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Die Welt · 1911-03-03 · 9 (3.3.1911) · page 4

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
9 (3.3.1911)
Date
1911-03-03
Page
– (sequence 4)
Language
German
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2. der Staatsrecht Iich e n Grundlage des Rechts auf Hebräisch im Volksschulunterricht. Art. 24 der preußischen Verfassung vom Jahre 1850 bestimmt in Alinea 2: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften"; Art. 26: „Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unlerrichtswesen." Der preußische Staat — sauf le respect! sei es gesagt! — hat bis heute nicht die gesetzgeberische Kraft gehabt, die im Art. 26 übernommene Gesetzgebungspflicht zu erfüllen. Im Jahre 1869 hat der Minister von Mühler und dann im Jahre 1892 der treffliche Minister von Zedlitz einen erfolglosen Versuch gemacht, wenigstens für das Volksschulwesen diese Staatspflicht zu erfüllen, während für das Hochschulwesen der Ministerialdirektor Althoff das seit fünfundfünfzig Jahren fällige Staatsgesetz nicht gesetzt, sondern ersetzt hat, unter der Devise: la loi c'est moi! Der Satiriker wird versucht sein, zu behaupten, daß jene zwei mißlungene Gesetzgebungsversuche, ebenso wie das Volksschulun terhaltungsgesetz, wenigstens den Wert gehabt haben, die Verjährungsfrist zu unterbrechen, so daß der Rechtsanspruch des preußischen Volkes auf gesetzliche Regelung seines Schulwesens, trotzdem er seit sechzig Jahren unbefriedigt geblieben, fortbestehe; der Historiker wird verpflichtet sein, festzustellen, daß der „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung" noch geringer entwickelt sei als vor hundert Jahren, da Savigny seine Klage über diesen mangelnden Beruf anstimmte. So ist denn die staatsrechtliche Basis des ganzen Volksschulwesens noch heute, statt des festen Fundamentes, eines von König und Volksvertretung beschlossenen Staatsgesetzes, der grüne Tisch des Kultusministeriums und vor allem die von diesem aus durch den Minister Falk erlassene Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1872. Allein die verfassungsmäßigen „Rechte der Preußen", wie sie Titel II der Verfassung, zu dem auch der Art. 24 gehört, statuiert hat, können durch niemanden, sei er nun Staatsbeamter, Staatsminister oder Staatsoberhaupt, abgeschwächt oder gar abgeschafft werden! Das verfassungsmäßige Recht der „Leitung" des Religionsunterrichts durch die betreffenden Religionsgesellschaften ragt wie ein unerschütterlicher Felsen aus dem wogenden Meer der Ministerial-Verordnungen, -Erlasse, -Reskripte, -Zirkularverfügungen usw., und trotzt wie ein rocher de bronce der schwarzen Flut von Tinte, die am grünen Tische in der Berliner Behrenstraße entspringt. Dem Minister Falk, dessen Ehrgeiz mehr auf die Anerkennung als Kultur-Minister, denn auf die als Kultus-Minister gerichtet war, war der Artikel 24,* stets ein „Dorn im Augeu. Er suchte die „Theorie" zu vertreten (auch einmal im Abgeordnetenhause), der Artikel enthalte noch kein „aktuelles" Recht, solange noch kein Schulgesetz erlassen sei. Exzellenz Falk hat mit der Aufstellung dieser staatsrechtlichen Theorie durchaus keinen juristischen Falkenblick bewährt; seinem Scharfblick war entgangen, daß zwar öfter abstrakte Rechte statuiert werden, ohne daß ihr konkreter Inhalt gleichzeitig spezialisiert wird, daß aber gleichwohl auch diese abstrackten Rechte sofort „aktuell" sind, ct. h. realen, praktischen Wert haben, alsbald in Kraft treten, ins Leben treten, nicht als Embryonen im Mutterleib der Verfassung verbleiben, bis ein Spezialgesetz vielleicht nach 100 Jahren als Hebamme fungiert. Statt aller andern staatsrechtlichen Analogieen sei die „Ministerverantwortlichkeit" erwähnt, die der Art. 61 der Verfassung statuiert hat, indem er zugleich in alinea 2 bestimmte: „Die nähern Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren' und über die Strafen werden einem besondern Gesetze vorbehalten." Dieses Gesetz ist bekanntlich bisher noch nicht erlassen worden; allein noch nie hat jemand gewagt, zu behaupten, deßhalb sei die Ministerverantwortlichkeit in Preußen noch nicht „aktuell'! — Überdies sei daran erinnert, daß in der ersten Verfassungsurkunde vom 5. XII. 1848 gesagt war: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften." Bei der Revision wurde indessen beschlossen, statt der Worte: „besorgen und überwachen" zusetzen: „leiten". Und diese Fassung befürwortete lebhaft der Minister von Ladenberg, weil die Begriffe: „besorgen" und „überwachen" vieldeutig seien, während die „Leitung" Alles in sich schließe, was in dieser Beziehung von den Religionsgesellschaften gewünscht werden könne. Aus dieser historischen Entstehung des „Leitungsrechts" ergibt sich noch eip weiteres, stark unterstützendes, wie die Juristen sagen: adminiculirendes Beweismoment für seine möglichst weite, „extensive" Auslegung — das Leitungsrecht ist kein Kautschukrecht, kein schwacher Gummischlauch, der durch die feste Faust irgend eines Schulaufsichtsbeamten, sei er auch Minister, „zusarnmengedrückt-4 