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Die Welt · 1911-02-17 · 7 (17.2.1911) · page 9

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Die Welt
Volume
15 (1911)
Issue
7 (17.2.1911)
Date
1911-02-17
Page
– (sequence 9)
Language
German
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-->=r^'->-'^-'' No. 7 DIEÄELT 147 Australien Sydney. Die Sydneyer Zionistische Vereinigung versendet ihren dritten Jahresbericht, dem folgende interessante Daten entnommen seien: Die Totalsumme, die während des letzten Jahres einging, beläuft sich auf £S\ 5s lld. * Von diesem Betrage hat die Vereinigung dem J. C. T. £69 13s überwiesen, die sich auf die folgenden zionistischen Institutionen verteilen: Schekolim für 202 . Mitglieder £10 2 0, für Ölbäume 9 18 0, Nationalfonds 6 0 0, Nationalfonds, Büchsen-Sammlungen 15 0 0, Goldenes Buch 20 0 0, Nationalfonds, Montefiore-Landspende 2 3 0, Bezalel 3 10 0, Waisenhaus (Ladies* League) 3 0 0. Unter diesen Zuwendungen berindet sich auch eine Schenkung der Hobarter jüdischen Gemeinde (durch ihren Präsidenten Herrn S. Benjamin) in Höhe von £\0 für die Eintragung des Namens des Gründers der Synagoge, Herrn Joseph Salonion, in das Goldene Buch. Der Bericht erwähnt rühmend die Tätigkeit, die Herr F. E. Jaffa Salomon in Levuka (Fidschi) entfaltet hat. Diesem Gesinnungsgenossen ist es wiederum gelungen, aus seinen Nationalfondsbüchsen die beträchtliche Summe von £9 10s 7d zu sammeln. Seit Gründung des Vereins im Jahre 1908 sind £207, 8s an das Hanptbureau in Köln für verschiedene zionistische Zwecke abgeführt worden. Der Verein hat 124 Ölbäume gestiftet. Weiter berichtet der Verein, daß unter seinen Auspizien am 11. September verg. Jahres ein zionistischer Jugendverein „B'nei Zion" gegründet wurde, der ein ständiges Bureau besitzt. Tunis Die in Bildung begriffene Vereinigung der Tunesischen Zionisten („Agudat Sion") hat am 19. Januar die Bewilligung ihrer Statuten durch dasGouvern^ment von Tunis erhalten. Die provisorischeLeitung besteht ans den Herren Advokat Alfred Vaiensi als Präsidenten, J>sephBrami als Sekr-tär und Eliede J. Guez als Schatzmeister. Die Vereinigung wird sich der französischen zionistischen Föderation anschließen. Herr Vaiensi ist der Autor zahlreicher Aufsätze über unsQre Bewegung, die uns viele Freunde zugeführt haben. Vor einiger Zeit hat er eine sehr informativ gehaltene Studie überden Zionismus in den „Dokumenten des Fortschritts" veröffentlicht. Wiener Brief Das Hausiergesetz Der österreichische Reichsrat, unser „Volksh-aus'\ ist nun entschlossen, „fruchtbare gesetzgeberische Arbeit" zu leisten. Im Laufe einer knappen Woche hat es die Gesetzesvorlage des Handelsministers Dr. Weiß kirchner, das vom Gewerbeausschuß noch bedeutend verschärfte Hausiergesetz in zweiter und dritter Lesung angenommen. Die Spezialdebatte über die 34 Paragraphen der Vorlage und die Abstimmung über die recht verwickelten Bestimmungen des Gesetzes ' und die eingebrachten 100 Abänderungs- und Zusatzanträge und Resolutionen wurden in einer halben Sitzung durchgepeitscht. Warum hatte es das hohe Haus so eilig? Es müssen Lebensinteressen breiter Volksschichten, der Wohlstand von Landwirtschaft, Industrie, Handel und Gewerbe gewesen sein, die das Abgeordnetenhaus bewogen haben, die Debatten im Heeresausschuß der Delegation, wo über 800 Millionen Steuergelder entschieden wird, zu unterbrechen, um sich der vateiländischen Gesetzgebung, dem Wohle der so glücklich und ausgezeichnet vertretenen Königreiche und Länder mit Eifer zu weihen. Freilich, es galt, außerordentliches zu leisten. Das österreichische Gewerbe, der Kleinhandel, kurz der Mittelstand mußte gerettet werden. Der gefährliche Feind, den der christlichsoziale Handelsminister und mit ihm die Regierungsmehrheit zu vernichten entschlossen sind, sind etwa 3000 jüdische Hausierer. Jawohl, diese Genies und Pioniere kaufmännischer Betriebsamkeit, diese Handelsherren mit 15 oder gar 20 Kronen Betriebskapital, die in Wiener Kaffeehäusern, auf den Gassen und in Dörfern alte Kleider, Knöpfe, Hosenträger, Zahnbürsten verschleißen, richten Handel und Gewerbe zugrunde. Es wurde daher eine Bill zum Beschluß erhoben, die folgenden Inhalt hat: das Wander- und Hausiergewerbe ist den Juden verboten; mit der Durchführung dieses Gesetzes ist der Handelsminister betraut. Das ist der kurze Sinn der angenommenen Vorlage; es ist nur erstaunlich, was alles hineingeschrieben werden mußte, um die Erdrosselung einiger tausend jüdischer Hausiererfamilien zu verkünden. Der Gesetzentwurf der Regierung wurde vom Gewerbeausschuß zum Nachteil der Hausierer verschärft. Seinerzeit leistete in der Kommission der inzwischen verstorbene Abgeordnete Dr. Gabel der Gewerberetterei der Christlichsozialen energischen Widerstand. Der Entwurf in der Fassung der Kommission enthält nachstehende kennzeichnende Bestimmungen: Das Gesetz setzt fest, daß Personen, die