Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 15 (1911)
- Issue
- 9 (3.3.1911)
- Date
- 1911-03-03
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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DiE^ELT 189 No. 9 Er soll ihn dazu mit demselben Nachdruck und derselben Autorität verpflichten, wie er ihn verpflichtet, den Schekel zu zahlen. Das nur nebenbei. Das wichtigste ist natürlich, daß den einzelnen Gruppen Anregungen gegeben werde für ernste und erfolgreiche jüdische Kulturarbeit. Dabei hat die Kulturarbeit den großen Vorzug, daß sie durchaus nicht in parteimäßiger Ausschließlichkeit betrieben und geleistet werden muß. Man kann zu ihr die weitesten jüdischen Kreise heranziehen, die aus privaten und öffentlichen Gründen sich zur zionistischen Parteizugehörigkeit nicht entschließen können. Diese Erfahrung haben wir gemacht im großen und im kleinen, sowohl bei unsern großen Kulturinstitutionen, wie etwa dem „Bezalel" u. a., die wir als Partei geschaffen, als auch bei einzelnen lokalen Schöpfungen, wie hebräischen Schulen, Bibliotheken usw., die einzelne Zionisten oder einzelne Ortsgruppen ins Leben gerufen haben. Was tuts, wenn auch manchmal derartige Institutionen den prägnant-zionistischen Charakter, ich meine den parteimäßig zionistischen Charakter nicht haben. Wir Zionisten wissen in solchen Fällen doch immer: Nostra res agitur. Unsere Arbeit wird geleistet, unser Endzweck wird gefördert. Was die jüdischen Massen kulturstark macht und sie beim Judentum erhält, das liegt auf unserer Bahn und führt zu unserm Ziel, gleichviel von wem es geleistet wird. Wir als der aktivste Teil des Judentums, sind dazu da, Impulse zu geben, — ausführen soll sie dann, wer die meisten Mittel dazu hat. Es wird immer Geist von unserm Geist und Wille von unserm Willen sein. Darum fordere ich Raum, breiten Raum für die jüdische Kulturfrage auf dem zehnten Zionistenkongresse. Der oder die Referenten, die für diese Frage bestellt werden, sollen die Pflicht haben, in einem informativen Teile über den tatsächlichen Kulturzustand des jüdischen Volkes zu berichten, im konstruktiven Teile aber soll er oder sollen sie klare und reale, wenn auch großzügige Pläne entwerfen für die jüdische Kulturarbeit auf dem Gebiete der hebräischen Sprache und Literatur, der jüdischen Erziehung und der Volksbildung. Gelingt es uns, auf diesem Gebiete zu großen und ausführbaren Plänen durchzudringen und die Arbeit in Angriff zu nehmen, dann sind wir unserm Ziele ein großes Stück näher gerückt. Das Recht auf Hebräisch im Volksschulunterricht Von Dr. jur. Moritz de Jonge, Köln. Seit Jahren verweigert das preußische Kultusministerium die allgemeine Einführung des Hebräisch in den jüdischen Religionsunterricht der Volksschulen, weil der Unterricht in diesem Fache über die Ziele, welche der Volksschule gesteckt sind, hinausgreifen würde. Bei der tiefen prinzipiellen Bedeutung, die diese ablehnende Haltung der Zentralverwaltung gerade für den Zionismus besitzt, glauben wir der Frage einmal eine eingehende Untersuchung widmen zu sollen. Unser „Gutachten", welches gegenüber der höchsten preußischen Unterrichtsbehörde das Recht auf Hebräisch im Volksschulunterricht nachweisen wird, muß sich zwar einerseits (dem Rahmen dieser Zeitschrift entsprechend) mit einer gewissen skizzenhaften Kürze begnügen, kann und darf aber andererseits auf die Entwicklung großer und vielfach neuer Gesichtspunkte und eine streng methodische Beweisführung um so weniger verzichten, als sich die Kritik gegen das „Ministerium des Geistes", wie der verewigte Bosse sein Ministerium einmal nannte, richtet und überdies in einer jüdischen Zeitschrift erscheint. Der Angriff von unten nach oben erfordert weit größere Mühe als der von oben nach unten; und wenn wir auch so interessante Arbeiten, wie sie etwa aus dem Ressort des Ministerialdirektors Althoff hervorgingen, hier nicht bieten können, so müssen wir uns doch wenigstens um das Zeugnis bemühen: in magnis voluisss sat est! Wir werden deshalb im ersten Teil unseres Gutachtens die Grundlagen des Rechts auf Hebräisch untersuchen bzw. darlegen, im zweiten die Mittel zu seiner Durchführung aufzeigen. Die Grundlagen'zerlegen wir wieder in zwei Elemente: ein theologisches und ein staatsrechtliches. L Die Grundlagen des Rechts. 