Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 29 (21.7.1911)
- Date
- 1911-07-21
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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690 .! . ■ . — DIE 3; § 20. Sämtliche von einem Kongreß vorgenommenen Wahlen behalten bis zum Schlüsse des nächstfolgenden Kongresses Gültigkeit, sofern der Kongreß das Gegenteil nicht ausdrücklich bestimmt. § 21. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vorn Kongreß beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. § 22. Auf dem Kongreß haben außer den gewählten Delegierten auch die Mitglieder des Actions-Comites Sitz und Stimme. § 23. Für die Verhandlungen eines außerordentlichen Kongresses gelten dieselben Bestimmungen wie für die eines ordentlichen Kongresses. § 24. Jedes Mitglied der Organisation erlangt mit erreichtem 18. Lebensjahr das aktive und mit erreichtem 24. Lebensjahr das passive Wahlrecht zum Kongresse. § 25. Die Landesvorstände und Verbandsvorstände haben Maßnahmen zu treffen, um eine mehrfache Ausübung des Wahlrechts durch denselben Wähler zu verhindern. § 26. Jeder Verein ist berechtigt, für je 400 Schekel, die für ihn seit dem letzten ordentlichen Kongreß an das Präsidium abgeliefert sind, einen Delegierten zu wählen. Vereine, für welche weniger als 400 Schekel abgeliefert worden sind, werden zwecks Vornahme der Wahl vom Landesvorstand mit andern Vereinen zu einer Wahlgruppe zusammengelegt. § 27. Wo eine Vereinsbildung unmöglich ist, ist der Landesvorstand mit Genehmigung des Präsidiums und in Ermangelung eines Landesvorstandes das Präsidium berechtigt, Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise die Wahl der Delegierten erfolgen soll. Die Anzahl der zu wählenden Delegierten bestimmt sich auch in diesem Falle nach § 26. § 28. Die Wahl der Delegierten zum Kongresse ist direkt und geheim. Die sonstigen Wahlmodalitäten sowie den Termin für die Wahl setzt das Präsidium nach Anhörung der Landesvorstände fest. § 29. Die Wahlprotokolle sollen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Kongresses bei dem Präsidium und dem Landesvorstand eingehen. Aus dem Protokoll muß die Anzahl der Schekelzahler des Wahlbezirks und der erschienenen Wähler sowie der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen und die Art ersichtlich sein, in der die Wahl vorgenommen wurde. § 30. Der Landesvorstand hat dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustellen. Er ist berechtigt, auf Grund schriftlichen Protestes eine vorgenommene Wahl vorläufig zu kassieren und eine Neuwahl anzuordnen. Über die Berechtigung des Protestes entscheidet endgültig der Kongreß in Gemäßheit des nächstfolgenden Paragraphen. § 31. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kongreß wählen wird vom Zentral-Comite ein Legitimationsausschuß von fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern gewählt, der sich drei Tage vor Beginn des Kongresses zu versammeln hat. Der Legitimationsäusschuß unterbreitet das Ergebnis seiner Prüfung dem Kongreß sofoit nach dessen Zusammentritt. Der Kongreß entscheidet endgültig über die Rechtmäßigkeit der Wahl. § 32. Das Mandat jedes Delegierten ist für die Zeit vom Zusammentritt desjenigen Kongresses, für den seine Wahl erfolgt ist, bis zu dem Zeitpunkt gültig, wo die Neuwahlen zum nächstfolgenden ordentlichen Kongreß innerhalb des Landes- oder Sonderverbandes in dem er gewählt ist, erfolgt sind. Das Actions-Comite ist auf Grund eines mit Zweidrittelmajorität gefaßten Beschlusses befugt, zu einem außerordentlichen Kongresse Neuwahlen anzuordnen. § 33. Jeder Delegierte verfügt im Kongresse über eine Stimme. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden. § 34. Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. £LT . ■-- —— No. 29 § 35. Gleichzeitig mit der Wahl der Delegierten ist für den Fall der Verhinderung derselben in gleicher Weise die Wahl von Ersatzdelegierten vorzunehmen. § 36. Die Tagesordnung eines jeden Kongresses soll spätestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses vom Präsidium veröffentlicht werden. § 37. Die Wahl des Kongreßpräsidiums erfolgt auf Vorschlag des Zentral-Comites durch den Kongreß. Zur Vorbereitung der übrigen vom Kongreß vorzunehmenden Wahlen wird vom Kongreß ein Permanenzausschuß gebildet. Dieser Permanenzausschuß hat sich nach Schluß der Eröffnungssitzung zu konstituieren. Derselbe besteht aus den Vertretern der Landsmannschaften und Fraktionen, welche das Recht haben, für je 15 Mitglieder einen Vertreter in den Ausschuß zu entsenden. Die kleineren Landsmannschaften und diejenigen Delegierten, welche keiner Landsmannschaft oder Fraktion angehören, wählen gleichfalls in einer gemeinschaftlichen Sitzung für je 15 Mitglieder einen Vertreter in den Permanenzausschuß. Ein Überschuß von mindestens acht Delegierten berechtigt zur Wahl eines weiteren Vertreters. E. Zentral-Comite" § 38. Zur Beratung und Beschlußfassung über wichtige Angelegenheiten der zionistischen Organisation in der Zeit von einem Kongreß bis zum andern wird ein Zentral-Comite gebildet. Seine Aufgaben sind dieselben wie die des Kongresses. Außerdem hat es die ihm durch dieses Statut besonders übertragenen Arbeiten zu erledigen. Zur Abänderung des Organisationsstatuts oder der vom Kongreß gefaßten Beschlüsse sowie zur Wahl des Actions-Comites und des Präsidiums ist das Zentral-Comite nicht berechtigt. § 39. Das Zentral-Comite besteht aus: a) den Mitgliedern des Actions-Comites; b) dem Vorsitzenden des letzten Kongresses; c) je einem Vertreter des Direktoriums des Jewish Colonial Trust, der Anglo Palestine Company und des Jüdischen Nalionalfonds; d) dem Vorsitzenden des Kongreßgerichts und dem Kongreßanwalt; e) Delegierten der Landesverbände und der Sonderverbände. §40. Jedem Landesverbände von mindestens 400 Schekel- 7ahlern und jedem Sonderverbande steht das Recht zu, einen Vertreter in das Zentral-Comite zu entsenden. Umfaßt er mehr als 2000 Schekelzahler, so hat er das Recht, einen zweiten, mehr als 4000 Schekelzahler, einen dritten Vertreter in das Zentral- Comite zu entsenden. Umfaßt er mehr als 6000 Schekelzahler, so steht ihm für je 4000 weitere Schekelzahler das Recht zu, einen weiteren Delegierten in das Zentral-Comite zu entsenden. Hierbei werden jedoch nur diejenigen Schekelzahler gezählt, die ihren Schekel an den Landesverband bzw. Sonderverband entrichtet haben. Im Falle dauernder Behinderung eines Gewählten ist der Landesverband bzw. Sonderverband berechtigt, einen Ersatzmann in das Zentral-Comite zu entsenden. Der Modus der Wahl bleibt den Landesverbänden und den Sonderverbänden überlassen. Jedes Mitglied verfügt im Zentral-Comite nur über eine Stimme. § 41. Das Zentral-Comite wird durch das Präsidium einberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder muß es vom Präsidium binnen zweier Wochen mit einer Frist von höchstens weiteren sechs Wochen einberufen werden. § 42. In dem Jahre, in welchem kein Kongreß abgehalten wird, tagt das Zentral-Comite zum Zwecke der Beratung und Beschlußfassung über das Budget sowie zur Entgegennahme des Berichtes des Präsidiums. (Jahreskonferenz.)-