträge und Abstimmungsresultate (Mithalten muß. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftßiährer zu vollziehen und dem Präsidenten des Kongresses zu übergaben. § 8. Berichterslattung Der Berichterstatter hat dem Kongreß die Ansichten und Anträge des Ausschusses zur Kenntnis zu bringen. Er hat die Anträge vor dem Plenum zu vertreten und ist nicht berechtigt, sich an der Debatte im Plenum anders als in seiner Eigenschaft als Berichterstatter zu beteiligen. §9. Permanenz a.ussc.huß Zur Vorbereitung der vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme des Kongreßpräsidiii ms wird vom Kongreß ein Permanenzausschuß gebildet. Der Fermanenzausschuß hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu k*onistituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften bzw. Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen, die das Recht haben, für je zehn Mitglieder einen Vertreter in den Auss-chuß zu entsenden. Diejenigen Landsmannschaften, welche die Zahl von zehn Delegierten nicht erreichen, haben das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Permanenzausschuß, wenn sie wenigstens vier Delegierte zählen. Die übriger Landsmannschaften und die- 3*

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