Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 24 (16.6.1911)
- Date
- 1911-06-16
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3315709-3316458-3316485--54642-3348438- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
L)IE3^I ELT 557 Nd, 24 eine Revision des Berliner Vertrages durchzuführen. Sollte dies geschehen, dann muß auch den Juden Rumäniens ihr Recht werden. Das öffentliche Gewissen muß es verhindern, daß der rumänische Eidbruch durch Gewohnheit und Duldung Gesetz wird. Wenn die europäischen Staaten den Willen zeigen, die Grundprinzipien der Gesittung zu schützen, dann werden auch die rumänischen Machthaber ihre Verantwortung erkennen und den Antisemitismus der Cuza in europäische, also immerhin erträgliche Formen bannen. Nationalfonds und Organisation Von Hugo Rothschild, Lübeck Schon 2U verschiedenen Malen, und zwar bis jetzt immer vergeblich, ist der Vorschlag gemacht worden, die Institute zugunsten der Organisation zu besteuern. Die Gründe für und gegen diesen Vorschlag sind genügend bekannt. Es wurde auch schon ausreichend betont, daß die Institute, da sie sowohl ihre Entstehung als auch ihr Bestehen der Organisation verdanken, gewissermaßen moralisch und auch aus eigenstem Interesse verpflichtet seien, die Organisation zu stützen. Nicht aber wurde meines Wissens bisher scharf genug hervorgehoben, daß die Institute, besonders aber Nationalfonds und Ölbaumspende die Organisation in einer Weise belasten, die geradezu eine unbillige genannt werden muß. Diese Institute verlangen, daß alle für sie eingehenden Spenden ohne jeden Abzug abgeliefert werden. Wer nun aber einmal Kassenführer einer Ortsgruppe oder Nationalfondskornmissär war, der weiß, daß diese Bestimmung eine ganz beträchtliche Besteuerung der einzelnen Gruppen resp. Vertrauensmänner bedeutet. Portoauslagen, Korrespondenz, Versendung von Agitationsschriften innerhalb der Gruppen und dergl. ergeben allein schon eine recht stattliche Summe, ohne daß etwaige Zeitaufwendungen auch nur im geringsten mitgerechnet werden. Dazu kommt ferner, daß sehr vielen Gruppen und Vertrauensmännern nicht genügend freiwillige Kräfte zur Verfügung stehen, v/enn es heißt, Nationalfondsgelder usw. einsammeln, und daß sie dann zu bezahlten Kräften Zuflucht nehmen müssen. Alles das wohl in den meisten Fällen aus eigner Tasche. Dazu kommt aber noch vor allem die Tatsache, daß diejenigen Zionisten, die für Nationalfonds und Ölbaumspende tätig wirken, meist in den örtlichen Verhältnissen am kundigsten sind und daher auch am erfolgreichsten für die Organisation (Anwerben neuer Mitglieder, Schekelzahler usw.) wirken könnten. Daß aber letztere Tätigkeit sehr unter der erstgenannten leidet, schon deshalb, weil die erstere leichter ist, wird wohl kaum bestritten werden. Der Schaden aber, der auf diese Weise indirekt der Organisation zugefügt wrird, ist meines Erachtens ein gar nicht zu schätzender, sehr beträchtlicher. Um diesem Mißstande einigermaßen abzuhelfen, mache ich den Vorschlag, daß Nationalfonds und Ölbaumspende künftighin den Gruppen eine Rückvergütung für gemachte Aufwendungen in der Weise gewähren, daß ihnen 10° o der Eingänge (der Betrag ist nicht zu hoch gegriffen) zugute geschrieben werden und dann auf den Namen der betreffenden Gruppe der Organisation überwiesen werden. Auf diese Weise würden die Gruppen (und mit ihnen die Organisation) je nach ihren Leistungen entschädigt, ferner würde der Ausdruck „Besteuerung", der vielen nicht genehm ist, fallen, und die Organisation hätte bei einer Jahreseinnahme dieser Institute von 500 000 Mk. eine sichere Einnahme, die, besonders wenn die vom A. C. beschlossenen Jahresbeiträge hinzugerechnet werden, wohl zur Sicherung des Budgets ausreichen würde. Hebräisch als Buchführungsprache Von Dr. jur. Moritz de Jonge, Köln In dem vortrefflichen Aufsatz von Heinrich Löwe über „Die Sprache der jüdischen Kultur" in der Nr. 13 der „Welt" (S. 285, Spalte 1) wird (wenn auch mit begreiflichem Widerstreben und schmerzlichem Bedauern) die Rechtsauffassung als richtig anerkannt, daß durch § 43 des Handelsgesetzbuchs „den Juden im deutschen Sprachgebiet die Führung ihrer Handelsbücher in hebräischer Schrift und Sprache unmöglich gemacht sei." Als ausreichende Grundlage dieser Rechtsauffassung