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Die Welt · 1911-08-18 · 33 (18.8.1911) · page 9

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Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
33 (18.8.1911)
Date
1911-08-18
Page
– (sequence 9)
Language
German
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Nö. 33 DIE2§[ELT 865 Vorsitzender Dr. Bodenlieimer: Auch ich habe eine Anregung an Rabinersohn: Dass er selbst nach Palästina hinausgeht. De-nn solche Leute können wir drüben gut gebrauchen. (Lebhafter Seifall.) Vor der Abstimmung üW die Resolutionen erklärt Dr. Pasmanik, dass die ersten beiden Resolutionen, nicht nur wie die anderen sieben, dem künftigen E. A. 0. zur weiteren Behandlung übergeben werde»., sondern als bindend zu betrachten seien. Del. Möller beantragt im Namen der Misrachi-Föderation, über die Kulturresolution nicht abzustimmen, sondern sieder gestern eingesetzten Kulturkommission zu überweisen; denn die Kulturfrage sei noch nicht geklärt. Dr. Pasmanik: Bezüglich der Kulturfrage richtet die Resolution lediglich ein Mahnwort, die Bitte, Frieden zu schaffen. Der Redner richtet an die M Israeliten die Aufforderung, für die Resolution zu stimmen. (Del. Struck: nein, Sie wollen den Unfrieden!) Der Antrag Möller wird abgelehnt. Sämtliche vom Pal ästi naau s s chu ss vorgeschlagenen Resolutionen werden angenommen. Die Geschäftsordnung des Kongresses. Nach einleitenden "Worten des Vorsitzenden Dr. Bodenheimer wird wie beim Organisationsstatut eine Redezeit von drei Minuten beschlossen und sodann auf Antrag von Dt. Marmorek weiter beschlossen, von einer Generaldebatte ganz abzusehen. Referent Dr. Marguli« s berichtet über diejenigen Aenderungen an dem vorliegenden Entwürfe des Organisationsausschusses, über die er sich gestern mit den Vertretern der kleinen Landsmannschaften verständigt hal>&: Erste Aenderung zu § 1 Abs. 1: „Ein Delegierter darf nur ein Mandat übernehmen'und ausüben." Nach dem offiziellen Entwurf hat jeder Delegierte das Recht mehrere Ma-idate zu übernehmen, verfügt jedoch nur iber eine Stimme im Kongress. Selbstverständlich kann ein Delegierter in mehreren Wahlkreisen gewählt werden, hat aber vor Eröffnung' des Kongresses sich zu entscheiden, welches Mandat er annimmt. Zweite Aenderung, zu § 1 Abs. 2: „Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses ii-och nicht teilgenommen hat." (statt: überhaupt nicht teilnimmt, wie es im offiziellen Entwurf heisst). Es soll während der Sitzungen kein Austausch von Delegierten stattfinden. Del. Wechsler will die Bemerkung des Referenten zu Abs. 1 als autoritative Erklärung in die Geschäftsordnung aufgenommen haben, und spricht gegen die Aenderung zu Abs. 2, die die Wählerschaft ihres Rechtes beraube. Nach weiterer Erörterungwerden zu § 1 die vom Referenten vorgeschlagenen Aenderungen angenommen. Dritte Aenderung, zu § 2: Der Paragraph soll nach dem neuen Vorschlage lauten: § 2. Landsmannschaften, bezw. Sonderverbandsdelegationen .und Fraktionen. Die auf dem Kongress miwesenden Delegierten bilden Landsinannscharten bezw. Sonderv-orbandsdelegationen und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft (Sonderverbandsdelegation) sind von der Mindestzahl von zelioi Kongressdelegierten abhängig. Entscheidend dabei ist die Zahl der gewählten Delegierten. Die Rechte einer Fraktion sind vom Zusammenschluss von mindestens dreissig Kongressdelegierten abhängig. Jeder Delegierte ist berechtigt, bei Austritt aus einer Landsmannschaft sich einer Fraktion anzuschliessen. Abs, 3, der unwesentlichIi und sonst unverändert bleibt, erhält folgenden Zusatz : „Die: Bildung von Fraktionen kann spätestens bis zum Anfang der zweiten Sitzung erfolgen." (Dies mit Rücksicht darauf, dass «die Wahl des Permanenzausschusses bis zu Regina der zweiten Sitzung erfolgt sein muss, und ein Fluktieren der Mitglieder des Permanenzausschusses vermieden ewrden soll.) Nach dem offiziellen Entwurf werden für die Landsmannschaften und die Fraktionen mindestens 15 Mitglieder gefordert. Im Zusammenhang mit § 2 wird der vom Ürganisationsausschuss vorgeschlagene nesiie § 9 verhandelt. Er soll an die Stelle des bisherigen § 37,;Äl)s. 2 und 3 des Organisationsstatuts treten und bat