bei Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes eine Bewilligung haben, diese Bewilligung behalten, wenn sie österreichische Staatsbürger sind und drei Jahre in dem Gebiet einer Gewerbebehörde, also einer Bezirkshauptmannschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut, wohnen. (Die Regierungsvorlage sah nur einjährige Seßhaftigkeit vor.) Die nach Ungarn zuständigen Hausierer und diejenigen, die die dreijährige Seßhaftigkeit nicht haben, -verlieren also im allgemeinen die Möglichkeit, ihr Gewerbe weiter auszuüben. Die Erteilung von neuen Hausierbewilligungen wird an noch strengere Vorschriften geknüpft. Die Hausierbewilligung wird immer auf ein Jahr erteilt. Es soll dem Ansuchen um Verlängerung immer sta'tgegeben werden, wenn nicht besondere gesetzliche Gründe dagegen sprechen. Die Bewilligung gilt nur für das Kronland, in dem der Hausierer wohnt. Sie kann aber auch von der Gewerbebehörde seines Aufenthaltsortes auf andere Kronländer ausgedehnt werden. Bevor der Hausierer in irgend einem Orte zu hausieren beginnt, hat er, je nachdem sich dort eine staatliche Polizei, eine Bezirkshauptmannschaft oder das Gemeindeimt befindet, die Vidierung seines Hausierbuches zu erwirken. Bei der Vidierung kann dem Hausierer vorgeschrieben werden, daß er nicht länger als drei Tage im Orte bleiben und daß er erst nach vier Wochen wieder im selben Orte hau-ieren darf. Das Hausieren in öffentlichen Lokalen (Gast- und Kaffeehäusern) ist verboten. (Die Regierungsvorlage machte es nur von der Erlaubnis des Besitzers abhängig.) In der Zeit, in der zufolge des Sonntagsruhe- und des Ladenschlußgesetzes die Geschäfte geschlossen sein müssen, darf nicht hausiert werden. Jedoch finden diese Bestimmungen auf die sogenannten Gottscheer (christlichdeutsche Hausierer aus Kr ain) keine Anwendung. Kanditen und andere Zuckerwaren sowie Spezereiwaren und Mineralöle dürfen nur von denBewohnern dieser Gegenden vertrieben werden. Das Hausieren mit Brot und sonstigen Bäckerwaren ist verboten. Der Minis er kann (außer ener Reihe von Waren, deren Vertrieb den Hausierern durch das Gesetz verboten ist) auch andere Waren vom Hausierhandel ausschließen. Die Regierungsvorlage wollte ihn nur dann dazu berechtigen, wenn es Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheitspflege erfordern. Bei Epidemien oder Tierkrankheiten kann der Hausierhandel während der Zeit der Gefahr einges'e'lt werden. Das Gesetz selbst verbietet (auch den gegenwärtigen Hausierern) das Hausieren mit Kleidern, Schuhen, Wäsche und Bettwaren. (Die Regierungsvorlage wollte nur das Hausieren mit gebrauchten Gegenständen verbieten). Ratengeschäfte und die Verteilung von Prospekten zum Verkauf von Wertpapieren sind den Hausierern untersagt. Die wichtigste Bestimmung des Gesetzes ist die, daßdieGemeindevertretung jeder Gemeinde den Hausierhandel mit allen oder mit einzelnen Waren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit untersagen kann. Ein solcher Beschluß bedarf der Genehmigung der Statthalterei, welche Gutachten der land wi rtschaftlichen und gewerbli chen Genossenschaft, der Handelskammer und des Landesausschusses einzuhoen hat. Die Bewohner einer Gemeinde, die ein Hausierverbot erlassen hat (es wird nicht gesagt, ob das nicht schon ein Hausierverbot für eine Ware oder fürbestimmte Zeit sein kann), dürfen nirgends hausieren. Würde also in Wien ein Hausierverbot erlassen, so könnte kein Wiener Hausierer in einem andern Orte hausieren. Wenn eine Gemeinde ein Hausierverbot erlassen hat, so kann die Gewerbebehörde, wenn sie will, an „ansässige hilfsbedürftige und unterstützungswürdige Personen "nach ihrem Belieben beschränkte Hausierbewilligungen erteilen. Sie haben jedoch nur für die Wohngemeinde Geltung und vor der Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu hören. Erläßt eine Gemeinde ein Hausierverbot, so dürfen dessen ungeachtet diejenigen Hausierer, die bei Beginn der Wirksamkeit des Verbots in der betreffenden Gemeinde wohnen, auch weiterhin hausieren, und es ist ihnen jedes Jahr von neuem die Hausierbewilligung zu erteilen. Ein Verbot kann auch keine W'rkung auf die Hausierer ausüben, die aus den „begünstigten Gegenden und Bezirken" sind. Die Regierungsvorlage war in der Zuteilung dieser Begünstigung viel freigebiger als der Ausschuß. Es sind überall, ohne Rücksicht darauf, ob Hausierverbote bestellen oder nicht, solche Hausierer zuzulassen, die im begünstigten Orte heimatsberechtigt oder seit fünf Jahren ansässig sind. Die Anzahl dieser „begünstigten Orte" ist sehr groß. Die Debatte über das Gesetz brachte nämlich das sonderbare Schauspiel, daß sich die Fanatiker der Hausiervorlage einer nach dem andern erhoben, um die Strenge des Gesetzes zu verlangen, jedoch mit der alleinigen Ansnahme ihres Wahlbezirkes. Die Gemeinden seines Wahlbezirkes, begehrte jeder Volksvertreter, sollen zu den

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