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Die Welt · 1911-07-21 · 29 (21.7.1911) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
29 (21.7.1911)
Date
1911-07-21
Page
– (sequence 9)
Language
German
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No. 29 — DIE: § 43. Über die Einberufung, die Beschlti fefähigkeit und besondere Verhandlungsmodalitäten des Zentral-Comitfes bestimmt seine vom Kongreß zu genehmigende Geschäftsordnung, Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Kongresses für die Verhandlungen des Zentral-Comites sinngemäße Anwendung. F. Actions-Comite §44. Das Actions-Comite besteht aus 23 vom Kongreß gewählten Mitgliedern sowie den Mitgliedern des Präsidiums. § 45. Das Actions-Comite wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. § 46. Das Actions-Comite wird von seinem Vorsitzenden oder vorn Präsidium einberufen. Es hat mindestens alle 3 Monate einmal zusammenzutreten. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels der Mitglieder muß das Actions-Comit6 mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen werden. § 47. Das Actions-Comite bildet die Exekutive der Organisation und dient zur Beratung und Überwachung der Ausführung aller Angelegenheiten, die vom Kongreß oäer vom Zentral-Comitä beschlossen worden sind, sowie zur Beaufsichtigung aller zionistischen Institute. § 48. Das Actions-Comite ist nuir beschlußfähig, wenn wenigstens acht nicht dem Präsidium angehörende Mitglieder zur Sitzung erschienen sind. §49. Das Actions-Comite ist dem Kongreß und dem Zentral- Comite zur Rechenschaft verpflichtet. § 50. Die Mitglieder des Actions-Coni ites haben Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen, die ihnen durch ihre Teilnahme an den Sitzungen erwachsen. G. Präsidium (Engeres Actions-Comite) § 51. Das Präsidium ist zur Ausführung der Beschlüsse des Kongresses, des Zentral-Comites und des Actions-Comites sowie zur Erledigung der laufenden Geschäfte b& rufen. Es besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, von denen die Mehrheit, darunter der Vorsitzende, am gleiche» Orte wohnen müssen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Kongreß, jedoch haben der Vorsitzende des Aufsichtsrats d<es Jewish Colonial Trust und der Vorsitzende des Actions-Comite kraft ihres Amtes im Präsidium Sitz und Stimme. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums aus, so wird die Zahl der Mitglieder durch das Actions-Comite wieder ergänzt. § 52. Je ein Vertreter der Direktorien des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und <lss Jüdischen Nationalfonds hat das" Recht, den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme beizuwohnen. § 53. Das Präsidium ist dem Actions-Comite', dem Zentral- Comite und dem Kongreß zur Rechenschait verpflichtet. § 54. In organisatorischen Fragen is1, soweit dieses Statut nichts anderes bestimmt, gegen die Entscheidungen des Präsidiums die Beschwerde an das Actions-Connite' zulässig. § 55. Mit Zustimmung des Actions-Comites ist das Präsidium berechtigt, unabhängig von den Landesverbänden Einrichtungen behufs Einziehung der Schekel und Besorgung anderer vom Actions- Comite angeordneter Arbeiten der Organisation und der Propaganda zu treffen. Der betr. Beschluß des Actions-ComüUs muß mit Zweidrittelmajorität gefaßt werden. H. Protokolle § 56. Über die Sitzungen der Kongresse, des Zentral-Comites, des Actions-Comites und des Präsidiums sind nach näherer Bestimmung dieser Körperschaften Protokolle zu führen. £ELT 691 § 57. Die Protokolle des Kongresses sind, soweit der Kongreß nichts Gegenteiliges bestimmt, zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung der Protokolle der Sitzungen des Zentral- Comites, des Actions-Comites und des Präsidiums findet in dem von diesen Körperschaften bestimmten Umfange statt; ist keine Bestimmung hierüber erfolgt, so bestimmt das Präsidium, in welchem Umfange die Veröffentlichung stattzufinden hat. HL Verwaltungsperiode § 58. Die Verwaltungsperiode (Rechenschaftsberichtsjahr) umfaßt die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. § 59. Die Buchführung des Präsidiums ist mit dem 30. Juni eines jeden Jahres abzuschließen. Die Bücher und Belege sind alljährlich rechtzeitig vor der Tagung des Kongresses bzw. des Zentral-Comit6s den Revisoren zur Prüfung zu übergeben. IV. Einkünfte der Organisation § 60. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, Jahresbeiträgen zur Organisation und zum Landesverband und Zuwendungen jeglicher Art. § 61. Der Schekel ist der vorbehaltlich der Bestimmungen des § 55 durch die Vereine einzuziehende jährliche Beitrag der Mitglieder zur Deckung der laufenden Ausgaben der zionistischen Gesamtorganisation und ist Yon den Landesverbänden und Sonderverbänden in regelmäßigen, vom Präsidium zu bestimmenden Zwischenräumen ohne Abzug an das Präsidium abzuführen. § 62. Der von jedem Zionisten jährlich zu entrichtende Schekel beträgt mindestens 1JC oder den entsprechenden Betrag nach Landeswährung. Das Präsidium bestimmt hiernach die genaue Höhe des Schekels in den einzelnen Ländern. § 63. Zar Deckung eines veranschlagten oder tatsächlich eingetretenen Fehlbetrags können sowohl der Kongreß wie das Zentral- Comite von der Gesamtheit der Landesverbände Umlagen nach Verhältnis der jedem Verbände angehörigen Mitglieder erheben. Diese Umlagen sind ohne Abzug an das Präsidium abzuführen. Über die Art der Deckung der von ihm erhobenen Umlage beschließt jeder Verband selbständig. V. Revisoren § 64. Der Kongreß wählt zwei Revisoren und zwei Revisorenstellvertreter zwecks Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassaführung des Präsidiums. § 65. Die Revisoren haben dem Kongreß, dem Zentral-Comite oder einem vom Kongreß oder vom Zentral-Comite gewählten Finanzausschüsse einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Sie sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführer zur Hilfe heranzuziehen. § 66. Die Revisoren und ihre Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Actions-Comites sein. VI. Kongreß- und Ehrengericht A. Kongreßgericht § 67. Zum Zwecke der Schlichtung und Entscheidung von Streitfragen zwischen zionistischen Körperschaften sowie zwischen Vertretern solcher Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der zionistischen Organisation wird vom Kongresse ein Kongreßgericht gebildet. § 68. Zur Wahrnehmung der Interessen der zionistischen Organisation bei dem Kongreßgerichte wird vom Kongreß aus den Mitgliedern der zionistischen Organisation ein Kongreßanwalt und für den Fall seiner Behinderung ein Stellvertreter gewählt. § 69. Das Verfahren vor dem Kongreßgericht ist nur dann zulässig, wenn der Instanzenzug nach den Bestimmungen des Landes- oder Verbandsstatuts erschöpft ist. § 70. Vor der Entscheidung hat der Kongreßanwalt auf Verlangen einer Partei oder des Kongreßgerichtes ein schriftliches Gutachten einzureichen. 2*

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