Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 36 (8.9.1911)
- Date
- 1911-09-08
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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m 948 DIE ^En- NO. 36 § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung dieser iii gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses vom E. A. C. veröffentlicht werden. § 37. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Zentral-Comites durch den Kongreß. E. Zentral-ComitG § 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongreß bis zum andern wird ein Zentral-Comite gebildet. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat es die ihm durch dieses Statut besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie zur Wahl des Actions-Comites und des E. A. C. ist das Zentral-Comite nicht berechtigt. § 39. Das Zentral-Comite besteht aus: a) den Mitgliedern des Actions-Comites; b) dem Vorsitzenden des letzten Kongresses; c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds; d) dem Vorsitzenden des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt; e) Delegierten der Landesverbände und der Sonderverbände. § 40. Jedem Landesverbände von mindestens 400 Schekelzahlern und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, einen Vertreter in das Zentral-Comite zu entsenden. Umfaßt er mehr als 2000 Schekelzahler, so hat er das Recht, einen zweiten, mehr als 4000 Schekelzahler, einen dritten Vertreter in das Zentral- Comite zu entsenden. Umfaßt er mehr als 6000 Schekelzahler, so . steht ihm für je 4000 weitere Schekelzahler das Recht zu, einen weiteren Delegierten in das Zentral-Comite zu entsenden. Hierbei werden jedoch nur diejenigen Schekelzahler gezählt, die ihren Schekel an den Landesverband bzw. Sonderverband entrichtet haben Im Falle dauernder Behinderung eines Gewählten ist der Landesverband bzw. Sonderverband berechtigt, einen Ersatzmann in das Zentral-Comite zu entsenden. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Jedes Mitglied verfügt im Zentral-Comite nur über eine Stimme. § 41. Das Zentral-Comite wird durch das E. A. C. einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muß es vom E. A. C. binnen zweier Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren sechs Wochen einberufen werden. § 42. In dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgehalten wird, tagt das Zentral-Comite zum Zwecke der Beratung und Beschlußfassung über das Budget sowie zur Entgegennahme des Berichtes des E. A. G (Jahreskonferenz.)* § 43. Über die Einberufung, die Beschlußfähigkeit und besondere Verhandlungsmodalitäten des Zentral-Comites bestimmt seine vom Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung. Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlungen des Zentral-Comites sinngemäße Anwendung F. Actions-Comit6 § 44. Das Actions-Comite besteht aus 25 vom Kongreß gewählten Mitgliedern sowie den Mitgliedern des E. A. C. § 45. Das Actions-Comite wird vom E. A. C. einberufen. Es hat mindestens alle drei Monate einmal zusammenzutreten. Auf schriftichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß das Actions-Comite mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. § 46. Das Actions-Comite bildet die Exekutive der Organisation und dient zur Beratung und Überwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oder vom Zentral-Comite beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. § 47. Das Actions-Comite ist nur beschlußfähig, wenn wenigstens acht nicht dem E. A. C. angehörende Mitglieder zur Sitzung erschienen sind. § 48. Das Actions-Comite ist dem Kongreß und dem Zentral- Comite zur Rechenschaft verpflichtet. § 49. Die Mitglieder des Actions-Comites haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. G. Engeres Actions-Comite § 50. Das E. A. C. ist zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentral-Comites und des Actions-Comites sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte berufen. Es besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, von denen die Mehrheit, darunter der Vorsitzende, am gleichen Orte wohnen müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Kongreß. Das E. A. C. wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des E. A. C. aus, so wird die Zahl der Mitglieder durch das Actions-Comite wieder ergänzt. § 51. Je ein Vertreter der Direktorien des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und des Jüdischen Nationalfonds hat das Recht, den Sitzungen des E. A. C. mit beratender Stimme beizuwohnen. § 52. Das E. A. C. ist dem Actions-Comite, dem Zentral- Comite und dem Kongreß zur Rechenschaft verpflichtet. § 53. In organisatorischen Fragen ist, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen des E. A. C. die Beschwerde an das Actions-Comite zulässig. § 54. Mit Zustimmung des Actions-Comites ist das E. A. C. berechtigt, unabhängig von den Landesverbänden Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Actions- Comite angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Der betr. Beschluß des Actions-Comites muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. H. Protokolle § 55. Über die Sitzungen der Kongresse, des Zentral-Comites, des Actions-Comites und des E. A. C. sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. § 56. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentral- Comites, des Actions-Comites und des E. A. C. findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt das E. A. C. in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. III. Verwaltungsperiode § 57. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 58. Die Buchführung des E. A. C. ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Zentral-Comites den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. IV. Einkünfte der Organisation § 59. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, Jahresbeiträgen zur Organisation und zum Landesverband und Zuwendungen jeglicher Art. § 60. Der Schekel ist der vorbehaltlich der Bestimmungen des § 54 durch die Vereine einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der zionistischen Gesamtorganisation und ist von den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmäßigen, vom E. A. C. zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. § 61. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 1JC oder den entsprechenden Betrag nach Landeswährung. Das E. A. C. bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. § 62. Zur Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrags können sowohl der Kongreß wie das Zentral- Comite von der Gesamtheit der Landesverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an das E. A. C. abzuführen. Über die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig. V. Revisoren § 63. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassaführung des E. A. C. § 64. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Zentral-Comite oder einem vom Kongreß oder vom Zentral-Comite gewählten Finanzausschusse einen schriftlichen Bericht vorzulegen.