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Die Welt · 1910-10-28 · 43 (28.10.1910) · page 2

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Journal
Die Welt
Volume
14 (1910)
Issue
43 (28.10.1910)
Date
1910-10-28
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Lage der jüdischen Millionenmasse im Rayon jene Maßregel haben mußte. In den verhältnismäßig wenigen Städten und Städtchen (Flecken genannt) zusammengepreßt, geriet die enorme jüdische Volksmasse in solche Armut und Not, wie sie sogar in Rußland selbst außerhalb des Rayons kaum denkbar ist. Diese Misere vergrößerte sich von Tag zu Tag und verwandelte sich schließlich in eine wahre Volksplage, als in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts in Rußland das Branntweinmonopol eingeführt und den Juden die Möglichkeit genommen wurde, Schankwirtschaften zu betreiben. Hunger und Elend riefen eine Massenemigration der Unglücklichen aus dem Rayon nach Amerika, Afrika usw. hervor, die aber planlos und aufs Geratewohl vor sich ging und infolgedessen den Auswandernden sowohl wie den Zurückbleibenden nur wenig Heil brachte; denn um sich das nötige Geld zur Emigration zu verschaffen, verschleuderten die Emigrierenden ihr armseliges Hab und Gut zu Spottpreisen, so daß das Eigentum der Zurückbleibenden völlig entwertet wurde. Unter solchen Umständen versuchten viele Juden auf illegalem Wege die Grenzen des Rayons zu überschreiten und sich außerhalb desselben niederzulassen. Das gelang ihnen in vielen Fällen sehr leicht, weil sich die höhere Administration demgegenüber ziemlich passiv verhielt. Ab und zu geschah es freilich, daß man von da oder dort die nicht wohnberechtigten Juden aus ihrer neuen Heimat gesetzlich auswies und zur Rückkehr nach dem Rayon zwang. Da es aber zuweilen vorkam, daß hier und da die Zahl der Nichtwohnberechtigten eine ziemlich große war und man es zu Massenausweisungen nicht kommen lassen wollte, so sah sich die Administration genötigt, die bereits außerhalb des Rayons ansässigen Juden auf administrativem Wege zu legalisieren. Und so wurde die Wohnrechtsfrage gewisser Kategorien von Juden außerhalb des Rayons immer mehr und mehr verwickelt. Verschiedene Behörden in der Provinz interpretierten die Legalisation der einen oder andern Kategorie von Juden verschieden. Der regierende Senat wurde mit Tausenden und Abertausenden von Klagen überhäuft, die bald in der einen, bald in der andern V/eise entschieden wurden, so daß schließlich die in Rede stehende Frage für die Administration selbst sich in eines der verwickeltsten Quasi-Staatsprobleme verwandelte. Der jetzige Premierminister P. A. Stolypin machte den Versuch, den gordischen Knoten in diesem Punkte zu durchhauen, indem er als Minister des Innern durch ein Rundschreiben vom 22. Mai' 1907 verordnete, alle Juden, die bis zum 1. August 1906 auf ill egalem Wege außerhalb des Rayons sich niedergelassen und einen Haushalt erworben hatten, in ihrem gegenwärtigen Wohnorte unbehelligt zu lassen. Diese iMaßregel wurde jedoch von den Führern des echtrussischen Verbandes als Gesetzesverletzung seitens des Ministers des Innern aufgefaßt, und einer von ihnen, Graf Konownizyn, ' wurde gegen ihn beim Senat klagbar, indem er behauptete, der Minister hätte eigenmächtig das bestehende Gesetz abgeschafft, das den Juden das W7ohnrecht außerhalb des Rayons untersagt. Als die Entscheidung des Senats sich verzögerte, kam dem durchlauchten Kläger die Dumafraktion der Rechten zu Hilfe, indem sie eine Interpellation gegen die Rechtmäßigkeit des oben zitierten Rundschreibens des Ministers des Innern in die Duma einbrachte, In dieser Weise wollte die Rechte den Premierminister veranlassen, das besagte Rundschreiben rückgängig zu machen. Direkt geschah dies nicht, aber indirekt wurde die Administration durch die Machenschaften der Rechten gezwungen, eine rigorose Anwendung des bestehenden Gesetzes, das den Juden das Wohnrecht außerhalb des Rayons untersagt, anzuordnen, die denn auch zu dein bekannten Massenausweisungen führten. Unter solchen Umständen blieb zur Beseitigung der für die Juden unglückseligen Situation nur ein Mittel übrig, und zwar das veraltete Gesetz, das den Juden das Wohnrecht außerhalb des Ansiedlungsrayons versagt, auf legislativem Wege abzuschaffen. Es fragt sich nun, in welcher Weise die Initiative zu einer derartigen Gesetzes vorläge bewerkstelligt werden konnte, da die Regierung, noch bevor die dritte Duma zusammengetreten war, erklärt hatte, daß die Initiative in dieser Angelegenheit von den Volksvertretern ausgehen müsse. Ich habe bereits in meinem Berichte über die erste DumasessiQa*) kurz angedeutet, daß ich, um eine diesbezügliche Initiative ins Leben zu rufen, mit den Führern der rechten Dumafraktionen Unterredungen hatte, wobei mir schon damals von verschiedenen Seiten zugesichert wurde, eine Gesetzesvorlage, die als Endziel die Abschaffung des Ansiedlungsrayons im Auge haben würde, einer besondern Kommission zu überweisen, und daß der Premierminister P. A. Stolypin, den ich bei Gelegenheit einer Fürsprache für die Juden davon in Kenntnis gesetzt habe, mir erklärt hat, daß „falls in der Duma ein Gesetzantrag bezüglich der Juden eingebracht wird, so wird die Regierung der Duma entgegenkommen, um eine Verbesserung der Lage und Lebensweise der armen Klassen der notleidenden jüdischen Bevölkerung im Ansiedlungsrayon und außerhalb desselben herbeizuführen." Es hieß somit einen geeigneten IVloment zu einer parlamentarischen Aktion in der besagten Richtung auszunutzen. Dieser Moment schien mir gekommen zu sein zu Anfang der verflossenen Dumasession, als in der Plenarsitzung der Duma die Gesetzesvorlage der Regierung über die Unantastbarkeit der Person auf die Tagesordnung gestellt wurde, und zwar aus folgendem Grunde: Laut § 14 der genannten Gesetzesvorlage „kann niemand in der Wahl des Wohnortes oder in Übersiedlung von einem Platze nach einem andern behindert werden, mit Ausnahme derjenigen Fälle, die speziell im Gesetze vorgesehen sind." Zu diesen Fällen gehört unter anderm auch die Beschränkung der Juden im Wohnrecht außerhalb des Ansiedlungsrayons, auf die denn in der Tat im erläuternden Memorandum zur Regierungsvorlage über die Unantastbarkeit der Person hingewiesen wird mit der Bemerkung, daß die Initiative zur Abschaffung der genannten Beschränkung nicht von der Regierung, sondern von den Volksvertretern ausgehen muß. Es fragte sich aber, in welcher Form eine diesbezügliche Initiative der Volksvertreter zum Ausdruck zu bringen wäre. Es lag nämlich die Möglichkeit vor, dieselbe in der Form eines Amendements zu dem obenerwähnten § 14 der Gesetzesvorlage über die Unan- *) „Die Judenfrage in Rußland", Verlag Jüdische Rundschau, Berlin 1909.

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