1. Die theologische Grundlage. a) Keine jüdische Religion ohne hebräische Sprache! Portia, die Verteidigerin des Antonio im „Kaufmann von Venedig", das Urbild des modernen weiblichen Rechtsanwalts, spricht in echt weiblicher „Logik" die berühmten entscheidenden Worte: This bond doth give thee here no jot of blood; The words expressly ahee: a pouncl of flesh! (Akt IV, 1). Mit Recht hat Jhering den großen Briten vor das Forum der Jurisprudenz geladen und den Juden Shylock gegenüber der venetiauischen Advokatin verteidigt als den Mann, der „um sein Recht betrogen ward", als „die typische Figur des Juden im Mittelalter, jenes Parias der Gesellschaft, der vergebens nach Recht schrie." Denn: gibt es Fleisch ohne Blut? Nein! Und so wenig wie es Fleisch ohne Blut gibt, so wenig eine jüdische Religion ohne hebräische Sprache! Die hebräische Sprache ist das Blut im geistlichen Leben des Juden! Ihr Verhältnis zur jüdischen Religionslehre ist ohne Beispiel und durchaus einzigartig! Sie steht nicht in äußerer Verbindung mit ihr wie das Lateinische mit der katholischen Religion, oder das Arabische mit dem Mohamedanismus. Sie ist mit ihr organisch verwachsen, mit ihr verschmolzen wie die Elemente einer chemischen Mischung. Die Ursache dieser Verbindung ist so tief und stark, daß auch preußische Kultusminister und Ministerialdirektoren zu einer trennenden Analyse nicht die Kraft und das Recht haben. Je mehr wir hebräisch denken lernen, desto mehr jüdische Religion haben wir; und eine jüdische Religion ohne hebräische Sprache gleicht dem Fleisch ohne Blut — es ist zwar genießbai (für uns Juden sogar nur so!), aber es ist---tot! Das Hebräische ist das Lebenselement, die Seele der jüdischen Frömmigkeit. Darum: Keine jüdische Religion ohne Hebräisch! b) Hebräisch ipso jure im jüdischen Religionsunterricht enthalten! Ist hiernach das Hebräisch begrifflich ein Element der jüdischen Religionslehre, d. h. der Thorah. nicht irgendwelcher „Religionsquellen", ist seine Kenntnis ein integrierender Bestandteil, ein konstituierender Faktor jüdischer Gottesverehrung, so ist schulrechtlich in der Verpflichtung zur Veranstaltung jüdischen Religionsunterrichts die Verpflichtung zur „Aufnahme des Hebräischen" in den Lehrpian ipso jure enthalten! Juden, die fest und treu die Wacht an der Thora halten, bedürfen deshalb weder des schwächlichen Hinweises auf die Aufnahme lateinischer Gebete in den katholischen Volksschulunterricht, noch auch der allzu bescheidenen Bitte um Einführung in (?) den jüdischen Religionsunterricht. Glauben wir Juden wahr und fest, daß Gott von Sinai herab unter erschütternden Erscheinungen, dem Beben des Erdballes und dem Zittern aller Völker, hebräisch gesprochen, daß er dann an Moscheh Rabbenu während der vierzig Tage und vierzig Nächte alle Einzelheiten der Thorah mündlich offenbart hat (peh al peh), dann dürfen wir auch kühn und gottesfürchtig vor den Staatsminister hintreten und ihn darüber belehren, daß Religionsunterricht ohne Hebräisch nur Stückwerk ist, daß der Staat seine schulrechtlichen Pflichten gegen die Juden nur teilweise erfüllt, wenn er jüdischen Religionsunterricht ohne jüdischen Sprachunterricht erteilen läßt, daß dieser nicht erst in jenen eingeführt zu werden braucht, sondern durch den Staat ohne Grund und Recht aus ihm herausgenommen worden ist! Hat der Staat jüdischen Religionsunterricht ohne hebräischen Sprachunterricht organisiert, so ist er unser Schuldner geblieben; er gleicht dem Waffenlieferanten, der einen Degen zu liefern verpflichtet war, aber nur eine Degenklinge ohne Griff lieferte; oder: einem Geschützfabrikanten, der nur Geschützrohre lieferte, aber keine Lafetten; oder: einem Theaterdirektor, der Plätze verkauft, auf denen man zwar die Vorgänge auf der Bühne hören, aber nichts sehen kann; oder: einem Konzertunternebrner, der den Vortrag berühmter Sänger ankündigt und läßt uns diese Sänger dann durch das — —Grammophon hören! Wir Juden haben einen Rechtsanspruch, daß uns in der Volksschule die Worte Gottes nicht durch das Grammophon der Übersetzung übermittelt werden. Und dieser Rechtsanspruch stützt sich staatsrechtlich auf die preußische Verfassung und damit gelange ich zu