wird vor allem die Tatsache betont, daß die „Motive'* der Handelsgesetzbuch-Kommission von 1856 die hebräische Sprache als „tot" bezeichnet haben. Demgegenüber sei auf zwei entscheidende Gegengründe hingewiesen, die die Gründe gegen die gesetzliche Zulässigkeit des Hebräischen als Buchführungssprache aufheben. Erstens: Die „Motive" zu publizierten Gesetzen haben zwar als Interpretationsmaterial unbestrittenen Wert. Allein ihr Inhalt ist kein Teil des Gesetzes. Und nur soweit ihr Gedankengang sich organisch in den Bau des Gesetzes eingliedern läßt, dürfen sie autoritären Wert beanspruchen. In den „Motiven" sind allüberall viele juristische Irrtümer und logische Rechenfehler" enihalten, die der schärfer rechnende Denker und „Rechnungsrevisor" wahrlich nicht „mitzumachen" verpflichtet ist. Die Feststellung, daß die Handelsgesetzbuch-Kommission von 1856 jene Bestimmung im Artikel 43 (ursprünglich Art. 32) fixierte „unter der Anerkennung (!?), daß die hebräische Sprache nicht zu den lebenden zähle", hat also von vornherein nur problematischen Wert! Was heißt: „Anerkennung44? Hatte die Kommission von 1856 nur juristische Funktionen, oder hatte sie nebenbei noch die Aufgabe etwa einer biologischen Enquete-Kommission? Hatte sie Beruf und Recht, Lebewesen für „tot" zu erklären, auch dann, wenn sie sehr lebendig waren? Würde etwa eine Kommission für Jagdgesetzgebung in englischen Kolonien, die irgend eine seltene exotische Tierart in ihren „Motiven" als „ausgestorben" bzw. „tot" anerkannt hätte, während schärfer forschende Kenner der tropischen Fauna wissen, daß jene Tierart noch lebt, irgendwelche Autorität für ihre „Anerkennung" zu beanspruchen haben? Die Antwort ergibt sich logisch von selbst! Hinzu kommt zurVerstärkung dieses ersten Grundes noch der staatsrechtliche Gesichtspunkt, daß nach der Revision des Handelsgesetzbuchs von 1896 jene alte Bundestagskommission überhaupt nur noch eine gebrochene Autorität von vorwiegend historischem Werte beanspruchen kann und auch ein Motivenjäger die Grenzen der Reichstagsverhandiungen von 1896 nicht gar zu weit überschreiten darf! Zweitens: Gesetzt aber auch, die Kommission von 1856 hätte sachlich Recht und auch das Recht, für ihre Anerkennung legislative Geltung zu beanspruchen, so entscheidet die vorliegende Frage zweifelsfrei zugunsten der „Buchfähigkeit" des Hebräischen ein zweiter Gesichtspunkt bzw. ein juristischer Begriff, den der große Leipziger Rechtsprofessor Binding zuerst in die Jurisprudenz eingeführt und als „Blankett-Norm" treffend charakterisierte (in seinem Werke: „Die Normen"). Eine „Blankett-Norm" ist eine Norm, die nur in abstracto festen Inhalt hat, deren konkreter Inhalt aber nach Ort und Zeit wechseln kann. Binding hatte vor allem manche Normen des Reichsstrafrechts gemeint, deren konkreter Inhalt nach den einzelnen Bundesstaaten verschieden ist, ja auch nach einzelnen Orten (als einfachstes Beispiel aus dem Alltagsleben sei die Strafbestimmung zum Schutze der „gebotenen Polizeistunde",; § 365, 2 St. G. B. — einer durchaus „variablen Größe"! — in aller Kürze erwähnt.) So wie der Inhalt der Blankett-Norm örtlich wechseln kann, so kann er auch zeitlich wechseln. Und im vorliegenden Falle wieder in zwiefacher Weise! Eine lebende Sprache könnte sterben (man denke etwa an die durchaus nicht so fernliegende Möglichkeit, daß die „hollandske Sprak" ihre Sonderexistenz verliere und nur das Recht eines plattdeutschen Dialekts behalte.) Oder: eine „tote" Sprache kann zu neuem Leben erwachen. Lebten wir am Anfang des 19. Jahrhunderts statt am Anfang des 20. Jahrhunderts, so würde das Wiederaufleben der griechischen Sprache ein Beispiel bieten, dessen Beweiskraft auch die Feinde des „lebendigen** Hebräisch trotz aller Kommissions-,,Anerkennungen" anerkennen müßten. So liegt auf alle Fälle heute die Rechtsfrage punkto Hebräisch! Aber: Ja Jude, das ist was andres! Wäre also selbst anno 1856 die auf geistigem Gebiete ewig „lebendige" Sprache des Gottes von Sinai, die Sprache Moses und der Propheten, des Talmud, des Midrasch, die Sprache von Millionen osteuropäischer Juden praktisch mit Grund für „tot" erklärt worden, so würde heute die Behauptung, Hebräisch sei eine tote Sprache, kaum die erheiternde Wirkung eines sarkastischen Witzes ausüben 2*