Die Welt
- Journal
- Die Welt
- Volume
- 14 (1910)
- Issue
- 29 (22.7.1910)
- Date
- 1910-07-22
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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704 DIEMKE LT No. 29 Das österreichische Hausierverbot Aus Wien wird uns geschrieben: Die österreichische Regierung hat folgendes Verbot erlassen: Auf Grund des § 10 des kaiserlichen Patentes vom 4. September 1852, R. G. Bl. Nr. 252, und des § 5 der Vollzugsvorschrift zu demselben wird der Hausierhandel im Gemeindegebiete der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien untersagt. Dieses Hausierverbot findet auf die Angehörigen der im § 17 des Hausierpatents und in den betreffenden Nachtragsverordnungen angeführten bezüglich des Hausierhandels begünstigten Gegenden keine Anwendung. Jene Hausierer, welche seit mindestens drei Jahren in Wien seßhaft sind und daselbst den Hausierhandel befugterweise betreiben, dürfen auf Grund ordnungsmäßig verlängerter Hausierbevvilligungen auch weiterhin in Wien hausieren. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1911 in Kraft. Bilinski m. p. Haerdtl m. p. Weiskirchner m. p. Zur gleichen Zeit mit der Erlassung dieser Verfügung publizierte das Handelsministerium ein offizielles Kommunique, in welchem versucht wird, das Hausierverbot, so wie dies bei allen in letzter Linie antisemitischen Gesetzen geschieht, aus den bekannten sozialpolitischen Motiven zu erklären. Es ist symptomatisch und bestätigt nur unsere Auffassung, daß das neue Gesetz in der harmlosen Zitierung des § 17 die aus christlichen Gegenden stammenden Hausierer nicht unter das Verbot stellt. Damit ist der Charakter der Verfügung erwiesen und der christliche Sozialismus, der eben eine Periode der widerlichsten Korruption durchlebt, hat Zeit gefunden, ganz eilig und rasch ein paar hundert Juden zu erwürgen. Das Gesetz tritt ein halbes Jahr, nachdem es erlassen, in Kraft. Nun denke man daran, daß es sich zumeist um Familienväter in vorgeschrittenem Alter handelt, die binnen sechs Monaten einen neuen Beruf, neuen Erwerb suchen müssen. Wie viele Opfer werden da wohl fallen! Das Gesetz normiert zwar „berücksichtigungswerte Fälle", aber man braucht nur an die sonstige Praxis zu denken, um zu wissen, daß hierdurch nur bezweckt wird, christlichsoziale Wähler zu schaffen. Ist doch der — man verzeihe das Wort — intellektuelle Urheber des Gesetzes der Landesausschuß Bielohlavek. Der jüdische Hausierer ist, ehe er den Kasten mit den Bleistiften. Hemdknöpfen nnd Hosenträgern umnahm und die Nächte durch in den Cafes herumwanderte, ein Kaufmann gewesen, irgendwo in Niederösterreich, im Marchfeld, im Waldviertel, im ungarisch-österreichischen Grenzgebiet. Dort hat ihn der Boykott seiner christlichen Kundschaft im Vereine mit der amtlichen Schikanierung zugrunde gerichtet. So ist er nach Wien gezogen, hat dort Kollegen im Unglück getroffen und sich ihre Methode angeeignet, einem mühseligen, kärglichen Verdienst in entnervender, die Gesundheit zerrüttender Arbeit nachzujagen, ist zum Ausbeutungsobjekt für Mandatsjäger, Witzblätter und den Großstadtpöbel mit und ohne Zylinder geworden. Man lese z. B. die Schilderung solchen Lebens nach, die Herzl im „Altneuland" gibt und die von der Wirklichkeit noch weit üb ertroffen wird. Aber immerhin ein paar Heller brachte das „Geschäft" dem Hausierer und seiner Familie. Nun liegt er auf der Straße. Und der jüdischen Gemeinschaft, den sogenannten „reichen Juden" erwächst wieder wie so oft die traurige Pflicht, Wunden zu heilen, an die sie sich in den Tagen des Qolus so sehr gewöhnt hat. Ach, wieviel Kraft, wieviel Kapital verschlingt doch diese charitative Betätigung des „reichen" Judentums! Wollte man all die Summen addieren, die im Laufe eines einzigen Jahres für solche Zwecke von Juden an Juden gespendet werden, wahrlich unserm ganzen Volk könnte mit der errechneten Stimme geholfen werden, und es wäre nicht nötig, länger auch nur ein jüdisches Kind diesem Moloch zu überlassen und untätig zuzusehen, wie sich gewissenlose Gesetzesmacherei am Judentum austobt! Ein türkisches Industrief örderutigsgesetz Im Laufe der zweiten Session der nun vertagten türkischen Kammer hat der Arbeitsminister in der Kammer einen Gesetzentwurf betreffend die Förderung der Industrie in der Türkei eingebracht. Die zuständige Kommission beschäftigte sich mit der Frage; ihr Bericht ist bereits gedruckt und zur Verteilung gelangt. Aus Mangel an Zeit konnte der Entwurf in der laufenden Session nicht mehr erledigt werden und mußte der kommenden vorbehalten bleiben. Da die Meinung der * Kommission indessen auch diejenige des Hauses sein dürfte, so ist es immerhin angebracht, bereits jetzt die Übersetzung des Entwurfs zu geben, so wie derselbe aus der Kommission hervorgegangen ist, damit interessierte Kreise sich ein Bild von den angenommenen Grundsätzen machen und eventuell bereits Vorkehrungen treffen können. Der Entwurf lautet folgendermaßen: Gesetzentwurf Art. 1. Die in Art. 7 erwähnten Ausnahmen und Privilegien kommen denjenigen Fabriken und industriellen Anlagen zugute, die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen und Anweisungen errichtet sowie mit irgendeiner treibenden Kraft versehen werden und deren Kapital oder Materialwert sich auf mehr als 1500 Ltq. beläuft, sofern ihr Betrieb jährlich sechs Monate hindurch die Verwendung von mindestens 20 Arbeitern erforderlich macht. Art. 2. Die Eigentümer derartiger Anlagen, die die in Art. 1 angeführten Vorteile genießen wollen, haben folgende Formalitäten zu erfüllen: Sie müssen dem Wali ein in zwei Exemplaren ausgefertigtes Gesuch einreichen, welchem gleichfalls in zwei Exemplaren beizufügen sind: 1. ein Plan der Fabrik; 2. eine Zusammenstellung der Art, der Zahl und des Wertes der Maschinen; 3. ein Bericht über die Produktion und Arbeiterzahl. Je ein Exemplar wird von dem Wali dem Arbeitsniinisterium eingereicht. Art. 3. Der Rat des Wilajets hat sich binnen zweier Monate über das Gesuch zu äußern, widrigenfalls das, Gesuch als genehmigt zu betrachten ist. Wenn die Motive des abschlägigen Bescheides nicht überzeugend sind, steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde, an den Staatsrat zu. Art. 4. Nach erfolgter Installation hat der Unternehmer dem Wali eine Erklärung einzureichen, dahin gehend, daß alle Bedingungen erfüllt sind. Art. 5. Ausländische Fabrikbesitzer müssen eine von der Botschaft oder dem Konsulate legalisierte Urkunde einreichen, in welcher sie ausdrücklich erklären, daß sie sich bezüglich der Fabrik usw. den gegenwärtigen und künftigen osmanischen Gesetzen unterwerfen, ebenso wie auch den Staats- und Kommunalsteuern.