werden kann; es ist ein eiserner Stab, den uns die Verfassung in die Hand gibt und an dem wir preußischen Staatsbürger jüdischen „Glaubens" (richtiger: Bekenntnisses) uns um so zäher festhalten müssen, als wir weder wie unsere katholischen ' Mitbürger eine römische Kurie, noch wie unsere protestantischen Mitbürger einen Oberkirchenrat als Anwalt unserer Rechte dem Staate gegenüber haben. Wir müssen uns unser Recht auf Hebräisch im Volksunterricht selber erkämpfen! Wolan! Suchen wir die richtige Marschroute in diesem „Kampf ums Recht"! II. Die Mittel zur Durchführung des Rechts. Minister Ctütus locutus — causa finita! — Finita? — Ja und: Nein! Das Unterrichtsministerium hat als Zentralinstanz bezw. oberste Beschwerdeiiistanz wiederholt die Forderung auf Einführung des Hebräisch in den jüdischen Volksschulunterricht (richtiger: Herstellung des ohne Hebräiseh durchaus unvollständigen bezw. unmöglichen jüdischen Religionsunterrichts!) abgelehnt. Daß das Ministerium seine Entscheidung ändern werde, ist nicht zu erwarten. Eine Immediateingabe an den König als oberster Chef der Verwaltung würde ebenfalls wenig Aussicht auf Erfolg haben, um so weniger als unser Monarch zwar in dankenswerter Weise jüdischen Finanzmagnaten wie Bailin, Rathenau, Rießer, James Simon Gunst und Interesse erweist und ihre Gelder zu den von ihm so hochherzig geförderten Kultuszwecken allezeit gerne annimmt, aber andererseits im Bibel-Babelstreit und bei manchen andern symptomatischen Anlässen bewiesen hat, daß ihm für Kern und Wesen der jüdischen Religion tieferes Verständnis fehlt. — Da es auch bei dem heutigen Stande der Verwaltungsgerichtsbarkeit unmöglich ist, das Recht auf Hebräisch im Verwaltungsstreitverfahren zu erkämpfen, müssen wir zur Erreichung des Kampfzieles einen andern Weg suchen. Und dieser Weg ist da! Wir haben in Preußen ein jüdisches Spezialgesetz vom 23. Juli 1847. Dieses „Gesetz über die Verhältnisse (!) der Juden", welches selbstredend weder die Vermögensverhältnisse, noch die Liebesverhältnisse der Juden, sondern vor allem ihr „Verhältnis" zum Staat regulieren soll, riecht zwar stark nach Ghettolufr, bietet aber bei gerechter Prüfung eine geeignete Basis zu einer Weiterentwicklung bezw. Reform, wie sie auch in der Fremde ein Volk verlangen muß und darf, welches in wenigen Jahrzehnten im Kreise der freien Völker und suvera'nen Staaten groß und hochgeehrt dastehen wird und in den zwei Menschenaltern, die seit Erlaß jenes Gesetzes verflossen sind, einen so mächtigen Aufschwung genommen hat, daß jenes „Verhältnis"-Gesetz ihm ebensowenig mehr „paßt", wie eine Knabenhose einem ausgewachsenen Jüngling! — Dieses Gesetz enthält in Abschnitt III die Bestimmungen über das Schulwesen der Juden und bestimmt in § 62 zunächst in einer für die Ghettozeit des Jahres 1847 immerhin anerkennenswerten „Toleranz46: „Zur Teilnahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischen Kinder nicht verpflichtet" und fährt dann fort: „Eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt." Hier ist der Punkt an dem unser Kampf ums Recht einsetzen muß! Hinter dem Worte „Religionsunterricht" bedarf es nur der Einfügung von sechs Worten: „zu dessen Elementen das Hebräisch gehört." Diese kleine, aber inhaltschwere Gesetzesänderung, die juristisch (nach dem im ersten Teil unseres Gutachtens entwickelten Begriff des jüdischen Religionsunterrichts) lediglich eine „authentische Interpretation" sein würde, bezeichnet den Weg zum Ziel. Der § 62 ist der Wegweiser auf dem steilen Wege, während der Art. 24 der Verfassung der Bergstock ist! Der Weg ist steil! Aber er muß beschritten werden und seine siegreiche Zurücklegung wird zugleich eine Kraftprobe sein für die Fähigkeit, weitere Reformen des Judenrechts bezw. „Synagogenrechts" durchzusetzen. Wer, bezw. welche Juden sollen als Bergführer vorangehen? Werden unsere Rabbinatspräsidenten, die vor allem den Beruf haben, die Sprache der Thorah als organisches Glied am Bau des jüdischen Lehrsystems vor Amputation zu schützen, die Fahne in die Hand nehmen und eine Petition an den Landtag richten? Werden die jüdischen Mitglieder des Abgeordnetenhauses zur Posaune greifen und in Form eines Initiativantrags fordern daß das Recht auf Hebräisch gesetzgeberisch festgelegt werde? Werden die zionistischen Organisationen als Pioniere vorangehen? Wird der Deutsch-Israelitische Gemeinde-Bund vielleicht seine Funktion als Zwischeninstanz zwischen Synagoge und Staat richtig erfassen und bei der Kgl. Staatsregierung die Vorlegung eines entsprechenden Gesetzes durchzusetzen suchen? Ich glaube es nicht! Ich glaube aber, daß das jüdische Volk eines seiner heiligsten Güter mit Begeisterung und Energie verteidigen wird können. Ich glaube, daß hunderte und tausende jüdische Männer in Preußen geneigt und bereit sein werden, von dem Petitionsrechte, das ihnen als preußische Staatsbürger auf Grund Artikel 32 der Verfassung zusteht, zum Schutze der Sprache ihrer Väter und des Gottes ihrer Väter Gebrauch zu machen. Ich

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