Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 18 (5.5.1911)
- Date
- 1911-05-05
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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416 DlE^ELT No. 18 zu der Kategorie der Mülkländereien gehört, 2. auf Grund einer Auflassung, Erbschaft, oder vor dem zuständigen Beamten vorgenommenen Abtretung, wenn es sich um Wakuf- oder Miriländereien handelt. Ferner können die in den folgenden Artikeln angeführten juristischen Personen Grundeigentum durch Kauf, Auflassung oder Abtretung erwerben: Art. 4. Der Staat sowie die Gemeinden können Grundeigentum erwerben. Bei nicht bepflanzten und mit Gebäuden versehenen Miriländereien sowie bei Wakufgrundstücken ist eine Jahresabgabe, „Mukatea", zu entrichten. Art. 5. Gemeinden sowie private Gesellschaften können Eigentum an Liegenschaften erwerben, sowie dieselben in Gemäßheit der besondern Gesetze und Verordnungen wohltätigen Zwecken dienen. In den betreffenden Eigentumstiteln sind die gemeinnützigen Anstalten, zu deren Gunsten die Grundstücksveräußerung erfolgte, ausdrücklich anzugeben. Bei Miri- und Wakufländereien sowie bei Wakuf - gebäuden, die derartigen Zwecken dienen, ist dem Staate eine Jahresabgabe (Mukatea) zu entrichten. Art. 6. Osmanische Gesellschaften, die gesetzmäßig gegründet und berechtigt sind, Fabriken, Läden oder andere kommerzielle oder industrielle Anlagen zu eröffnen, dürfen gleichfalls Grundeigentum erwerben entsprechend den in ihren Abkommen oder Lastenheften enthaltenen Bestimmungen. Art. 7. Osmanische Gesellschaften, deren Zweck auf einen landwirtschaftlichen Betrieb gerichtet ist, können Grundeigentum erwerben in Gemäßheit der Landesgesetze sowie ihrer von der Regierung geneh migten Statuten. Die betreffenden Grundstücke dürfen indessen nicht innerhalb des Bezirkes eines bewohnten Dorfes liegen, noch im Bereiche einer Festung, eines sonstigen befestigten Platzes, eines Kriegshafens oder eines staatlichen oder militärischen Gebäudes. Der Katasterbehörde ist eine beglaubigte Abschrift der amtlichen Schriftstücke zu überreichen, in welchen die Genehmigung zu dem Grunderwerbe erteilt wird. Art. 8. Die Formalitäten des Verkaufes, der Auflassung sowie der Abtretung sind, wenn es sich um juristische Personen, die Regierung oder eine Gemeinde handelt, von dem ersten Beamten der betreffenden Behörde, d. h. dem Verwalter (Muteveli), bei Wakufländereien dem Kaimakami-Muteveli, bei Gesellschaften dem Direktor und bei Gemeinden von dem Präsidenten zu erfüllen. Art. 9. Unverändert bleiben die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaften, die von altersher gemeinnützigen Anstalten gehören und als solche in den Kataster eingetragen sind. Gebäude, die für gemeinnützige Anstalten verschiedener Gemeinden oder für entsprechende ausländische staatlich anerkannte Anstalten errichtet sind, können nur innerhalb von Städten und Dörfern käuflich erworben werden, anderwärts aber nicht. Handelt es sich bei ihnen außerdem noch um Wakuf- oder Miriländereien, so ist für die Dauer ihrer Abtretung eine Jahresabgabe (Mukatea) zu entrichten. Übergangsbestimmung Innerhalb einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der Publikation dieses Gesetzes an gerechnet, können Gemeinden, Schulen sowie gemeinnützige osmanische oder staatlich anerkannte fremde Anstalten nach erfolgter Entrichtung etwaiger Rückstände sowie der gesetzlichen Gebühren, sowie nach übernommener Verpflichtung, sich dem Gesetze zu unterwerfen, die Grundstückseintragungen, die gegenwärtig auf einen fingierten Namen lauten, berichtigen lassen. Nach Ablauf der genannten Frist werden Anträge nicht mehr berücksichtigt. Art. 10. Die Eintragungen im Kataster besitzen öffentlichen Glauben; die rechtliche Natur des Grundstücks richtet sich nach der Eintragung des örtlichen Katasters. Art. 11. Der Eigentümer eines Mülkgrundstücks kann nach Belieben über dasselbe verfügen. Der Besitzer von Miri- oder Wakufländereien kann dieselben durch Verkauf, eventuell unter Vereinbarung des Rückkaufes veräußern, er darf sie vermieten, zum Nießbrauch hingeben oder verpfänden und die Früchte und sonstigen Erträgnisse für sich verwenden. Er darf sie beliebig bewirtschaften, Holz schlagen, Bauten abbrechen;, andere errichten, indessen nicht ein ganzes Dorf oder Stadtviertel erbauen. Jede derartige Veränderung ist auf dem Eigentumstitel zu vermerken. Für Liegenschaften, die mit Gebäuden versehen oder zu Vergnügungsanlagen bestimmt sind, ist an Stelle des Zehnten eine Jahresabgabe zu entrichten. Art. 12. Anpflanzungen und Bauten in bereits