Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 33 (19.8.1910)
- Date
- 1910-08-19
- Page
- – (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3315709-3316406-3316439--53604-3347365- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Artikel 86 bestimmt, daß durch die bürgerliche Gesetzgebung die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb vonRechtendurch juristische Personenbeschränken oder von staatlicher Genehmigung abhängig machen, soweit diese Vorschriften Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. betreffen, unberührt bleiben sollen. Artikel 88 bestimmt, daß die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer von staatlicher Genehmigung abhängig machen, unberührt bleiben. Für das Gebiet des preußischen Staates kommt demnach Artikel 6 des preußischen Ausführungsgesetzes in Betracht, welcher bestimmt, daß Schenkungen oder Zuwendungen von Todeswegen an juristische Personen, zu ihrer \Virksamkeit ihrem vollen Werte nach, der Genehmigung des Königs oder der durch königliche Verordnung bestimmten Behörden bedürfen, wenn sie Gegenstände im Werte von mehr als 5000 Mk. betreffen. Wiederkehrende Leistungen werdenmit vier vom Hundert zu Kapital gerechnet. Die Genehmigung kann auf einen Teil der Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen beschränkt werden. Eine Geldstrafe bis zu 900 Mk. trifft denjenigen, der einer juristischen Person, die nicht in Preußen ihren Sitz hat, eine Schenkung oder Zuwendung von Todeswegen verabfolgt, bevor die erforderliche Genehmigung erteilt ist. Artikel 7 bestimmt weiter, daß juristische Personen zum Erwerb von Grundstücken ohne Rücksicht auf den Wert, der Genehmigung des Königs bedürfen. Da durch königliche Kabinetsordre keine andere Behörde zur Erteilung der Genehmigung bestimmt worden ist, so ist das Gesuch um Genehmigung an den König zu richten, eventl. kann das Gesuch zu diesem Zweck bei dem Regierungspräsidenten eines Regierungsbezirks eingereicht werden. Ähnliche Bestimmungen sind in verschiedenen andern deutschen Bundesstaaten in Gemäßheit des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffen. In den in Betracht kommenden Fällen dürften die Notare, welche ein solches Testament aufsetzen, in der Lage sein, den testierenden Personen die nötige Rechtsbelehrung zu erteilen. Durch das Reichserbschaftssteuergesetz vom 3. Juni 1906 ist für alle Schenkungen und Erbschaften, soweit sie den Betrag von 500 Mk. übersteigen, eine Erbschaftssteuer von 10°/o des Betrages bezw. Wertes der Erbschaft bestimmt. In einzelnen Fällen dürfte es möglich sein, diese Erbschaftssteuer zu vermeiden, wenn an Stelle eines Vermächnisses oder einer Erbschaft ein Leibrentenvertrag getätigt wird, durch welchen eine Person ihr Vermögen oder einen Teil desselben dem Nationalfonds behändigt und sich eine Leibrente, welche vierteljährlich im Voraus zu entrichten ist, für die Dauer seines Lebens ausbedingt. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß wenn der Betrag der Rente unverhältnismäßig niedrig gegenüber dem übertragenen Vermögen sein sollte, für denjenigen Betrag, welcher die übliche Rente übersteigt, dennoch 10% Steuer als Schenkungsstempel zu entrichten ist. Soweit der Verein Ölbaumspende in Frage kommt, dessen Vermögen einen Teil des Nationalfonds bildet, besteht noch die Möglichkeit, diesem Verein als Mitglied beizutreten und jährliche Beiträge, eventl. auch über den Betrag von 500 Mk. hinaus zu leisten. Nach einer jüngsten Entscheidung des Reichsgerichts ist ein solcher Vereinsbeitrag von dem Schenkungsstempel befreit. Daß es sich bei dem Jüdischen Nationalfonds um eine ausländische juristische Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt, kann keinem Zweifel unterliegen, wie aus dem Inkorporationszeugnis hervorgeht, wonach der Jüdische Nationalfonds unter den Gesellschaftsgesetzen von 1862 bis 1900 als Limitedgesellschaft inkorporiert wurde. Bezüglich der Form, in welcher die letztwilligen Verfügungen erfolgen können, sind die Bestimmungen des internationalen Privatrechts im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch von Wichtigkeit. Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß ein Deutscher, auch wenn er seinen Wohnsitz im (Ausland hatte, nach den deutschen Gesetzen beerbt wird. Hat also ein Deutscher in Gemäßheit der nach den deutschen Gesetzen geltenden Formvorschriften eine letztwillrge Verfügung getroffen, so ist dieselbe rechtswirksam, auch wenn der Erblasser im Auslande verstorben ist. Eine Ausnahme davon bildet nur der Artikel 28, wonach diese Vorschrift keine Anwendung findet auf Gegenstände, die sich nicht im Gebiet des Deutschen Reiches befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besondern Vorschriften unterliegen. Dies kommt in Betracht für Grundstücke, für welche nach der Regel des internationalen Privatrechts das Territorialprinzip zur Anwendung kommt. Wenn ein Deutscher im Auslande ein Testament errichtet, so genügt für die Form des Testaments die Beobachtung der Gesetze des Ortes an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird. Artikel 11, E. B. G. B. Ein Ausländer, der zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, wird nach den Gesetzen des Staates beerbt, dem er zur Zeit seines Todes angehörte. Es ist demnach für die Frage, ob ein nach deutschem Recht gültiges Testament eines Ausländers im Auslande Rechtswirkung hat, das Gesetz des betreffenden Staates maßgebend. Es dürfte jedoch in den meisten Gesetzgebungen der Satz des Artikel 11, E. G. G. B. B. G. Anwendung finden, daß es genügt, wenn die Formvorschriften desdeutschen Rechts beobachtet worden sind. Falls eine Person keinem Staate angehört, so ist das deutsche Recht für die Errichtung des Testaments maßgebend, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat. Diese Bestimmung ist besonders für die rumänischen Juden von Wichtigkeit, welche bekanntlich zumeist keinerlei Staatsangehörigkeit besitzen. Die übrigen Bestimmungen aus dem internationalen Privatrecht, wie zum Beispiel, falls ein Ausländer später die deutsche Reichsangehörigkeit erwirbt usw. sind für die hier in Betracht kommenden Fragen ohne erhebliche Bedeutung. Im einzelnen Fall sind die Bestimmungen Artikel 24 bis Artikel 31 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie die Staatsverträge, welche sowohl für materielles als für formelles Erbrecht mit einer Reihe von Staaten abgeschlossen worden sind und die hier nicht im einzelnen angeführt werden können, maßgebend. An die Stelle des Haager Prozeßabkommens vom 14. November 1896, welches einige Bestimmungen für formelles Erbrecht enthält, ist das Abkommen vom 17. Juli 1905 (Reichsgesetz Blatt 1909, 410) getreten. * * *