folgenden 'Worttaut: „Zur Vorbereitung der vom Kongress vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme der Wahl dess Kongresspräsidiums wird vom Kongress ein Perm an enzausschuss gebildet. Der Permanenzausschuss hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu konstituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften bezw. Sonderverbandsdelegationen und Fraktionen, die das Recht haben, für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuss zu entsenden. Die kleinen Landsmannschaften und diejenigen der Delegierten, welche keiner Landsmannschaft oder Fraktion angehören, wählen gleichfalls in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Perinanenzausschuss. Ein Ueberschuss von mindestens 6 Delegierten berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters. Die Vertreter der kleinen Landsmannschaften, die im Permanenzaussehuss nicht vertreten sind, haben das Recht auf Entsendung eines beratenden Jlitglieds in den Perm anenzausscbuss.u Es entspinnt sich bei der Beratung dieses Paragraphen eine überaus lebhafte Debatte über das Interesse der klein en L andsmannschaften. Dr. Spitzer bekämpft im N"ainen der kleinen Landsmannschaften den Teil des § 2, dnr die Bildung einer Fraktion von mindestens 30 Mitgliedern abhängig macht, und vor allem den § 9. Das sei eine Vergewaltigung der kleine» Landsmannschaften. Der Permanenzaussehuss sei eine der wichtigsten Institutionen. Auch die kleinen Landsmannschaften, die nicht zehn Mitglieder haben, müssen da ein Recht haben, sich auszusprechen. Mit Fremden, die man nicht kennt, deren Sprache man nicht versteht, kann man zu Beginn eines Kongresses nicht zusammen einen Vertreter wählen. Der Redner beantragt: Jede Landsmannschaft, Fraktion oder Sonderverband hat, ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Mitglieder, ausnahmslos mindestens einen Vertreter in deu Permanenzaussehuss zu entsenden. Es entwickelt sich eine lange und steLlonweise sehr erregte Diskussion, in welcher die Vertreter der kleinen Landsmannschaften und zwar Dr. Marmorek für Frankreich, i>r, F ranzle-Here nstein für Holland, Dr. Eavenna für Italien (in italienischer Sprache), Dr..Florentin für die Türkei (französisch), Dr. Ferbstein für Ungarn, Jean Fischer und Hei z für Belgien gegen die Fassung des Antrages der Kornmission protestierten, da hierdurch die kleinen Landsmannschaften im Permanenzaussehuss ohne Vertreter bleiben würden. Präsident Wolfis ohn trat ebenfalls für die kleinen Landsmannschaften ein. Nachdem die Debatte auf Antrag Herbert Bentwich geschlossen wollen war, schlug der Referent Dr. Marguli es folgende Fassung des § 9 (§ 37 der Geschäftsordnung) üner den Permanen zaus seh ms vor: Zur Vorbereitung der vom Kongress vorzunehmenden Wahlen mit Ausnahme des Kongresspräsidiums wird vom Kongress (*in Permanenzaussehuss gebildet. Der Permanenzaussehuss hat sich vor Beginn der zweiten Sitzung zu konstituieren. Er besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften, bezw. Sonderverbundsdelegationen und Fraktionen, die das Recht haben, für je zehn Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuss zu entsenden. Diejenigen Landsmannschaften, welche die Zahl von zehn Delegierten nicht erreichen, haben das Recht auf Entsendung eines Vertreters in den Permanenzaussehuss, wenn sie wenigstens vier Delegierte zählen. Die übrigen Landsmannschaften und diejenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaft oder Fraktion angehören, wählen in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je 10 Mitglieder einen Vertreter in den Permanenzaussehuss. Ein Ueberschuss von mindestens vier Delegierten über 10, 20 u. s. w. berechtigt zur WaLl eines weiteren Vertreters. Der Antrag wurde in dieser Fassung unter lebhaftem Beifall einstimmig angenommen und hierauf um 2 Uhr nachmittags die Sitzung geschlossen. Nächste Sitzung 4 Uhr nachmittags. Sechster Tag. Elfte Sitzung. Dienstag, den 15, August, nachmittags Uhr. Vorsitzender Dr. Bodenheimer eiöffnet die Sitzung und gibt dem Sekretär Dr. RosenWiith das Wort zu einigen Mitteilungen, Sekretär Dr. Rosenblüth: Die österreichischen Delegierten tragen die Märtyrer ron Drohobycz

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