Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 29 (21.7.1911)
- Date
- 1911-07-21
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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No. 29 - - . - —- - - &IE1 so daß die Reden des Kongresses kein getreues Bild der Stimmung der einzelnen Landsmannschaften und Fraktionen darstellten. Ebenso war eine gewisse Unordnung bedingt durch den Mangel an Be s-timmutigen über die Bildung der Landsmannschaften und Fraktionen. Diesen Übelständen ist in § 3 und 18 fg.. Rechnung getragen. Für die Freunde der hebräischen Sprache wird es von Interesse sein, festzustellen, daß nunmehr als die offizielle Sprache des Kongresses die-hebräische Sprache bezeichnet ist, die allerdings aus Zweckmäßigk-eitsgründen vorläufig durch die deutsche Sprache ersetzt wird. Die Bestimmungen hierüber finden sich in § 3 der Geschäftsordnung. Eine bessere Handhabung der Ordnung ist durch § 27 gewährgeleistet. Im übrigen entspricht diese Geschäftsordnung, welche durch ein Komitee, bestehend aus Rechtsanwalt Gronemann, Dr. Hantke und Dr. Franzie Berenstein, vorbereitet worden ist und vom dem Vorsitzenden der Organisationskommission ein^r Durchsicht unterworfen wurde, auch von der autoritativen Organisationskommission in der vorliegenden Fassung angenommen worden ist, wohl den Bedürfnissen der Bewegung. Ich spreche die Hoffnung aus, daß diese mühevolle Arbeit des neuen Organisationsstatuts und der neuen Geschäftsordnung von dem Kongreß durch Annahme derselben zu einem glücklichen Abschluß gel ingen möge, und daß der Bewegung hierdurch neue Kraft und Freiheit erwachsen möge. Dr. M. J. Boderalieimer. Organisationsstatut (Entwurf der vom Actions=Comit6 eingesetzten autoritativen Kommission) § 1. Der Zionismus erstrebt für das jüdische VoHk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. I. Mitgliedschaft § 2. Die zionistische Organisation umfaßt alle Juden, die das zionistische Programm anerkennen und den Schekel entrichten. IL Organisation A. Allgemeine Bestimmungen § 3. Die Organisation gliedert sich in Landesverbände und Sonderverbände. Die Mitglieder eines Sonderverbandes können 2ugleich einem Landesverbände angehören. Die Bildung mehrerer Landesverbände in einem Lande kann nur ausnahmsweise in örtlich abgegrenzten Bezirke« und nur mit Genehmigung des Präsidiums nach Anhörung des Landesvorstandes desjenigen Landes erfolgen, von welchem der zu bildende Landesverband abgezweigt werden soll. § 4. Die Aufnahme eines Vereins in den Landesverband ist von der Zustimmung des Landes Vorstandes abhängig. Wird die Zustimmung versagt, so steht dem betreffenden \seiein das Recht der Beschwerde an das Präsidium zu, welches naak Anhörung des Landesvorstandes endgültig entscheidet. § 5. Die Mitglieder der Organisation, die in einem Orte oder in mehreren benachbarten Orten wohnen, sollen sich zu Vereinen zusammenschließen. § 6. Die Gesamtleitung der Organisation liegrt in den Händen des Kongresses (Abschnitt D), des Zentral-Comitks (Abschnitt E), des Actions-Comites (Abschnitt F) und des Präsidiums (Abschnitt G). £ELT 689 § 7. Die von einem höhern Organ (Präsidium, Landesvorstand, Verbandsvorstand) im Rahmen seiner Befugnisse erlassenen Anordnungen sind für die ihm nachgeordneten Organe verbindlich. Die Organe der Bewegung sind für die Tätigkeit ihrer Funktionäre innerhalb ihres Wirkungskreises verantwortlich. § 8. Soweit landesgesetzliche Bestimmungen der Durchführung der in diesem Statut vorgesehenen Organisation entgegenstehen, ist das Präsidium auf Antrag des betreffenden Landesvorstandes mit Zustimmung des Zentral-ComitGs befugt, an Stelle der Bestimmungen dieses Statuts einstweilige anderweitige organisatorische Maßregeln anzuordnen; nötigenfalls können solche Anordnungen vom Präsidium allein vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung des Zentral-Comit6s erlassen werden. B. Landesverbände § 9. Die dem gleichen Landesverbände angehörigen Schekelzahler wählen einen mindestens in jedem zweiten Jahr zusammentretenden Delegiertentag nach Maßgabe des Landesstatuts. § 10. Dem Delegiertentag liegt die Festsetzung des Landesstatuts, die Verwaltung des Landesverbandes nach Maßgabe dieses Organisationsstatuts und des Landesstatuts, sowie die Wahl des zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Landesverbandes berufenen Landesvorstandes ob. § IL Die Landesstatuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Präsidiums. § 12. Jeder Landes vorstand hat Listen der ihm angehörigen Vereine sowie seiner sämtlichen Mitglieder zu führen und hat diese Listen auf Verlangen dem Präsidium mitzuteilen. C. Sonderverbände § 13. 3000 Schekelzahler, welche besondere Anschauungen innerhalb der zionistischen Organisation vertreten, können sich mit Genehmigung des Actions-Comit6s zu einem Sonderverbande zusammenschließen. Das Actions-ComitS hat die Ordnungsmäßigkeit des Zusammenschlusses und seine Berechtigung zu prüfen. § 14. Gegen die Entscheidung des Actions-Comites ist die Beschwerde an das Zentral-Comite zulässig, das über den Antrag endgültig entscheidet § 15. Sinkt die Zahl der einem Sonderverbande angehörigen Schekelzahler auf weniger als 2000 herab, so kann das Zentral- Comite die Auflösung des Sonderverbandes aussprechen. § 16. Die Bestimmungen über die Landesverbände und deren Vorstände finden auf die Sonderverbände und deren Vorstände sinngemäße Anwendung. D. Kongreß. § 17. Der Kongreß ist die höchste gesetzgebende Körperschaft der zionistischen Organisation. § 18. Der ordentliche Zionistenkongreß tagt jedes zweite Jahr an dem vom Actions-Comite zu bestimmenden Ort und Zeitpunkt. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium. Das Actions-Comite und das Zentral-Comite sind berechtigt, jederzeit außerordentliche Kongresse einzuberufen. § 19. Aufgaben des Kongresses sind: a) Entgegennahme und Prüfung des vom Präsidium über alle zionistischen Institute zu erstattenden Berichts; b) Feststellung des Arbeitsprogramms und des Budgets für die nächste Verwaltungsperiode auf Grund motivierter Vorlagen, die das Präsidium in der Regel zwei Monate vorher bekannt geben soll; c) Entgegennahme und Beratung der Anträge des Präsidiums, des Actions-Comites, des Zentral-Comit6s und der Delegierten, sowie Beschlußfassung über solche Anträge; d) Entgegennahme und Beratung von Interpellationen der Delegierten sowie von Petitionen; e) Wahlen.