Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 43 (28.10.1910)
- Date
- 1910-10-28
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3315709-3316406-3316448--53928-3347720- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
DIE ELT KÖLN AM RHEIN, KAR0UN6ERRIN6 31V/ ERSCHEINT JEDEN FREITAG ZENTRALORGAN DER ZIONISTISCHEN BEWEGUNG XIV. JAHRG. KÖLN« 28. Oktober 1910 wrfr M'nn'e* ntfn h"d INo. 43 Zur Frage der Abschaffung des jüdischen Ansiedlungsrayons in Rußland Von L. N. Nisselowitsch, Dumaabgeordneter Die an mich gerichtete Aufforderung, einige Erläuterungen zu der am Kopfe dieses genannten Frage zu;:eben, kam mir doppelt erwünscht. Denn einerseits i alte ich es für meine Pflicht, unsern Stammesgenossen i.i Westeuropa, die stets lebhaften Anteil am Geschicke (er auswandernden russischen Juden nehmen, den fak- 1 sehen Sachverhalt klarzulegen, und anderseits möchte i h im Interesse der Sache das Verhalten der russischen I egierung in der Wohnrechtsfrage der Juden rein obj ktiv beleuchten, da meines Erachtens in die Presse i: cht selten Meinungsäußerungen lanciert werden, die vollständig aus der Luft gegriffen sind. Es möge mir somit gestattet sein, im Vorliegenden s )wohl die Beweggründe anzugeben, die Veranlassung i ahen, die in Rede stehende Qesetzesvorlage der Duma / i unterbreiten, wie auch die Folgen anzudeuten, die \-.>n der Initiative der Volksvertreter zu erwarten sind. Bevor ich jedoch zu diesemThema übergehe, scheint s mir angemessen, unsern westeuropäischen Stammesrenossen eine kurze Charakteristik des sogenannten j dischen Ansiedlungsrayons in Rußland an die Hand y.-\ geben, damit diejenigen unter ihnen, die den auswandernden russischen Juden unter die Arme greifen, s!ch bewußt sein mögen, daß sie es stets mit unglücklichen und unverschuldeten Glaubensgenossen zu tun Üben und somit eine wirklich gute Tat vollziehen. Das genannte Rayon umfaßt die nord- und südwestlichen Gouvernements des Reiches, in denen die . uden seit Jahrhunderten, noch zur Zeit, als dieses Gebiet nicht zu Rußland gehörte, ansässig waren und Lei und frank Handel und Gewerbe sowohl in den tädten als auch ,auf dem Lande trieben, bewegliches id unbewegliches Eigentum pachten und kaufen mnten, wie denn überhaupt alle bürgerlichen Rechte t" -saßen. Als im achtzehnten Jahrhundert das genannte -biet in den Besitz Rußlands überging, wurden den iden alle ihre herkömmlichen Rechte im Rayon selbst -lassen, die übrigen Teile des Reiches dagegen blieben |!t nen verschlossen. In den sechziger Jahren des vorigen ' hrhunderts, als der Zarbefreier Alexander II. die Leibeigenschaft der Bauern aufhob und für Rußland die Epoche der großen Reformen begann, da gedachte der großmütige Herrscher auch seiner jüdischen Untertanen, und unter andern Maßregeln, die zur Hebung und Verbesserung ihrer Lage getroffen wurden, war auch die Gewährung des Wohnrechts außerhalb des Rayons für die jüdischen Handwerker und Kaufleute erster Gilde (nachdem sie fünf Jahre hintereinander im Rayon selbst die Gildesteuer gezahlt hatten) wie auch für diejenigen, die ein Diplom einer Universität oder einer gleichgradigen höhern Lehranstalt besaßen, zu denen noch später Zahnärzte, Hebammen und Feldscher hinzukamen. Somit wurden auch die übrigen Teile des Reichs verschiedenen Kategorien von Juden erschlossen, die denn auch von dem ihnen zugestandenen Rechte Gebrauch machten, so daß bereits Ende der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine ansehnliche Zahl privilegierter Juden außerhalb der Rayons sich niedergelassen hatte und ansässig wurde. In Regierungskreisen reifte bereits der Gedanke, den jüdischen Ansiedlungsrayon überhaupt abzuschaffen. Da aber trat ein für die Juden speziell verhängnisvolles Ereignis ein. Am 13. März 1881 wurde der Zarbefreier Alexander II. meuchlings ermordet, und als Sündenbock für diese Greueltat wurden die Juden erkoren. Im Süden des Reichs brachen die ersten Judenpogrome aus, die zwar durch ein Machtwort des Kaisers Alexander III. eingestellt worden sind, aber vom damaligen Minister des Innern, Grafen N. P. Ignatief zu einer Wohnrechtsbegrenzung der Juden im Rayon selbst ausgenutzt wurden. Unter dem Vorwande, die Juden vor der Wut der Volksmasse zu schützen, wurde ihnen auf Grund der temporären Regeln vom 2. Mai 1882 verboten, sich außerhalb der Städte auf dem Lande niederzulassen, geschweige denn Land zu pachten oder käuflich zu erwerben. Es wurde somit im Rayon selbst für die Juden ein Ghetto geschaffen, ohne jedoch ihnen das Recht einzuräumen, die Barriere des Rayons zu überschreiten. Man kann sich wohl denken, welch einen gewaltigen deprimierenden Einfluß auf die wirtschaftliche