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Die Welt · 1911-09-08 · 36 (8.9.1911) · page 5

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Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
36 (8.9.1911)
Date
1911-09-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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No. 36 DIEMKE LT 947 Das neue Organisationsstatut (Beschlossen vom X. Kongreß am 14. August 1911.) § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. I. Mitgliedschaft § 2. Die zionistische Organisation umfaßt alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel entrichten. IL Organisation A. Allgemeine Bestimmungen § 3. Die Organisation gliedert sich in Landesverband« und Sonderverbände. Die Mitglieder eines Sonderverbandes können zugleich einem Landesverbände angehören. Die Bildung mehrerer Landesverbände in einem Lande kann nur ausnahmsweise in örtlich abgegrenzten Bezirken und nur mit Genehmigung des E. A. C. nach Anhörung des Landesvorstandes desjenigen Landes erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll § 4. Die Aufnahme eines Vereins in den Landesverband ist von der Zustimmung des Lan«desvorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht «dem betreffenden Verein das Recht der Beschwerde an das E. A. C. zu, welches nach Anhörung des Landesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orte» wohnen, sollen sich zu Vereinen zusammenschließen. § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentral-Comites (Abschnitt E), des Actions-Comites (Abschnitt F) und des E. A. C. (Abschnitt G). § 7. Die von einem höheren Organ (E. A. C, Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. § 8. Soweit landesgesetzliefie Bestimmungen der Durchfuhrung der in diesem Statut vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist das E. A. C. auf Antrag des betreffenden Landesverbandes mit Zustimmung des Zentral-Carnites befugt, an Stelle der Bestimmungen dieses Statuts einstweilige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können solche Anordnungen vom E. A. C. allein vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentral-Comites erlassen werden. B. Landesverbände § 9. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Schekelzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zusammentretenden Delegiertentag nach Maßgabe des Landesstatuts. § 10. Dem Delegiertentag liegt die Festsetzung des Landesstatuts, die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organisationsstatuts und des Landesstatuts, sowie die Walil des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes ob. § 11. Die Landesstatut er bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des E. A. C. § 12. Jeder Landesvorstarad hat Listen der ihm angellörigen Vereine sowie seiner sämtlichen Mitglieder zu führen und hat diese Listen auf Verlangen dem E. A. C. mitzuteilen. C. Sonderverbände § 13. 3000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der zionistischen Organisation vertreten, können sich mit Genehmigung des Actions-Com itäs zu einem Sonderverbatide zusammenschließen^ Das ActionsComite hat di& Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses und seine Berechtigung zu prüfen. § 14. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites ist die Beschwerde an das Zentral-Comiti zulässig, das über den Antrag endgültig entscheidet. § 15. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angeOtikigen Schekelzahler auf weniger als 2000 herab, so kann das Zentral- Comite die Auflösung des Sondlerverbandes aussprechen. § 16. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sotiderverbände und deren Vorstände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß § 17. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft <der zionistischen Organisation. § 18. Der ordentliche Zionistenkomgreß tagt jedes zweite Jahr an dem vom Actions-Comit6 zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt durch das E A. C. Das Adions-Comit6 und das Zentral-Comite sind berechtigt jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 19. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des vom E. A. C. iifcer alle zionistischen Institute zu erstattenden Berichts; b) Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode aui Grund motivierter Vorlagen: c) Entge^nnähme und Beratung (ki Anträge des E. A. C, des Actions-Comites, des Zentral-Corn ites und der Delegierten, sowie Beschlußfassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung ron Interpellationen den* Delegierter; e) Wahlen. § 20. Sämtliche von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen behalten bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß das Gegentei 1 nicht ausdrücklich b estimmt. § 21. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vom Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 22. Auf dem Kongreß haben auDer den gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Actions-Conu tes Sitz und Stimme. § 23. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Ko ngresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses, § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjatire das passive Wahlrecht zum Kongresse. § 25. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechts durch denselben Wähler zu verhindern, § 26. Jeder Verein ist berechtigt für je 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das Präsidium abgeliefert siad, einen Delegierten zu wifilen. Vereine, für welche weniger als €00 Schekel abgeliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wähl vom Landesvorstand mit andern Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammengelegt. § 27. Wv eine Vereinsbildung im möglich ist, ist der Landesvorstand mit Genehmigung des E. A, C. und in Ermangelung eines Landesvorstandes das E. A. C. berech 1igt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bestimmt sich auch in diesem Falle nach § 26. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie den Termin für die Wahl setzt das E. A. C. nach Anhörung der Landes vorstände fest. § 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochien vor Beginn des Kongresses bei dem E. A. C. und dem Landesvorstand eingelien. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzaliler des Wahlbezirks und der erschienenen "Wähler sowie der atif jeden Kandidaten entfallenden Stimmen un<L die Art ersichtlich sein, in der die Walil vorgenommen wurde. § 30. Der Landes vorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund scliiftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwdil anzuordnen. Über die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. § 31. Zur Prüfung der Rechtmäßügkeit der Kongreß wallten wird vom Zentral Comite* ein Legitimationsatisschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich drei Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Der Legitimationsausschuß unterbreitet das Ergebnis seiner Prüfung dem Kongreß sofort nach dessen Zusammentritt. Der Kongreß entscheidet endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahl. § 32. Das Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit ^om Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen zum nächstfolgenden ordentlichem Kongreß innerhalb des Landes- oder Sonderverbandes, in dem er gewählt ist, erfolgt sind. Das Actions-Comit6 ist auf Grund: eines mit Zweidrittelmajorität gefaßten Beschlusses befugt, zu einetri außerordentlichen Kotigresse Neuwahlen anzuordnen. 33. Jeder Delegierte verfügt in Kongreß über eine Stimme, ie Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 34. Delegiertenmandate sind nieht übertragbar. i

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