Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 33 (19.8.1910)
- Date
- 1910-08-19
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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|^%( JU€DISCH£R HATIQHAL-FQHPS Der Jüdische Nationalfonds ist dazu bestimmt, in Palästina Grund und Boden als unveräußerliches Eigentum des jüdischen Volkes zu erwerben. Vom V. Zionistenkongreß im Jahre 1901 gestiftet, hat er bereits die Höhe von über 2 Millionen Marli erreicht. MITTEILUNGEN DES HAUPTBUREAUS DES JÜDISCHEN NATIONALFONDS IN KÖLN Letztwillige Verfügungen zugunsten des Nationalfonds Nach deutschem Rechte Da in der letzten Zeit Schenkungen und auch Verfügungen von Todeswegen zugunsten des Nationalfonds in verschiedenen Ländern erfolgt sind, dürfte es angebracht sein, über diesen Gegenstand einige aufklärende Bemerkungen zu machen. Auch für diejenigen Rechtsanwälte und Notare, welche in die Lage kommen, Testamente zu entwerfen oder zu beurkunden, dürfte es von Interesse sein, über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine kleine zusammenfassende Darstellung m erhalten. Die Form der Stiftung für solche letztwillige Verfügungen dürfte hierbei außer Betracht bleiben, da die Stiftung einen besondern Stiftungszweck voraussetzt, Jer in unserm Falle durch die Zweckbestimmungen les Nationalfonds in Memorandum und Statuten des Qeseltschaftsvertrags vom 8. April 1907 gegeben ist. Auch die Schenkung unter Lebenden bedarf keiner weiteren Betrachtung, da das Handgeschenk ohne jeden Vertrag durch Hingabe der zu schenkenden Geldsumme oder Wertgegenstände erfolgt und für ein Schenkungsversprechen, welches der gerichtlichen oder notariellen Form bedürfte, wohl kaum irgend einmal eine besondere Veranlassung vorliegen wird. Vgl. jedoch hierzu auch die Bestimmung in Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Es'kommen daher lediglich die übrigen Bestimmungen über letztwillige Verfügungen in Betracht. Durch letzt willige Verfügung kann der Nationalfonds sowohl als Universalsuccessor oder Erbe eingesetzt werden oder es kann ein Vermächtnis zugunsten des Nationalfonds erfolgen. Das Testament kann sowohl vor Gericht oder Notar errichtet werden als auch durch eigenhändige Niederschrift (holographisches Testament). Das gerichtüche oder notarielle Testament erfolgt in der Weise, daß der Erblasser dem Gericht oder Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt oder ein Schriftstück mit der mündlichen Erklärung übergibt, daß diese Schrift seinen etzten Willen enthält. Die Schrift kann offen oder verschlossen übergeben werden, sie kann von dem Erblasser oder von einer andern Person geschrieben sein. Wer minderjährig ist oder geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann das Testament nur durch mündliche Erklärung errichten. Das eigenhändige oder holographische Testament ist eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Erklärung. Die oben erwähnte Bestimmung, daß ein Minderjähriger oder wer geschriebenes nicht zu lesen vermag., ein solches eigenhändiges Testament nicht errichten kann, gilt selbstverständlich auch für diesen Fall. Es genügt also nicht, wenn jemand, der des Lesens und Schreibens unkundig ist, etwa eine solche letztwillige Erklärung nach einer schriftlichen Vorlage nachzeichnet. Es dürfte sich nun häufig der Fall ereignen, daß jemand, welcher dem Nationalfonds ein Vermächtnis zuwenden, oder sein Vermögen hinterlassen will, den Wunsch hat, daß irgend eine ihn überlebende Person während der Dauer ihres Lebens in dem Genuß des Vermögens des Erblassers bleibt. Dieser Fall dürfte vorliegen, wenn der Ehemann oder die Ehefrau oder Geschwister gegenseitig ein Testament errichten wollen, durch welches sie den Nationalfonds bedenken, jedoch den W'unsch haben, daß der Ehegatte oder Geschwister, soweit dieselben kinderlos sind, zeitlebens den Genuß des Vermögens des Erblassers haben sollen. In diesen Fällen ist die testamentarische Einsetzung als Nacherbe in Gemäßheit der Bestimmungen des § 2100 folg. des Bürgerlichen Gesetzbuches zu empfehlen. Dieser Paragraph bestimmt, daß der Erblasser einen Erben in der Weise einsetzen kann, daß dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Es sind also die überlebenden Ehegatten oder Geschwister als Vorerben zu betrachten, welche über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände insoweit verfügen dürfen, als nicht die §§ 2113 bis 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem entgegen stehen. Die Schwierigkeiten, welche durch die Verfügungsbeschränkung des Vorerben entstehen, können zum Teil vermieden werden, wenn der Erblasser den Nationalfonds unmittelbar zum Erben einsetzt, jedoch den Nießbrauch an der Erbschaft in Gemäßheit des § 1089 bezw. 1085 bis 1088 des Bürgerlichen Gesetzbuches zugunsten desjenigen bestellt, welchem er den Genuß seines Vermögens zeitlebens zuwenden will. In allen diesen Fällen erscheint es zweckmäßig, eine geeignete Person als Testamentsvollstrecker zur Wahrnehmung der Rechte des Nacherben oder desjenigen Erben,der durch einen Nießbrauch belastet ist, zu bestellen. Für alle diese letztwilligen Zuwendungen sind die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch Artikel 86 und 88 von größter Bedeutung. Der