Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 29 (21.7.1911)
- Date
- 1911-07-21
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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§ 71. Das KongreßgerLcht entscheidet über die ihm vorgelegten Fälle endgültig. Die Entscheidung ist den Parteien schriftlich zuzustellen. § 72. Das Kongreßgericht hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu wählen und eine besondere Geschäftsordnung auszuarbeiten, welche der Genehmigung durch das Zentral-Comite bedarf. § 73. Mitglieder des Kongreßgerichts und der Kongreßanwalt sowie deren Stellvertreter können während ihrer Amtsperiode durch einen mit Dreiviertelmajorität gefaßten Beschluß des Zentral-Comites abgesetzt werden. B. Ehrengericht § 74. Die Bestimmungen über das Ehrengericht, das am Sitze des Präsidiums zu errichten ist, werden durch ein besonderes Statut, das der Genehmigung des Kongresses bedarf, festgesetzt. VII. Statutenänderung § 75. Eine Abänderung dieses Statuts kann nur vom Kongreß beschlossen werden. Die §§ 1 und 75 können nur in der Weise abgeändert werden, daß auf zwei aufeinanderfolgenden ordentlichen Kongressen die Änderung mit Dreiviertelmajorität der zum Kongreß erschienenen Mitglieder beschlossen wird. VIII. Schlußbestimmungen § 76. Dieses Statut tritt sofort mit seiner Annahme in Kraft. Am gleichen Tage tritt das vom 8. Zionistenkongreß beschlossene Organisationsstatut außer Kraft. § 77. Die bestehenden Landesorganisationen und Föderationen sind verpflichtet, baldmöglichst, jedenfalls binnen eines Jahres nach Annahme dieses Statuts, ihre Statuten diesem Organisationsstatut anzupassen. Bis dahin trifft das Präsidium die notwendigen Anordnungen im Einverständnis mit der Leitung der Landesorganisationen und Föderationen. Streitfragen wegen der Übergangsbestimmungen entscheidet das" Actions-Comite. Geschäftsordnung (Entwurf der Organisationskommission) L Allgemeine Bestimmungen § 1. Delegierte Jeder Delegierte hat das Recht, mehrere Mandate zu übernehmen, verfügt jedoch nur über eine Stimme irn Kongreß. Das Stimmrecht ist von allen Delegierten persönlich auszuüben. Ein Ersatzdelegierter tritt nur dann an die Stelle eines Delegierten, wenn dieser an den Verhandlungen des Kongresses überhaupt nicht teilnimmt. § 2. Landsmannschaften und Fraktionen Die auf dem Kongreß anwesenden Delegierten bilden Landsmannschaften und Fraktionen. Die Rechte einer Landsmannschaft und Fraktion sind von dem Zusammenschluß von mindestens 15 Kongreßdelegierten abhängig. Jeder Delegierte ist berechtigt, bei Austritt aus einer Landsmannschaft sich einer Fraktion anzuschließen. Landsmannschaften und Fraktionen haben ihre Konstituierung und die Zahl ihrer Mitglieder vor der Eröffnung des Kongresses dem Actions-Comite" anzuzeigen. Erfolgt die Bildung derselben während des Kongresses, so genügt die schriftliche Anmeldung beim Kongreßpräsidium. § 3. Sitzungen und Protokolle Die Plenarsitzungen des Kongresses sind öffentlich. Die Ausschließung der ÖJentlichkeit kann durch gemeinsamen Beschluß des A. C. und des Kongreßpräsidiums für bestimmte Punkte der Tagesordnung beschlossen werden. Über die Verhandlungen im Plenum werden stenographische Berichte verfaßt und durch den Druck veröffentlicht. Die offizielle Sprache des Kongresses ist die hebräische; die Verhandlungen werden jedoch, so lange dies aus praktischen Gründen zweckmäßig erscheint, in deutscher Sprache geführt. Die Delegierten sind berechtigt, auch andere Sprachen zu gebrauchen. Derartige Ausführungen werden auszugsweise durch die Schriftführer übersetzt. Die in hebräischer oder deutscher Sprache gehaltenen Reden sind in das offizielle Protokoll aufzunehmen; JReden, die in andern Sprachen gehalten sind, sind irn Protokoll auszugsweise wiederzugeben. Das Protokoll wird in deutscher Sprache veröffentlicht, solange das Actions-Comite" nichts anderes beschließt. Anträge sind auf Wunsch vor der Abstimmung außer in der deutschen und hebräischen auch in der englischen, französischen und russischen Sprache wiederzugeben. II. Ausschüsse § 4. Petitionsausschuß und andere Ausschüsse Der Kongreß wählt einen Petitionsausschuß von 15 Mitgliedern und weitere Ausschüsse je nach Bedarf. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Kongreß von Fall zu Fall. Die Landsmannschaften und Fraktionen haben das Recht, in alle Ausschüsse, die vom Kongreß gebildet werden, ihre Mitglieder zu präsentieren, je nach ihrer Stärke. Die Wahl findet durch Akklamation, im Falle des Widerspruchs von seiten einer Landsmannschaft oder Fraktion oder von 30 Mitgliedern nach relativer Majorität statt. § 5. Konstituierung Der gewählte Ausschuß ernennt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Berichterstatter. § 6. Beratung und Beschlußfassung Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Präsidenten des Kongresses sowie die Mitglieder des Präsidiums der Organisation sind jedoch zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt. Die Ausschüsse haben das Recht, einstimmig die Zuziehung einzelner Mitglieder des Kongresses mit beratender Stimme zu beschließen sowie Sachverständige zuzuziehen. Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Beratungen im Plenum finden auf die Verhandlungen der Ausschüsse analoge Anwendung. § 7. Protokoll Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Anträge und Abstimmungsresultate enthalten muß. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu vollziehen und dem Präsidenten des Kongresses zu übergeben. § 8. Berichterstattung Der Berichterstatter hat dem Kongreß die Ansichten und Anträge des Ausschusses zur Kenntnis zu bringen. Er hat die Anträge vor dem Plenum zu vertreten und ist nicht berechtigt, sich an der Debatte im Plenum anders als in seiner Eigenschaft als Berichterstatter zu beteiligen. HL Eröffnung und Konstituierung des Kongresses § 9. Eröffnung Der Kongreß wird durch den Präsidenten der Organisation oder im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Präsidiums (E. A. C.) eröffnet. Der Präsident führt den Vorsitz bis zur vollendeten Konstituierung des Bureaus. Er ernennt provisorisch für die gleiche Dauer zwei Mitglieder zu Schriftführern.