bestehenden oder vergrößerten Städten und Dörfern unterliegen den für das Grundstück geltenden Bestimmungen, soweit es sich um Besitz und Übertragung handelt. Art. 13. Der Grundstückseigentümer kann die auf seinem Terrain vorhandene Erde zur Herstellung von Ziegeln, Mörtel und Dachpfannen verwenden. Unter Beobachtung der geltenden gezetzlichen Bestimmungen darf er auch den Sand verkaufen. Art. 14. Der Miteigentümer eines Wakuf- oder Mülkgrundstücks darf das ganze Terrain nicht ohne Zustimmung der Mitberechtigten bebauen. Tut er dies doch, so gelangen die von ihm gezogenen Nutzungen unter sämtlichen Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteilsberechtigung zur Verteilung. Art. 15. Die Errichtung von Stadtvierteln und Dörfern auf Grundstücken, die auf Grund eines Eigentumstitels besessen werden, hängt ab von dem vorherigen Erlaß eines kaiserlichen Irades. Wenn Gemeinden an derartigen Orten errichtet werden, so müssen die Gemeindemitglieder osmanische Untertanen sein. Art. 16. Nur Mülkländereien können dem Wakuf testamentarisch vermacht werden. Art. 17. Wird festgestellt, daß ein Grundstück, sowie ein auf demselben errichtetes Gebäude verschiedenen Personen gehören, so ist der Wert des Grundstücks und des Gebäudes zu ermitteln. Derjenige, dem der größere Wert zukommt, hat alsdann den andern Teil zu entschädigen und wird Eigentümer des Ganzen. Art. 18. Niemand darf auf fremdem Grunde pflanzen oder bauen. Tut er es doch, so werden die Anlagen entfernt und vernichtet Wird durch die Entfernung der Wert des Grundstücks beeinträchtigt, so ist der Eigentümer berechtigt, den Wert, den die Anlagen in zerstörtem Zustande besitzen würden, zu entrichten und dieselben stehen zu lassen. Für Miteigentümer gelten dieselben Bestimmungen. Art. 19. Der Eigentümer eines Waldes oder Gehölzes besitzt ausschließlich das Recht, über die Bäume und das Holz zu verfügen. Setzt ein dritter Pfropfreiser, so darf der Eigentümer sie abschneiden und sie unter Ersatz des Wertes behalten. Art. 20. Wer dem Eigentümer den Besitz seines Grundstücks entzieht, ist ihm zum Schadenersatz verpflichtet. Art. 21. Das Grundstück ist dem Eigentümer zurückzugeben; dieser darf außerdem den Wert der ihm entgangenen Nutzungen verlangen. Art. 22. Miri- und Wakufländereien werden in 10 Jahren ersessen; hinsichtlich des Katasters beträgt diese*Frist 36 Jahre; sie wird durch Anerkenntnis des unrechtmäßigen Besitzes unterbrochen. Minderjährigkeit, Wahnsinn, Abwesenheit usw. hemmen die Ersitzung. Art. 23. In Prozessen, welche Besitz oder Erbrecht an herrenlosen Grundstücken betreffen, fungieren die Beamten des Katasters als Beklagte, in Prozessen zwischen Privatpersonen ist ihre Anwesenheit nicht erforderlich. Art. 24. Waren die Grundstücke vermietet, verpachtet oder zum Nießbrauch hingegeben, so ist die Ersitzung ausgeschlossen. Art. 25. Ebenso ist Ersitzung im Verhältnis von Miteigentümern zueinander ausgeschlossen. Art. 26. Der Verwalter eines Wakufgrundstückes wird in seiner Abwesenheit von dem Katasterbeamten vertreten. Art. 27. Die Inbesitznahme von Grundstücken, bezüglich deren keine Eigentunistitel bestehen, ist verboten. Art. 28. Unzulässig sind Grundstücksprozesse, bei welchen fingierte Personen als Parteien angegeben, oder fingierte Zessionen vorgebracht werden sollen, sofern es sich um Liegenschaften handelt, bezüglich deren Eigentumstitel vorliegen. Übergangsbestimmung Innerhalb einer Frist von 2 Jahren, vom Tage der Veröffentlichung dieses Gesetzes an gerechnet, können Interessenten beim Kataster fingierte Verkäufe und Auflassungen regeln, sofern diese seinerzeit infolge äußern Zwanges, oder infolge von Verschuldung vorgenommen wurden. Die Interessenten können sich auch an die Gerichte wenden, um ihre Streitigkeiten zu erledigen. Nach Ablauf dieser Frist werden Beschwerden weder von dem Kataster noch von den Gerichten angenommen. Wir haben die wichtigsten Sätze der neuen Bestimmungen durch Sperrdruck hervorgehoben und lenken auf sie ganz besondere Aufmerksamkeit. Welche Bedeutung sie für das jüdische Kolonisationswerk in Palästina haben, braucht wohl nicht erst hervorgehoben zu werden. Wie §§ 11 und 15 beweisen, sind die den Gesellschaften eingeräumten Rechte nicht ohne Einschränkung. Sehr lästig fühlbar machen wird sich das Verbot, nicht im Bezirk eines bewohnten Dorfes (wie weit geht ein Bezirk?) kaufen zu dürfen, sowie die Unmöglichkeit, ohne besonderes Kaiserliche«; Irade ganze Stadtteile oder Dorfgemeinden auf den gekauften Terrains zu errichten. Die Bestimmung, daß alle Bewohner solcher Neuansiedlungen ottomanische